Aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)
i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207) wird die in der Anlage beigefügte
Satzung über die Veränderungssperre für den
Bereich „BBiZ Kleinmachnow“
beschlossen.
Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.12.2010 mit DS-Nr. 180/10 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“ beschlossen.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung des Flächennutzungsplanes (15. Änderung des FNP Kleinmachnow für Flächen im Bereich BBiZ Kleinmachnow KLM-FNP-15).
Die Verfahren sind bisher nicht abgeschlossen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.
Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: B-Plan KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen können.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIma) als Eigentümerin des Gesamtgrundstücks hat mitgeteilt, dass sie den seit längerem geplanten Verkauf einer innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Teilfläche kurzfristig zum Abschluss gebracht hat.
Aufgrund des erfolgten Grundstücksverkaufes kann nicht eingeschätzt werden, inwieweit die mit dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ordnung erreicht werden kann.
Dabei geht es der Gemeinde insbesondere um die Bestellung und dauerhafte Sicherung von Dienstbarkeiten für einen Geh- und Radweg (Uferweg Teltowkanal) und für eine bestehende Regenwasserleitung zwischen Am Hochwald und Teltowkanal.
Anlage:
Satzung über die Veränderungssperre für den
Bereich „BBiZ Kleinmachnow“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM‑BP‑045 „BBiZ Kleinmachnow“)
mit anliegender Karte zur Abgrenzung des Geltungsbereiches