1. Der
Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ sowie die
Begründung werden in der vorliegenden Fassung vom 14.11.2011 gebilligt.
2. Der
Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen.
3. Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
Die Gemeindevertretung hat am 24.03.2011
mit DS-Nr. 024/11/1 beschlossen, den Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern
Kleinmachnow“, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan KLM-BP-019-5, zu ändern
und dazu einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im
Ortskern“ aufzustellen.
Mit
dem Änderungs-Bebauungsplan KLM-BP-019-9 soll der Höhenbezug in der textlichen
Festsetzung Nr. C 4.1 zu Gebäudehöhen angepasst werden. Der rechtswirksame
Bebauungsplan legt eine max. zulässige Traufhöhe in
Abhängigkeit von der Anzahl der Vollgeschosse fest. Bezugshöhe hierfür ist
die festgesetzte Höhe der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. Mit
fortschreitender Bautätigkeit im Plangebiet stellte sich heraus, dass der im
Bebauungsplan festgesetzte Höhenbezug die Bebaubarkeit von einigen Grundstücken
aufgrund ihrer topografischen Situation deutlich einschränkt und die Einhaltung
des im B‑Plan vorgegebenen Höhenbezuges zu einer planerisch offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Die textliche Festsetzung Nr. C 4.1 soll nun dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahme zukünftig nicht mehr auf eine öffentliche Straßenverkehrsfläche, sondern auf die tatsächliche (natürliche) Geländehöhe innerhalb der zu überbauenden Fläche erfolgt (vgl. Anlage 2).
Alle übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“, zuletzt
geändert durch den Bebauungsplan KLM-BP-019-5, auch die festgesetzten
zulässigen Gebäudehöhen (Traufhöhen) sollen von der Änderung unberührt
bleiben.
Der
Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert. Gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde von einer
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (nach
§ 3 Abs. 1 BauGB) und einer frühzeitigen
Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 1 BauGB) abgesehen.
Anlagen:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-019-9
„Wohngebiete im Ortskern“
2.
Entwurf - textliche Festsetzungen,
Stand: 14.11.2011
nur
zur Information:
3. Aufstellungsbeschluss
KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ (DS-Nr. 024/11/1) vom 24.03.2011