Betreff
Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 "Wohngebiete im Ortskern", hier: Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses DS-Nr. 024/11/1 vom 24.03.2011, Ergänzung des Auslegungsbeschlusses
Vorlage
DS-Nr. 171/11
Art
Beschlussvorlage

1.       Der Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 024/11/1 vom 24.03.2011 wird wie folgt ergänzt:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ sollen entsprechend der Anlagen 2 – 4 auch
1.1   die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Einfriedungen sowie
1.2   die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen
geändert werden.
Die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

2.       Der vorliegende Auslegungsbeschluss DS-Nr. 170/11 wird wie folgt ergänzt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ (vgl. Anlage 5) sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung vom 14.11.2011 gebilligt.
Der Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben­bereich durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Der Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ (Ursprungsplan) trat erstmals mit dem 16.06.1999 in Kraft.

Teile seines Geltungsbereiches sind sodann überplant worden, unter anderem durch ein als „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-019“ bezeichnetes Änderungsverfahren (Anpassung GRZ bei Reihenmittelhaus-Grundstücken; in Kraft getreten am 15.01.2003) sowie durch die Auf­stellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5 „Ortskern Kleinmachnow“ (Zulassung von Terrassen­trennwänden und von Werbeanlagen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie z. B. Arzt­praxen in den Allgemeinen Wohngebieten, Änderung von Festsetzungen für die Flächen für den Gemeinbedarf, Festsetzung einer Fläche für Sport- u. Spielanlagen, Zweckbestimmung Kletter­felsen; in Kraft getreten am 30.01.2009).

Am 24.03.2011 beschloss die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 024/11/1 (vgl. Anl. 2), den Bebauungs¬plan KLM-BP-019 in seiner wirksamen Fassung erneut zu ändern und dazu einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ aufzustellen. Sie beschloss zugleich, das Änderungsverfahren auf die Anpassung des Höhenbezuges zu beschränken (Ziff. 1.3 des Auf­stellungsbeschlusses), die vorgeschlagenen weiteren Modifikationen von Festsetzungen, nämlich zu Einfriedungen (Ziff. 1.1) und zu Stellplätzen und Garagen (Ziff. 1.2) wurden gestrichen.

 

Die Verwaltung hat die Beschlussfassung vom 24.03.2011 zum Anlass genommen, den Ände­rungsbedarf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 (i. d. F. KLM‑BP‑019‑5) noch­mals zu überprüfen.

 

Erläuterung zu 1., Ziff. 1.1, Zulässigkeit von Einfriedungen

In der rechtswirksamen Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind bisher nur offene Einfrie­dungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.

 

Der Wunsch, die zulässige Höhe von Einfriedungen zu ändern, wurde bereits von zahlreichen Grundstückseigentümern an die Gemeinde herangetragen. Bei einer kleinteiligen Parzellierung und Bebauung mit Wohngebäuden, wie sie nach dem Bebauungsplan zulässig ist, besteht ein starkes Interesse daran, wenigstens Teile des Grundstücks vor Einsehbarkeit zu schützen, um auch im Garten über eine gewisse Privatsphäre zu verfügen. Aus der Anwohnerschaft heraus wurde deshalb der Antrag gestellt, Einfriedungen bis 2,0 m Höhe zuzulassen.

Dieser Wunsch von Eigentümern ist abzuwägen gegen das städtebauliche Argument, dass höhere Einfriedungen gerade wegen der kleinen Grundstücke Einschränkungen für das Orts- und Land­schaftsbild bedeuten würden. Die Verwaltung schlug in DS-Nr. 024/11/1 deshalb vor, im Vor­gartenbereich offene Einfriedungen bis 1,30 m Höhe und auf den straßenabgewandten (rück­wärtigen) Teilen der Grundstücke offene Einfriedungen bis 1,80 m Höhe zuzulassen. Diese Höhe ist für nahezu alle anderen Bebauungsplan-Gebiete in Klein­machnow festgesetzt.

 

Nachdem die Gemeindevertretung eine Änderung in diesem Umfang nicht befürwortete, wird nun vorgeschlagen, rückwärtig offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m und im Vor­gartenbereich unverändert offene Einfriedungen bis 1,30 m Höhe zuzu­lassen (vgl. Anl. 3 u. 4). Durch diese Höhenbegrenzung soll der kleinteiligen Parzellenstruktur im Plangebiet in stärkerem Maße als im Entwurf vom März 2011 Rechnung getragen werden.

 

Erläuterungen zu 1., Ziff. 1.2, Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen

In der rechtswirksamen Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind in den Allgemeinen Wohn­gebieten (WA) u. a. Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks-flächen („Baufenster“) zulässig. Die Baufenster sind in den WA durch Baugrenzen in einem Ab­stand von 6,0 m von der Straßenbegrenzungslinie, d. h. der straßenseitigen Grundstücksgrenze, festgesetzt.

Unter Abwägung mit den öffentlichen Belangen erscheint es weiterhin städtebaulich vertretbar, die Tiefe des von baulichen Anlagen grundsätzlich frei zu haltenden Vorgartenbereiches künftig auf einen 4,5 m tiefen Bereich entlang der Straßenflächen festzulegen. Die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen soll deshalb geändert werden (vgl. Anl. 5).

 

Die Beibehaltung dieses Vorschlages erfolgt auch, weil der Hauptausschuss der Gemeinde­ver­tretung in der Vergangenheit Anträgen auf Befreiung von dieser Festsetzung bereits zuge­stimmt hatte (vgl. DS-Nr. 013/01 vom 05.02.2001 für das Grundstück A.-Schönberg-Ring 81, DS-Nr. 150/02 vom 30.09.2002 für das Grundstück A.-Schönberg-Ring 23). Auch unter Bezugnahme auf diese daraufhin erteilten Befreiungen haben der Bauträger und/oder spätere Eigentümer auf weiteren Grundstücken im Geltungsbereich 019 Carports bzw. Garagen errichtet, ohne vorher, vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Festsetzung im Bebauungsplan, eine planungs­rechtliche Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

 

Eine erneute Bestandaufnahme und Analyse des Plangebietes im Bereich Arnold-Schönberg-Ring im Jahr 2010 belegt, dass wegen der vom Bauträger vorgenommenen kleinteiligen Parzellierung der Wohngebiete Grundstücke entstanden sind, auf denen die bisherige Festsetzung mitunter nur schwer eine aus Sicht auch der Nutzer akzeptable Anordnung von Stellplätzen und Garagen ermöglicht.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Entwurf des Bebauungsplanes (vgl. DS-Nr. 170/11) in der hier in Anl. 6 abgedruckten Fassung zur öffentlichen Auslegung zu bringen.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO: 8.000,00

Budget/Teilhaushalt:

50 / 18

 Finanz-HH 2011

EURO: 8.000,00

Produktgruppe:

5110

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1)         Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-019-9

2)         Aufstellungsbeschluss KLM-BP-019-9 vom 24.03.2011 (DS-Nr. 24/11/1)

zu 1., Ziff. 1.1 (Einfriedungen):

3)         Gegenüberstellung Textliche Festsetzungen zu Einfriedungen (Istzustand – Konzept 11/2011)

4)         Arbeitsplan (Visualisierung des Konzeptes)

zu 1., Ziff. 1.2 (Stellplätze und Garagen):

5)         Gegenüberstellung TF zu Stellplätzen u. Garagen (Istzustand – Konzept 11/2011)

zu 2., Entwurf KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“:

6)    Textliche Festsetzungen, Stand 14.11.2011 (ergänzte Fassung)