1. Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-021 „Dreilinden“ sowie die
Begründung werden in der vorliegenden Fassung vom 14.11.2011 gebilligt.
2. Der
Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen.
3. Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-021 „Dreilinden“ trat am 17.03.2003 in Kraft. Die
Gemeindevertretung hat am 24.03.2011 mit DS-Nr. 026/11 beschlossen, den rechtswirksamen
Bebauungsplan KLM-BP-021 „Dreilinden“ zu ändern.
Mit
fortschreitender Bautätigkeit im Plangebiet hatte sich herausgestellt, dass die
Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, bei flankierend
bestehender Festsetzung einer max. Trauf- und Firsthöhe, zu einer
Überregulierung führt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst
deshalb den Wegfall der zeichnerischen Festsetzung zur Anzahl der
Vollgeschosse. Im rechtswirksamen Bebauungsplan ist auf den Bauflächen, die
durchgehend als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt sind,
einheitlich
ein Vollgeschoss als Höchstmaß zulässig. Die jeweiligen Nutzungsschablonen in
der Planzeichnung enthalten entsprechend die Kennzeichnung „I“ (für: „max.
I Vollgeschoss“), die mit der 1. Änderung entfallen soll (vgl. Anlage 2).
Im rechtswirksamen
Bebauungsplan KLM-BP-021 sind als Höchstmaße der baulichen Nutzung eine
Grundfläche (GR) von max. 160 m², eine Traufhöhe von max. 4,0 m und
eine Firsthöhe von max. 10,0 m festgesetzt. Die für Dreilinden städtebaulich
gewünschte Gebäudekubatur, in der Regel ein „klassisches“ Einfamilienhaus mit
Erdgeschoss (EG) und Obergeschoss in steilem Satteldach, ist damit klar
umrissen und bauplanungsrechtlich vorgegeben. Eine übermäßige Ausnutzung der
festgesetzten Gebäudekubatur wird somit zuverlässig verhindert.
Alle
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen von der Änderung unberührt bleiben.
Der
Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
Anlagen:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches 1.
Änderung KLM-BP-021 „Dreilinden“
2.
Entwurf - Zeichnerische Festsetzungen,
Stand: 14.11.2011
nur
zur Information:
3.
Aufstellungsbeschluss 1. Änderung des
Bebauungsplanes KLM-BP-021 „Dreilinden“ (DS-Nr. 026/1) vom 24.03.2011