Aufgrund
der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) - BauGB – i.V.m. § 3 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07
S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl.
I/08 S. 202, 207) wird die in der Anlage beigefügte
Satzung
über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Alleewäldchen“
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen.
Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Sie
tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die
Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 11.02.2010 (DS-Nr. 004/ 10)
beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-023 „Alleewäldchen“
aufzustellen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.
Mit dem Bebauungsplan soll der Grünzug westlich
entlang des Zehlendorfer Damms zwischen Machnower Busch und
Ernst-Thälmann-Straße planungsrechtlich gesichert werden. Die Veränderungssperre
ist erforderlich, damit die städtebaulichen Ziele bis zum Inkrafttreten des
Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden.
Die Vorschriften über die Veränderungssperre und
die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große
Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente
dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten
Planungsziele in der Zeit zwischen Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten
eines Bebauungsplanes (hier: KLM-BP-023 „Alleewäldchen“) gegenüber baulichen Maßnahmen
und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu
verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung
„vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen könnten.
Die Veränderungssperre wurde erstmalig am
11.02.2010 erlassen und trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt-Nr. 02/ 2010 am
26. Februar 2010 in Kraft. Nach Ablauf von zwei Jahren tritt sie außer Kraft.
Im Zeitraum vom 01.11.2011 bis einschließlich
02.12.2011 ist die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung des
B-Plan-Entwurfes) vorgesehen. Da die Auswertung der dabei ggf. eingehenden
Stellungnahmen einige Zeit in Anspruch nehmen wird, kann das Planverfahren
nicht bis Ende Februar zum Abschluss gebracht werden.
Damit
die Wirkung der Sperre über den 26.02.2012 hinaus verlängert werden kann, ist deshalb
dieser (Satzung-) Beschluss über die erste Verlängerung erforderlich (§ 17 Abs.
1 Satz 3 BauGB).
Anlage:
-
Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich
„Alleewäldchen“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-023
„Alleewäldchen“) mit anliegender Karte zur Abgrenzung
des Geltungsbereiches