Betreff
Satzungsbeschluss über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-023 "Alleewäldchen"
Vorlage
DS-Nr. 174/11
Art
Beschlussvorlage

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) - BauGB – i.V.m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207) wird die in der Anlage beigefügte

Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Alleewäldchen“

gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen.

Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Sie tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 11.02.2010 (DS-Nr. 004/ 10) beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-023 „Alleewäldchen“ aufzustellen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.

Mit dem Bebauungsplan soll der Grünzug westlich entlang des Zehlendorfer Damms zwischen Machnower Busch und Ernst-Thälmann-Straße planungsrechtlich gesichert werden. Die Veränderungssperre ist erforderlich, damit die städtebaulichen Ziele bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden. 

Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: KLM-BP-023 „Alleewäldchen“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen könnten.

Die Veränderungssperre wurde erstmalig am 11.02.2010 erlassen und trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt-Nr. 02/ 2010 am 26. Februar 2010 in Kraft. Nach Ablauf von zwei Jahren tritt sie außer Kraft.

Im Zeitraum vom 01.11.2011 bis einschließlich 02.12.2011 ist die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung des B-Plan-Entwurfes) vorgesehen. Da die Auswertung der dabei ggf. eingehenden Stellungnahmen einige Zeit in Anspruch nehmen wird, kann das Planverfahren nicht bis Ende Februar zum Abschluss gebracht werden.

Damit die Wirkung der Sperre über den 26.02.2012 hinaus verlängert werden kann, ist deshalb dieser (Satzung-) Beschluss über die erste Verlängerung erforderlich (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlage:

- Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Alleewäldchen“

  (Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-023 „Alleewäldchen“) mit anliegender Karte zur Abgrenzung

  des Geltungsbereiches