Die Gemeindevertretung beschließt, die Flächen
der Teltowkanalaue, der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie der
Schulstandorte als „ruhige Gebiete“ in der Fortschreibung der 1. Stufe der
Lärmaktionsplanung festzuschreiben.
Diese Gebiete werden vom Bürgermeister
ausgewiesen und amtlich bekanntgemacht.
Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm wurde durch die §§ 47 a ff. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Danach
sind Lärmaktionspläne aufzustellen, die Maßnahmen enthalten, mit denen Lärm
reduziert werden kann. Nach § 47 d Abs. 2 Satz 2 BImSchG soll es auch Ziel der
Pläne sein, dass eine Erhöhung der Lärmpegel LDEN und LNighgt innerhalb der
„ruhigen Gebiete“ in Zukunft vermieden wird.
Die Teltowkanalaue am Südufer des Kanals ist als
"proposed Site of Community Interest" (Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung) von der Landesregierung Brandenburg an das Bundesumweltministerium
und die EU-Kommission gemeldet worden. Gemäß der FFH-Richtlinie sind die dort
vorkommenden Biotope und Arten schützenswert. Die Nutzung dieses Gebiets als
Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems "Natura 2000"
erfordert besonderen gemeindlichen Schutz durch Ausweisung als „ruhiges
Gebiet“. Solcher Schutz ist auch für die innergemeindliche „grüne Lunge“
Kleinmachnows mit ihren Wald-, Naturschutz- und Landschaftsschutzzonen
festzulegen. Dort befinden sich Bildungsstandorte - wie z. B. der Campus der
Berlin Brandenburg International School - mit überregional herausragender
Bedeutung, die einen ausgewiesenen Schutzanspruch haben und zusätzlich deshalb
besonderer Ruhe bedürfen. Alle diese Gebiete sollen daher schon jetzt wegen
ihres lärmsensiblen Charakters gegen eine Zunahme von Lärm geschützt werden.
Lärmintensive Maßnahmen, die mit einer Lärmerhöhung für diese Gebiete verbunden
sind, sind damit unvereinbar. Dies gilt insbesondere für Belastungen durch
Fluglärm.