Betreff
Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Wahrnehmung von StVO-Zuständigkeiten im Rahmen des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes gemäß dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG)
Vorlage
DS-Nr. 055/12
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinde Kleinmachnow beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf, die Verlängerung der Genehmigung zur Wahrnehmung von StVO-Zuständigkeiten nach dem  früheren mit Wirkung zum 1. September 2011 außer Kraft getretenen § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes auf der Grundlage   des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) bis zum 31. August 2016 zu beantragen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zu stellen.

 

 

Anlage


Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. September 2007 hin gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 1. November 2007 für ihr Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf Antrag der Gemeinde Kleinmachnow vom 6. April 2011 wurde diese Genehmigung gem. § 8a des BbgStEG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Flexibilisierung von landesrechtlichen Standards in den Kommunen bis zum 30. Juni 2012 verlängert.

 

Nunmehr wurde durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) mitgeteilt, dass die Regierungsfraktionen beabsichtigen, den Gesetzesentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes“ in den Landtag einzubringen. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Übergangsvorschrift des § 8a BbgStEG verlängert werden.  Der Gesetzentwurf (Anlage) sieht vor dass die Straßenverkehrsbehörden ihre unabhängig von der Einwohnerentwicklung bereits ausgeübten StVO-Zuständigkeiten, die sich aus dem früheren § 5 des BbgStEG ableiten, über den 30. Juni 2012 hinaus bis zum 31. August 2016 wahrnehmen können, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird. Da die Genehmigung des MIL zur lückenlosen Weiterführung der Zuständigkeit noch vor dem 30.Juni 2012 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht sein muss, wies das MIL ausdrücklich auf eine frühzeitige Antragstellung hin, die vorsorglich zur Fristwahrung unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann. Dem Antrag ist zwingend ein Beschluss der Gemeindevertretung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf (i. V. m. dem früheren mit Wirkung zum 1. September 2011 außer Kraft getretenen § 5 Abs. 2 BbgStEG) beizufügen.  


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2012 ff.

EURO: 70.000,00

Budget/Teilhaushalt:

20.38

 Finanz-HH 2012 ff.

EURO: 70.000,00

Produktgruppe:

12.20

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr: