Die Gemeinde Kleinmachnow beschließt gem. § 28
Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf, die Verlängerung der Genehmigung zur Wahrnehmung von
StVO-Zuständigkeiten nach dem früheren
mit Wirkung zum 1. September 2011 außer Kraft getretenen § 5 Abs. 2 des
Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes auf der Grundlage des Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) bis zum 31.
August 2016 zu beantragen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen
entsprechenden Antrag beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des
Landes Brandenburg zu stellen.
Anlage
Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag
vom 12. September 2007 hin gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit
Wirkung vom 1. November 2007 für ihr Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2
der Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer
Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf Antrag der Gemeinde Kleinmachnow vom 6.
April 2011 wurde diese Genehmigung gem. § 8a des BbgStEG i. d. F. des Gesetzes
zur weiteren Flexibilisierung von landesrechtlichen Standards in den Kommunen
bis zum 30. Juni 2012 verlängert.
Nunmehr wurde durch das Ministerium für
Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) mitgeteilt, dass
die Regierungsfraktionen beabsichtigen, den Gesetzesentwurf „Zweites Gesetz zur
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes“ in den Landtag
einzubringen. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Übergangsvorschrift des § 8a
BbgStEG verlängert werden. Der
Gesetzentwurf (Anlage) sieht vor dass die Straßenverkehrsbehörden ihre
unabhängig von der Einwohnerentwicklung bereits ausgeübten StVO-Zuständigkeiten,
die sich aus dem früheren § 5 des BbgStEG ableiten, über den 30. Juni 2012
hinaus bis zum 31. August 2016 wahrnehmen können, sofern ein entsprechender
Antrag gestellt wird. Da die Genehmigung des MIL zur lückenlosen Weiterführung
der Zuständigkeit noch vor dem 30.Juni 2012 im Amtsblatt für Brandenburg
veröffentlicht sein muss, wies das MIL ausdrücklich auf eine frühzeitige
Antragstellung hin, die vorsorglich zur Fristwahrung unter Bezugnahme auf den
Gesetzentwurf bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann. Dem
Antrag ist zwingend ein Beschluss der Gemeindevertretung gem. § 28 Abs. 2 Nr.
14 BbgKVerf (i. V. m. dem früheren mit Wirkung zum 1. September 2011 außer
Kraft getretenen § 5 Abs. 2 BbgStEG) beizufügen.