Betreff
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes
KLM-BP-019 "Ortskern Kleinmachnow"
für das Grundstück Maxie-Wander-Str. 30,
hier: Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
Vorlage
059/10
Art
Beschlussvorlage

1. Für das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Maxie-Wander-Str. 30 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:

­     Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche [TF-Nr. II A 5.2]

 

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.

 

Anlagen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte

2. Antrag auf Befreiung

3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Foto)


Das Grundstück Maxie-Wander-Str. 30 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 1651) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“, in Kraft getreten am 16.06.1999 (vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte).

Auf dem Grundstück wurde ein gemäß § 55 (2) Nr. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) genehmigungsfreier Doppelcarport errichtet.

 

Das Vorhaben weicht ab von der TF-Nr. II A 5.2, die besagt, dass private Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen und Parkdecks innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen zulässig sind. Es ist deshalb beantragt worden, eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen (vgl. Anl. 2, Antrag). Nach dem BauGB ist eine Befreiung von Festsetzungen nur möglich, wenn

‑ die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

‑ (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und

‑ die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung wird von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

Es wurde ein Doppelcarport in den Abmaßen ca. 5 m x 5 m errichtet. Ein Lageplan und Foto sind diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.

 

Dem Sachgebiet Stadtplanung/Bauordnung liegt Schriftverkehr aus dem Zeitraum der Jahre 2000 bis 2003 vor, in dem die planungsrechtliche Unzulässigkeit der Errichtung eines Carports am in Rede stehenden Standort den Antragstellern erläutert worden ist. Der Errichtung des damals geplanten Carports wurde aufgrund dessen nicht zugestimmt. Nach Errichtung des Carports sind die Bauherren von der Gemeinde aufgefordert worden, den Carport zu beseitigen. Dem wurde nicht nachgekommen. Im Januar 2010 wurde ein Anhörungsverfahren mit dem Ziel der Beseitigungsanordnung eingeleitet. Im Laufe des Verfahrens ist von den Bauherren der o. g. Antrag auf Befreiung gestellt worden.

 

Die Prüfung des Sachgebietes Stadtplanung/Bauordnung ergab, dass von der Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Vorbildwirkung für das übrige Plangebiet ausgeht, die den Planungszielen entgegensteht. Aus Sicht der Verwaltung wird das beantragte Vorhaben deshalb nicht befürwortet.

 

Offene Stellplätze von Reihenhäusern und Doppelhäusern dürfen jedoch auch auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche im Abstand von 1 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, errichtet werden. Offene Stellplätze am in Rede stehenden Standort sind daher zulässig. Mit dem Rückbau des Carports und damit der Herstellung offener Stellplätze würden rechtmäßige Zustände hergestellt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

 

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO:      

Produktgruppe:

     

 

 

Maßnahmen-Nr: