Betreff
Abwägung zum Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-023 "Alleewäldchen" (Abwägungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 102/12
Art
Beschlussvorlage

1. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes           KLM-BP-023 „Alleewäldchen“ sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Eine Abwägung von Äußerungen von Bürgern ist daher nicht erforderlich.

 

 

Hinweis: Das Bebauungsplan-Verfahren wird nach dem BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) – BauGB – durchgeführt.


Die Gemeindevertretung beschloss am 11.02.2010 (DS-Nr. 004/ 10) die Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-023 „Alleewäldchen“.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer Erörterungsveranstaltung am 21.12.2010 statt. Es nahmen 2 Bürger an diesem Termin teil.

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) zum Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 02.12.2012. Weiterhin wurden die Behörden/ Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt, deren Aufgabenbereiche durch den Bebauungsplan tatsächlich berührt sind. Beteiligt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten wurden 30 TöB mit Schreiben vom 11.07.2011. Die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der TöB wurden mit Abwägungsbeschluss DS-Nr. 197/ 11 vom 09.02.2012 von der Gemeindevertretung abgewogen.

Aufgrund neuerer Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern und Hinweisen des Landkreises Potsdam-Mittelmark wurde entschieden, den letzten Verfahrensschritt

- öffentliche Auslegung des Entwurfes – zu wiederholen. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass in der Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB umfassender über die im Rahmen der Auslegung verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen zu informieren ist als bisher.

Daher wurde der Verfahrensschritt öffentliche Auslegung des inhaltlich unveränderten Entwurfes wiederholt. Auf eine erneute Beteiligung der TöB zum unveränderten Entwurf konnte verzichtet werden. Die TöB wurden lediglich über die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 4a Abs. 3 BauGB informiert. Auf Grund dieser Benachrichtigung äußerten sich zwei Behörden – Landesbetrieb für Bauen und Verkehr sowie Zentraldienst der Polizei -, ohne jedoch inhaltlich Aspekte vorzutragen, die nicht schon in die Abwägung eingestellt waren. Von einer Abwägung der Rückäußerungen im Rahmen von § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann daher abgesehen werden.

Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes fand im Zeitraum vom 04.06.2012 bis einschließlich 06.07.2012 statt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gingen dabei nicht ein.

Eine Abwägung ist daher nicht erforderlich.

Die von der Gemeindevertretung bereits gebilligten Abwägungsergebnisse in Form des Abwägungsbeschlusses (DS-Nr. 197/ 11) vom 09.02.2012 gelten unverändert weiter.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2012

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2012

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1. Kennzeichnung des Geltungsbereiches KLM-BP-023 „Alleewäldchen“