1. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung
des Entwurfes des Bebauungsplanes KLM-BP-023 „Alleewäldchen“ sind keine
Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Eine Abwägung von Äußerungen von
Bürgern ist daher nicht erforderlich.
Hinweis:
Das Bebauungsplan-Verfahren wird nach dem BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) – BauGB – durchgeführt.
Die
Gemeindevertretung beschloss am 11.02.2010 (DS-Nr. 004/ 10) die Aufstellung des
Bebauungsplanes KLM-BP-023 „Alleewäldchen“.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
fand im Rahmen einer Erörterungsveranstaltung am 21.12.2010 statt. Es nahmen 2
Bürger an diesem Termin teil.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
(öffentliche Auslegung) zum Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum
vom 01.11.2011 bis 02.12.2012. Weiterhin wurden die Behörden/ Träger
öffentlicher Belange (TöB) beteiligt, deren Aufgabenbereiche durch den
Bebauungsplan tatsächlich berührt sind. Beteiligt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
Stellungnahme gebeten wurden 30 TöB mit Schreiben vom 11.07.2011. Die
eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der TöB wurden mit
Abwägungsbeschluss DS-Nr. 197/ 11 vom 09.02.2012 von der Gemeindevertretung
abgewogen.
Aufgrund
neuerer Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern und
Hinweisen des Landkreises Potsdam-Mittelmark wurde entschieden, den letzten
Verfahrensschritt
- öffentliche Auslegung des Entwurfes – zu
wiederholen. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass in der Bekanntmachung
zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
umfassender über die im Rahmen der Auslegung verfügbaren Arten umweltbezogener
Informationen zu informieren ist als bisher.
Daher wurde der Verfahrensschritt öffentliche
Auslegung des inhaltlich unveränderten Entwurfes wiederholt. Auf eine erneute
Beteiligung der TöB zum unveränderten Entwurf konnte verzichtet werden. Die TöB
wurden lediglich über die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3
i.V.m. 4a Abs. 3 BauGB informiert. Auf Grund dieser Benachrichtigung äußerten
sich zwei Behörden – Landesbetrieb für Bauen und Verkehr sowie Zentraldienst der
Polizei -, ohne jedoch inhaltlich Aspekte vorzutragen, die nicht schon in die
Abwägung eingestellt waren. Von einer Abwägung der Rückäußerungen im Rahmen von
§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann daher abgesehen werden.
Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes fand
im Zeitraum vom 04.06.2012 bis einschließlich 06.07.2012 statt. Stellungnahmen der
Öffentlichkeit gingen dabei nicht ein.
Eine Abwägung ist daher nicht erforderlich.
Die
von der Gemeindevertretung bereits gebilligten Abwägungsergebnisse in Form des
Abwägungsbeschlusses (DS-Nr. 197/ 11) vom 09.02.2012 gelten unverändert weiter.
Anlagen:
1.
Kennzeichnung des Geltungsbereiches KLM-BP-023 „Alleewäldchen“