Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahre 2013 wird beschlossen.
Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2013
Auf
Grund des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg
vom 27. November 2006 - Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) § 5 Abs.
1 (GVBl. Teil I, Seite 158), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10 Nr.
46) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich
höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.
Diese
Tage werden mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die Ordnungsbehörde für das Jahr 2013
festgesetzt.
Die Gewerbetreibenden des Rathausmarktes Kleinmachnow haben aus Anlass des Winzerfestes am 05.05.2013 und der Adventsmärkte am 01.12.2013 und am 22.12.2013 beantragt, dass die Verkaufsstellen an diesen Tagen geöffnet werden dürfen.
Der
Landkreis Potsdam-Mittelmark gab die Empfehlung, die Gewerkschaften, die
Industrie- und Handelskammer sowie das Landesamt für Arbeitsschutz in das
Genehmigungsverfahren einzubinden. Diese wurden am 12.10.2012 um Stellungnahme
gebeten.
Der
Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V.
und die Industrie- und Handelskammer erheben keine Einwände.
Von
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di Bezirk Potsdam- Nordwestbrandenburg und dem Landesamt für
Arbeitsschutz gab es keine Reaktionen.
Die Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten liegen vor, so dass die als Anlage 1 beigefügte Verordnung beschlossen werden kann.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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