Betreff
Einleitung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Kleinmachnow KLM-FNP-16 für Flächen im Bereich Neue Hakeburg (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 013/13
Art
Beschlussvorlage

1)         Der Flächennutzungsplan Kleinmachnow (FNP) soll geändert werden. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes KLM-FNP-16 umfasst die Änderung von dargestellten Nutzungsarten und Bauflächen im Bereich der Neuen Hakeburg (vgl. Anlage 1, Kennzeichnung des Änderungsbereiches). Mit der Änderung des FNP soll die Nutzung der Burganlage zu Wohnzwecken planungsrechtlich vorbereitet werden.

2)         Der Einleitungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

3)         Der Bürgermeister wird beauftragt, zu der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungs­planes einen Vorentwurf erarbeiten zu lassen, der der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen ist. Daran anschließend ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.


Der Flächennutzungsplan Kleinmachnow (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde. Er stellt für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen dar, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwick­lung ergibt. Gegenüber dem Bürger entwickelt der FNP keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, wie etwa Ansprüche auf Baugenehmigungen für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Jedoch müssen alle Bebauungspläne (verbindliche Bauleit­pläne) aus dem FNP entwickelt werden.

 

Gegenwärtig ist der FNP wirksam in der Fassung der 13. Änderung vom 06.09.2012, deren Genehmigung am 31. Januar 2013 (Amtsblatt Nr. 01/2013) bekannt gemacht wurde.

 

Mit DS-Nr. 164/12 vom 13.12.2012 beschloss die Gemeindevertretung, für das Grundstück „Zehlendorfer Damm 185“ (Neue Hakeburg und deren Torhaus) sowie unmittelbar angrenzende Flächen den dortigen Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ zu ändern. Das dazu eingeleitete B‑Plan-Änderungsverfahren wird unter der Bezeichnung KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ geführt. Ziel ist es, anstelle einer Hotelnutzung die von der Eigentümerin mittlerweile angestrebte Wohnnutzung zuzulassen. Zugleich soll auf vormals beabsichtigte umfangreiche bauliche Erweiterungen der Burg auf Dauer verzichtet werden (vgl. Anlage 3, Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 164/12).

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) in der zurzeit wirksamen Fassung stellt den Geltungsbereich des ‑ künftigen ‑ Bebauungsplanes KLM-BP-025-2 bisher ebenfalls noch als „Sondergebiete“ mit den Zweckbestimmungen „Hotel“ (SO H) bzw. Parkplatz (SO P) dar (vgl. Anlage 2, Auszug FNP).

 

Damit die von der Eigentümerin angestrebte (reine) Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig wird, ist parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Anpassung der Nutzungsarten im FNP erforderlich und ein entsprechendes FNP-Änderungsverfahren einzuleiten.

 

Die Eigentümerin hat sich dazu bereit erklärt, die Kosten für stadtplanerische Leistungen auch zur Änderung des FNP sowie ggf. ergänzend notwendige Fachgutachten zu tragen. Der entsprechende städtebauliche Vertrag zur Übernahme dieser externen Kosten soll in Kürze abgeschlossen werden.

 

Neben den beiden vorgenannten Bauleitplan-Verfahren wird auch eine Anpassung des städtebaulichen Vertrages UR-Nr. Fl 104/2009 vom 7. Oktober 2009 erforderlich sein.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

51.10

Teilhaushalt/Budget:

50/18

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

5.597,76

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1)         Kennzeichnung des Änderungsbereiches KLM-FNP-16
für Flächen im Bereich Neue Hakeburg

2)         Auszug aus dem FNP in der wirksamen Fassung

nur zur Information:

3)         Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-025-2, Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 164/12 v. 13.12.2012