1. Für
das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Umbau eines Carports ohne Einhaltung des festgesetzten
Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie auf
dem Grundstück Winzerweg 1 wird folgende Abweichung von Festsetzungen
des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, dass die offenen Seiten des Carports mit einer
Holzlattung im geringen Abstand geschlossen werden, zugelassen:
Umbau
eines Carports in eine Garage ohne Einhaltung des festgesetzten
Mindestabstandes von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie.
2. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des
Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das Grundstück Winzerweg 1 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 13, Flurstück 155; vgl.
Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes KLM-BP-036 „Am Weinberg“, in Kraft getreten am 16.04.2010.
Für das Grundstück wird die gemäß
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreie Errichtung einer
oberirdischen Garage mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB vorbereitet.
Das Vorhaben weicht ab von der TF-Nr.
5.1.1, die besagt, dass Garagen und überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO – mit Ausnahme von Einfriedungen und Müllboxen
– erst ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig
sind. Die geplante Garage, die unter Nutzung der bereits bestehenden Carport-
Konstruktion hergestellt werden soll, ist 3,0 m von der Straßenbegrenzungslinie
entfernt. Es ist deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des
Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2, Antrag).
Von als Festsetzung aufgenommenen
örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 60 Abs. 1 BbgBO Abweichungen
nur zugelassen werden, wenn die Abweichungen
‑ dem Schutzziel der
jeweiligen Anforderung entsprechen,
‑ unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 [BbgBO;
Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen], vereinbar sind. Gemäß § 53
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben
die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1
BbgBO).
Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung vom 05.06.2000 für die
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage wurde von den damaligen
Eigentümern am genehmigten Standort statt der Garage ein Carport realisiert.
Die jetzigen Eigentümer planen, den bestehenden Carport zu einer Garage
umzubauen, indem die offenen Seiten mit Holzlattung im geringen Abstand bzw.
einem Tor geschlossen werden. Das Einhalten des festgelegten Mindestabstandes,
d.h. ein Verschieben der Garage nach hinten, ist aufgrund der vorhandenen Gartengestaltung
und der topografischen Situation sinnvoll nicht möglich. Die Verlagerung der
Garage auf die östliche Seite des Grundstückes kann aufgrund einer erhaltenswerten
Kiefer im Vorgartenbereich nicht durchgeführt werden. Ein Lageplan, Grundriss und Ansichten sind diesem
Beschluss als Anl. 3 beigefügt.
Nach Prüfung durch das SG
Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von der Festsetzung ausnahmsweise zugestimmt
werden. Es handelt sich bei dem mit dem Antrag verbundenen Vorhaben um die
Veränderung an dem bestehenden Doppelcarport ohne weitere Versiegelung des
Grundstückes. Die zulässige Grundfläche bleibt eingehalten. Die Genehmigung der
Doppelgarage wurde im Juni 2000 nach § 34 BauGB erteilt und erlosch nach sechs
Jahren. Planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung ist seit 16.04.2010
der o. a. rechtswirksame Bebauungsplan, der einen Mindestabstand von 6,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie vorsieht, um den Vorgartenbereich von Bebauung frei zu
halten und die Einsehbarkeit der durchgrünten offenen Bebauungsstruktur vom
öffentlichen Straßenraum aus zu erhalten. Die Veränderung des Doppelcarports in
eine Doppelgarage führt zu keiner wesentlichen Änderung des bestehenden
Charakters des Grundstückes bzw. des Straßenraumes. Der geplante Standort ist aus
städtebaulichen Gründen eine Lösung, die die öffentlichen Belange und die
besondere Ausgangssituation, die aus dem Bestand resultiert, angemessen
berücksichtigt.
Aus Sicht der Verwaltung wird das
beantragte Vorhaben deshalb befürwortet.
Anlagen:
1. Auszug
aus der Liegenschaftskarte
2. Antrag
auf Befreiung
3. Unterlagen
zum Vorhaben (Lageplan, Grundriss, Ansichten o. ä.)