Betreff
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-036 "Am Weinberg" für das Grundstück Winzerweg1, hier: Umbau eines Carports ohne Einhaltung des festgesetzten Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie
Vorlage
088/10
Art
Beschlussvorlage

1. Für das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Umbau eines Carports ohne Einhaltung des festgesetzten Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie auf dem Grundstück Winzerweg 1 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, dass die offenen Seiten des Carports mit einer Holzlattung im geringen Abstand geschlossen werden, zugelassen:

­     Umbau eines Carports in eine Garage ohne Einhaltung des festgesetzten Mindestabstandes von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie.

 

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.

  


Das Grundstück Winzerweg 1 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 13, Flurstück 155; vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-036 „Am Weinberg“, in Kraft getreten am 16.04.2010.

Für das Grundstück wird die gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreie Errichtung einer oberirdischen Garage mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB vorbereitet.

 

Das Vorhaben weicht ab von der TF-Nr. 5.1.1, die besagt, dass Garagen und überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO – mit Ausnahme von Einfriedungen und Müllboxen – erst ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Die geplante Garage, die unter Nutzung der bereits bestehenden Carport- Konstruktion hergestellt werden soll, ist 3,0 m von der Straßen­begrenzungslinie entfernt. Es ist deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2, Antrag).

 

Von als Festsetzung aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften können gemäß § 60 Abs. 1 BbgBO Abweichungen nur zugelassen werden, wenn die Abweichungen

‑ dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,

‑ unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 [BbgBO; Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen], vereinbar sind. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).

 

Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung vom 05.06.2000 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage wurde von den damaligen Eigentümern am genehmigten Standort statt der Garage ein Carport realisiert. Die jetzigen Eigentümer planen, den bestehenden Carport zu einer Garage umzubauen, indem die offenen Seiten mit Holzlattung im geringen Abstand bzw. einem Tor geschlossen werden. Das Einhalten des festgelegten Mindestabstandes, d.h. ein Verschieben der Garage nach hinten,  ist aufgrund der vorhandenen Gartengestaltung und der topografischen Situation sinnvoll nicht möglich. Die Verlagerung der Garage auf die östliche Seite des Grundstückes kann aufgrund einer erhaltenswerten Kiefer im Vorgartenbereich nicht durchgeführt werden. Ein Lageplan, Grundriss und Ansichten sind diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.

 

Nach Prüfung durch das SG Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von der Festsetzung ausnahmsweise zugestimmt werden. Es handelt sich bei dem mit dem Antrag verbundenen Vorhaben um die Veränderung an dem bestehenden Doppelcarport ohne weitere Versiegelung des Grundstückes. Die zulässige Grundfläche bleibt eingehalten. Die Genehmigung der Doppelgarage wurde im Juni 2000 nach § 34 BauGB erteilt und erlosch nach sechs Jahren. Planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung ist seit 16.04.2010 der o. a. rechtswirksame Bebauungsplan, der einen Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungs­linie vorsieht, um den Vorgartenbereich von Bebauung frei zu halten und die Einsehbarkeit der durchgrünten offenen Bebauungsstruktur vom öffentlichen Straßenraum aus zu erhalten. Die Veränderung des Doppelcarports in eine Doppelgarage führt zu keiner wesentlichen Änderung des bestehenden Charakters des Grundstückes bzw. des Straßenraumes. Der geplante Standort ist aus städtebaulichen Gründen eine Lösung, die die öffentlichen Belange und die besondere Ausgangssituation, die aus dem Bestand resultiert, angemessen berücksichtigt.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird das beantragte Vorhaben deshalb befürwortet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

 

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO:      

Produktgruppe:

     

 

 

Maßnahmen-Nr:

     

 


Anlagen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte

2. Antrag auf Befreiung

3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Grundriss, Ansichten o. ä.)