Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Abschluss des in der Anlage als Entwurf vom 17. Dezember 2013 beigefügten Vertragswerkes

Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche (Teil A.), Städtebaulicher Vertrag (Teil B.) sowie Allgemeine Bestimmungen (Teil C.) für die Maßnahme "Bauleitplanung Altes Dorf" in Klein­machnow

zwischen der Evangelischen Auferstehungs-Kirchengemeinde Kleinmachnow und der Gemeinde Kleinmachnow wird genehmigt.


An der Aussprache zur DS-Nr. 140/13 beteiligen sich:

- Herr Warnick

- Frau Dr. Kimpfel

- Herr Templin

- Herr Burkardt

- Herr Musiol

- Frau Sahlmann

- Herr Dr. Klocksin

 

 

Herr Templin zu Protokoll:

„Zum Verfahren: Zu jeder Zeit in Fach-, Hauptausschüssen und Gemeindevertretung gibt es die Möglichkeit zu Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen. Genau so ein Antrag wurde von mir in diesem Fall im Finanzausschuss gestellt und als Antrag abgestimmt. Daraus wurde eine Maßgabe gemacht. Es war extra keine Maßgabe, weil eine Maßgabe einen Beschluss ändert. Und da sich das, was in dem Antrag aufgeführt worden ist, auf die im Anhang aufgeführten Verträge bezieht, wurde deswegen extra keine Maßgabe formuliert. Der Antrag ist deutlich genug. Er heißt Antrag und nicht Maßgabe. Als Maßgabe wäre er mit der Ablehnung der Drucksache verlustig gegangen. Das ist richtig, aber als Antrag bleibt er bestehen, deswegen ist er auch hier einzuführen. Insofern macht es auch Sinn, dass man nach Zustimmung zu diesem Antrag, diese Drucksache abgelehnt hat, weil in der zur Abstimmung stehenden Drucksache der Inhalt des Antrages noch nicht umgesetzt wurde. Wenn der Bürgermeister diese Drucksache entsprechend des Antrages ändern würde, dann könnte man über diese Drucksache abstimmen. Wenn dieser Antrag also nicht in den Hauptausschuss eingebracht wird, dann handelt der Bürgermeister gegen die Festlegung für Rechte von Fraktionen und Gemeindevertretern zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen zu können. Dieser Antrag sollte noch abgestimmt werden. Ohne die Umsetzung des Antrages kann der Grundstückskaufvertrag nur abgelehnt werden. Ich fordere Sie auf, diesen Antrag hier einzubringen.“

 

Herr Grubert erklärt, dass ihm vom Vorsitzenden des Finanzausschusses mitgeteilt worden, dass es als Maßgabe behandelt worden und gemäß unserer Geflogenheiten abgestimmt worden ist. Wenn die Abstimmung dann mit Maßgabe gescheitert ist – und so wurde es bisher gehandhabt - , dann ist die Angelegenheit nicht Beratungsgegenstand. Er schlägt Herrn Templin die Einbringung seines Antrages vor, aber als Maßgabe zur Beschlussvorlage ist es nicht zu behandeln.

 

Herr Grubert schlägt Folgendes vor:

Auf Grund der Beratung und Einwendungen im Finanzausschuss und der sich daraus aufgeworfenen Fragen regt er an: Die beiden Punkte Rückübertragung und denkmalschutzrechtliche Sachen müssen im Vertrag stärker geregelt werden. Er schlägt 2 Änderungen für den Städtebaulichen Vertrag vor. Nach einer Pause von 10 Minuten wird er diese zur Diskussion und Abstimmung stellen.

 

 

-10 Minuten Pause-

 

 

Als Tischvorlage werden verteilt:

Der Antrag von Herrn Templin.

Der Änderungsvorschlag von Herrn Grubert. Er ergänzt mündlich: Seite 23, § 1, Absatz 3 …in Abstimmung mit den Denkmalbehörden …

 

 

Antrag von Herrn Templin:

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Kaufvertrag zu ändern.

1. Der Kaufvertrag ist im § 3b Absatz 1 so zu ändern, dass es heißt:

Der Verkäufer hat das Recht, die Rückübertragung des Kaufgrundstücks zu verlangen, wenn das Kaufgrundstück nicht mehr von Käufer genutzt wird.

2. Der städtebauliche Vertrag ist im § 1 Absatz 3 vorletzter Satz so zu ändern, dass es heißt:

Der Käufer verpflichtet sich, die im Schreiben der Denkmalfachbehörde vom 16.01.2008 aufgestellten Prämissen einzuhalten.

         Der Antrag wird mit Stimmengleichheit abgelehnt.

 

 

Änderungsvorschlag von Herrn Grubert:

Seite 9, § 3b Rückübertragungsrecht der Kommune

1. Absatz, letzter Satz ist zu streichen „… oder von einer anderen Mitgliedskirche des Arbeitskreises Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) …“

 

Als 2. Absatz wird eingefügt:

„Der Verkäufer hat auch das Recht die Rückübertragung zu verlangen, wenn das Kaufgrundstück nicht mehr für eine Kirche oder sonstige Anlagen und Einrichtungen für kirchliche Zwecke – im Sinne der in Anlage 1 dargelegten Nutzungsabsichten – genutzt wird.“

 

Seite 23, § 1 Architektonischer Realisierungswettbewerb

Absatz 3 ist der 3. Satz zu ergänzen: „ …, die darin formulierten denkmalfachlichen Prämissen sind in Abstimmung mit den Denkmalbehörden zu berücksichtigen.“

         Dem Änderungsvorschlag wird mehrheitlich zugestimmt.

 

 

Herr Templin kündigt seinen Antrag wiederholt zur Gemeindevertretersitzung am 30.01.2014 an.


- Der Gemeindevertretung wird mehrheitlich unter Beachtung des genannten Vorschlages des Bürgermeisters mehrheitlich empfohlen, die DS-Nr. 140/13 als 140/1/13 auf die Tagesordnung ihrer Sitzung am 30.01.2014 zu setzen.

 

 

- Herr Burkardt verlässt die Sitzung – 10 Hauptausschussmitglieder sind anwesend. -