Sitzung: 20.01.2014 Hauptausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 140/13
Beschlussvorschlag:
Der Abschluss des in der Anlage als Entwurf vom 17. Dezember 2013 beigefügten Vertragswerkes
„Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche (Teil A.), Städtebaulicher Vertrag (Teil B.) sowie Allgemeine Bestimmungen (Teil C.) für die Maßnahme "Bauleitplanung Altes Dorf" in Kleinmachnow“
zwischen der Evangelischen Auferstehungs-Kirchengemeinde Kleinmachnow und der Gemeinde Kleinmachnow wird genehmigt.
An der Aussprache zur DS-Nr. 140/13
beteiligen sich:
- Herr Warnick
- Frau Dr. Kimpfel
- Herr Templin
- Herr Burkardt
- Herr Musiol
- Frau Sahlmann
- Herr Dr. Klocksin
Herr Templin zu Protokoll:
„Zum Verfahren: Zu jeder Zeit in Fach-, Hauptausschüssen und
Gemeindevertretung gibt es die Möglichkeit zu Tagesordnungspunkten Anträge zu
stellen. Genau so ein Antrag wurde von mir in diesem Fall im Finanzausschuss
gestellt und als Antrag abgestimmt. Daraus wurde eine Maßgabe gemacht. Es war
extra keine Maßgabe, weil eine Maßgabe einen Beschluss ändert. Und da sich das,
was in dem Antrag aufgeführt worden ist, auf die im Anhang aufgeführten
Verträge bezieht, wurde deswegen extra keine Maßgabe formuliert. Der Antrag ist
deutlich genug. Er heißt Antrag und nicht Maßgabe. Als Maßgabe wäre er mit der
Ablehnung der Drucksache verlustig gegangen. Das ist richtig, aber als Antrag
bleibt er bestehen, deswegen ist er auch hier einzuführen. Insofern macht es
auch Sinn, dass man nach Zustimmung zu diesem Antrag, diese Drucksache
abgelehnt hat, weil in der zur Abstimmung stehenden Drucksache der Inhalt des
Antrages noch nicht umgesetzt wurde. Wenn der Bürgermeister diese Drucksache
entsprechend des Antrages ändern würde, dann könnte man über diese Drucksache
abstimmen. Wenn dieser Antrag also nicht in den Hauptausschuss eingebracht
wird, dann handelt der Bürgermeister gegen die Festlegung für Rechte von
Fraktionen und Gemeindevertretern zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen zu
können. Dieser Antrag sollte noch abgestimmt werden. Ohne die Umsetzung des
Antrages kann der Grundstückskaufvertrag nur abgelehnt werden. Ich fordere Sie
auf, diesen Antrag hier einzubringen.“
Herr Grubert erklärt, dass ihm vom Vorsitzenden des Finanzausschusses
mitgeteilt worden, dass es als Maßgabe behandelt worden und gemäß unserer
Geflogenheiten abgestimmt worden ist. Wenn die Abstimmung dann mit Maßgabe
gescheitert ist – und so wurde es bisher gehandhabt - , dann ist die
Angelegenheit nicht Beratungsgegenstand. Er schlägt Herrn Templin die
Einbringung seines Antrages vor, aber als Maßgabe zur Beschlussvorlage ist es
nicht zu behandeln.
Herr Grubert schlägt Folgendes
vor:
Auf Grund der Beratung und Einwendungen im Finanzausschuss und der sich
daraus aufgeworfenen Fragen regt er an: Die beiden Punkte Rückübertragung und
denkmalschutzrechtliche Sachen müssen im Vertrag stärker geregelt werden. Er
schlägt 2 Änderungen für den Städtebaulichen Vertrag vor. Nach einer Pause von
10 Minuten wird er diese zur Diskussion und Abstimmung stellen.
-10 Minuten Pause-
Als Tischvorlage werden
verteilt:
Der Antrag von Herrn Templin.
Der Änderungsvorschlag von Herrn Grubert. Er ergänzt mündlich: Seite
23, § 1, Absatz 3 …in Abstimmung mit den Denkmalbehörden …
Antrag von Herrn Templin:
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Kaufvertrag zu ändern.
1. Der Kaufvertrag ist im § 3b Absatz 1 so zu ändern, dass es heißt:
Der Verkäufer hat das Recht, die Rückübertragung des Kaufgrundstücks zu
verlangen, wenn das Kaufgrundstück nicht mehr von Käufer genutzt wird.
2. Der städtebauliche Vertrag ist im § 1 Absatz 3 vorletzter Satz so zu
ändern, dass es heißt:
Der Käufer verpflichtet sich, die im Schreiben der Denkmalfachbehörde
vom 16.01.2008 aufgestellten Prämissen einzuhalten.
→ Der Antrag wird mit Stimmengleichheit abgelehnt.
Änderungsvorschlag von Herrn Grubert:
Seite 9, § 3b Rückübertragungsrecht der Kommune
1. Absatz, letzter Satz ist zu streichen „… oder von einer anderen Mitgliedskirche des Arbeitskreises Christlicher
Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) …“
Als 2. Absatz wird eingefügt:
„Der Verkäufer hat auch das
Recht die Rückübertragung zu verlangen, wenn das Kaufgrundstück nicht mehr für
eine Kirche oder sonstige Anlagen und Einrichtungen für kirchliche Zwecke – im
Sinne der in Anlage 1 dargelegten Nutzungsabsichten – genutzt wird.“
Seite 23, § 1 Architektonischer Realisierungswettbewerb
Absatz 3 ist der 3. Satz zu ergänzen: „ …, die darin formulierten denkmalfachlichen Prämissen sind in
Abstimmung mit den Denkmalbehörden zu berücksichtigen.“
→ Dem Änderungsvorschlag wird mehrheitlich zugestimmt.
Herr Templin kündigt seinen Antrag wiederholt zur
Gemeindevertretersitzung am 30.01.2014 an.
- Der Gemeindevertretung wird
mehrheitlich unter Beachtung des genannten Vorschlages des Bürgermeisters
mehrheitlich empfohlen, die DS-Nr. 140/13 als 140/1/13 auf die Tagesordnung
ihrer Sitzung am 30.01.2014 zu setzen.
- Herr Burkardt verlässt die
Sitzung – 10 Hauptausschussmitglieder sind anwesend. -