Beschluss: einstimmig beschlossen mit Änderungsantrag

1.    Der Bebauungsplan KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“, zurzeit rechtswirksam i. d. F. der 1. Änderung (Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 27.02.2015), soll geändert werden.

     Mit der 2. Änderung wird insbesondere angestrebt, die Zulässigkeit von Einfriedungen neu zu regeln. Hierzu soll eine Änderung der Textlichen Festsetzungen TF-Nr. 4.8 und 4.9 erfolgen (vgl. Anlage 3).

     Außerdem soll auf vier Grundstücken, bei denen momentan nur Doppelhäuser zulässig sind, auch die Bebauung mit Einzelhäusern zulässig und damit eine für das Orts- und Landschaftsbild verträglicher dimensionierte Bebauung ermöglicht werden (vgl. Anlage 4 und 5).

2.    Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben von der Änderung unberührt.

3.    Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

4.    Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.

 

 

Anlagen

·       Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“

·       Auszug aus dem Flächennutzungsplan Kleinmachnow, Stand 31.07.2014

Nur zur Information:

·       Gegenüberstellung der rechtswirksamen und angestrebten Änderungen der Textlichen Festsetzungen 4.8 und 4.9 (Einfriedungen)

·       Ausgewählte Grundstücke mit der Festsetzung „nur Doppelhäuser zulässig“, Auszüge B-Plan

·       ders., Gegenüberstellung der Auswirkungen der rechtswirksamen und angestrebten Änderungen hinsichtlich der Bodenversiegelung

 

 

Ø  Nach § 22 Brandenburgische Kommunalverfassung erklären sich Herr Tauscher, Herr Warnick, Frau Dr. Kimpfel, Herr Baumgraß und Herr Gutheins als befangen. Sie nehmen nicht an der Aussprache und Abstimmung zur DS-Nr. 112/15 teil.

 

 

Ø  Erläuterungen zur Beschlussvorlage durch den Bürgermeister, Herrn Grubert.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 112/15 beteiligen sich:

 

 

Änderungsantrag von Herrn Bültermann – in Anlage 3, gestalterische Festsetzungen, werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

Punkt 4.8

Zulässig sind offene Einfriedungen

-          straßenseitig sowie seitlich bis zur vorderen Baugrenze als Zäune oder Hecken bis max. 1,50m Höhe und

-          im hinteren Grundstücksbereich sowie ab der vorderen Baugrenze als Zäune bis max. 2,00m Höhe

jeweils gemessen ab der natürlichen Geländeoberfläche.

 

 

Abstimmung zum Änderungsantrag:

Der Änderungsantrag wird mehrheitlich angenommen.

 

 

Abstimmung zur geänderten DS-Nr. 112/15:

Die geänderte DS-Nr. 112/15 wird einstimmig beschlossen.

 

 

 

Frau Sahlmann übergibt die Sitzungsleitung wieder an den Vorsitzenden, Herrn Tauscher.