Beschluss: zur Kenntnis genommen

Im Städtebaulichen Vertrag mit der BBIS wurde geregelt, dass Fußgänger und Radfahrer das „Grundstück Schopfheimer Allee 10 zwischen Am Hochwald im Westen und Schopfheimer Allee im Osten [….] durchqueren zu können.“

 

Meine Frage:

Gibt es zu dieser Festlegung irgendwelche zeitlichen, jahreszeitlichen oder schuljahresbedingte Einschränkungen?

Hintergrund:

Es gibt den konkreten Fall, dass Fußgänger an einem Wochentag im Sommer vom Wachdienst mit der Begründung abgewiesen wurden, dass das Durchgangsrecht nicht in den Schulferien gelte und auch nicht, wenn auf dem Gelände private Feiern durchgeführt werden.

 

 

Im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Berlin-Brandenburg International School GmbH (BBIS) und der Gemeinde Kleinmachnow vom 07.10.2009 ist in § 3 Bodenordnung, Abs. 2 Nr. 1 lit. b) geregelt, dass die BBIS zugunsten der Allgemeinheit ein Geh- und Radfahrrecht über die sogenannte „A-Straße“ (die direkte Verbindung zwischen Am Hochwald und Schopfheimer Allee) einzuräumen hat. Die Fläche ist im Bebauungsplan mit G 3 bezeichnet.

Im Vertrag ist außerdem geregelt, dass dieses Geh- und Radfahrrecht innerhalb des eingezäunten Bereichs auf die Zeiten beschränkt ist, „zu denen die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen bestimmungsgemäß durch die BBIS genutzt werden“. Das heißt, dass die BBIS insbesondere während ihrer Schulferien die Querung nicht gestatten muss. Vorschläge der Gemeinde, die Regelung zu ändern und auf Zeiten außerhalb des tatsächlichen Schulbetriebs auszuweiten, hat die BBIS bisher stets abgelehnt, unter Verweis auf die Sicherheitslage und den notwendigen Schutz ihrer Schülerschaft.