Betreff
1. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Freibad Kiebitzberge GmbH
Vorlage
DS-Nr. 102/13
Art
Beschlussvorlage

Der Änderung in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Freibad Kiebitzberge GmbH,

wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat, wird zugestimmt.


Begründung:

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 08.11.2012 unter TOP 7 den Beschluss zur Gründung der Freibad Kiebitzberge GmbH – DS-Nr. 157/12 – einstimmig beschlossen. Gegenstand der Beschlussvorlage war auch der Gesellschaftsvertrag (Anlage 3) der Freibad Kiebitzberge GmbH. In § 7 Abs. 1 enthielt der Gesellschaftsvertrag die Regelung: „Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer.“

Die beurkundende Notarin, Sabine Popp in Potsdam, hat mit Schreiben vom 04.04.2013 Hinweise zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags in § 7 gegeben. Insbesondere hat sie vorgeschlagen, in Anbetracht möglicher – auch zeitweiliger – Verhinderungen des Geschäftsführers der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, einen weiteren Geschäftsführer zu bestellen, ohne die Satzung ändern zu müssen. Dieser Empfehlung ist die Verwaltung auch auf Empfehlung der beratenden Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte gefolgt.

Mit Schreiben vom 25.04.2013 erfolgte die Gründungsanzeige für die Freibad Kiebitzberge GmbH gegenüber der Unteren Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 100 S. 1 BbgKVerf. In dem Schreiben wurde auch über die nach der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung vorgenommenen Änderungen im Vertragswerk informiert. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.

Mit Schreiben vom 28.05.2013 hat die Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass sie die Änderung des § 7 Abs. 1, wonach die Gesellschaft auch mehrere Geschäftsführer haben können, als wesentliche Änderung ansieht, die einer erneuten Beschlussfassung in den Gremien bedarf.

Mit dem nunmehr zu fassenden Beschluss soll der Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde gefolgt werden. Die Änderung in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist sinnvoll und geboten. Die neue Vertretungsregelung in § 7 bedeutet nicht, dass zwingend mehrere Geschäftsführer bestellt werden sollen, sondern sichert die Gesellschaft für den Fall ab, dass der bestellte Geschäftsführer zeitweilig oder ganz verhindert ist. In diesem Fall kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden, ohne dass der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss. Bei der Bestellung eines zweiten Geschäftsführers sind die Mitwirkungsrechte abgesichert. Zunächst bedarf die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 10 Abs. 1 Ziff. b der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Nach § 10 Abs. 8 werden Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst. Nach § 9 Abs. 3 gibt der Aufsichtsrat zudem eine Empfehlung zur Einstellung bzw. Bestellung eines Geschäftsführers an die Gesellschafterversammlung. Auch über den Aufsichtsrat ist daher die Mitwirkung abgesichert.