Der Änderung in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Freibad Kiebitzberge GmbH,
wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat, wird zugestimmt.
Begründung:
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung
am 08.11.2012 unter TOP 7 den Beschluss zur Gründung der Freibad
Kiebitzberge GmbH – DS-Nr. 157/12 – einstimmig beschlossen. Gegenstand der
Beschlussvorlage war auch der Gesellschaftsvertrag (Anlage 3) der Freibad
Kiebitzberge GmbH. In § 7 Abs. 1 enthielt der Gesellschaftsvertrag die
Regelung: „Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer.“
Die beurkundende Notarin, Sabine Popp in
Potsdam, hat mit Schreiben vom 04.04.2013 Hinweise zur Gestaltung des
Gesellschaftsvertrags in § 7 gegeben. Insbesondere hat sie vorgeschlagen, in
Anbetracht möglicher – auch zeitweiliger – Verhinderungen des Geschäftsführers
der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, einen weiteren Geschäftsführer zu
bestellen, ohne die Satzung ändern zu müssen. Dieser Empfehlung ist die
Verwaltung auch auf Empfehlung der beratenden Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte
gefolgt.
Mit Schreiben vom 25.04.2013 erfolgte die
Gründungsanzeige für die Freibad Kiebitzberge GmbH gegenüber der Unteren
Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 100 S. 1 BbgKVerf. In dem Schreiben wurde auch
über die nach der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung vorgenommenen
Änderungen im Vertragswerk informiert. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Mit Schreiben vom 28.05.2013 hat die Kommunalaufsicht
mitgeteilt, dass sie die Änderung des § 7 Abs. 1, wonach die Gesellschaft auch
mehrere Geschäftsführer haben können, als wesentliche Änderung ansieht, die
einer erneuten Beschlussfassung in den Gremien bedarf.
Mit dem nunmehr zu fassenden Beschluss soll
der Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde gefolgt werden. Die Änderung in §
7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist sinnvoll und geboten. Die neue
Vertretungsregelung in § 7 bedeutet nicht, dass zwingend mehrere
Geschäftsführer bestellt werden sollen, sondern sichert die Gesellschaft für
den Fall ab, dass der bestellte Geschäftsführer zeitweilig oder ganz verhindert
ist. In diesem Fall kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden, ohne
dass der Gesellschaftsvertrag geändert werden muss. Bei der Bestellung eines
zweiten Geschäftsführers sind die Mitwirkungsrechte abgesichert. Zunächst
bedarf die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 10 Abs. 1 Ziff. b der
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Nach § 10 Abs. 8 werden
Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst. Nach § 9 Abs. 3 gibt der
Aufsichtsrat zudem eine Empfehlung zur Einstellung bzw. Bestellung eines
Geschäftsführers an die Gesellschafterversammlung. Auch über den Aufsichtsrat
ist daher die Mitwirkung abgesichert.