1) Für das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Errichtung eines Doppelcarports auf dem Grundstück Im Tal 13 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:
Überschreitung der max. zulässigen Grundfläche
für die Nebenanlagen um weitere ca. 13 m2 (insgesamt zulässige
Grundfläche für die Nebenanlagen sind 80 m²).
2) Der Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Für das Grundstück wird die gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreie Errichtung eines Doppelcarports vorbereitet.
Das Vorhaben weicht ab von der Textlichen Festsetzung (TF) Nr. 2.1.3, nach der die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen (GR/Nebenanlagen) auf max. 80 m²begrenzt ist. Mit der Erweiterung der vorhandenen Stellplatzfläche auf künftig 5,2 m x 6,0 m, deren Überdachung und der Anlage einer entsprechenden Zufahrt (als Fahrspur ausgebildet) ist eine weitere Überschreitung der GR/Nebenanlagen um rund 13 m² zu erwarten. Es ist deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2, Antrag).
Von planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn
‑ die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
‑ (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern oder (2) die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
(3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und
‑ die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentl. Belangen vereinbar ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).
Auf dem mit einem Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten bebauten Grundstück „Im Tal 13“ (Baugenehmigung vom 21.03.2001) sind Nebenanlagen mit einer Grundfläche (GR) von insgesamt ca. 62 m2 genehmigt. Darin eingerechnet wurden an der westlichen und an der östlichen Grundstücksgrenze jeweils zwei offene Stellplätze. Noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes wurde über den Stellplätzen an der westlichen Grundstücksgrenze eine Garage mit straßenseitigem Abstand von ca. 5,60 m errichtet.
Die Fläche des nun beantragten Doppelcarports auf der östlichen Teilfläche des Grundstücks (hier als „Im Tal 13a“ bezeichnet) würde zusammen mit der Garage, einem offenen Stellplatz, einem Schuppen sowie den Stellplatz-Zufahrten in die GR/Nebenanlagen einfließen und zu einer GR/Nebenanlage von dann insgesamt 95 m2 führen. Ein Lageplan ist in Anl. 2 enthalten, ein Luftbild ist als Anl. 3 beigefügt.
Nach Prüfung durch den FD Stadtplanung/Bauordnung kann der Zulassung einer Befreiung von der festgesetzten maximalen GR/Nebenanlagen nicht zugestimmt werden.
Seit dem 16.04.2010 setzt der Bebauungsplan KLM-BP-036 für das Grundstück Im Tal 13 fest, dass die maximal zulässige GR/Nebenanlagen 80 m² nicht überschreiten darf und (u. a.) Garagen und überdachte Stellplätze erst ab einem Abstand von 6,0m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sind.
Im Jahr 2011 hatten die Antragsteller eine Befreiung von diesen Mindestabständen beantragt, um einen Carport an der östlichen Grundstücksgrenze und ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie – und damit im Vorgartenbereich – errichten zu können. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 02.03.2011 ab, stellte aber eine Zustimmung in Aussicht, wenn nur der Stellplatz im Abstand von mindestens 5,0 m (statt: 6,0 m) zur Straßenbegrenzungslinie überdacht werden sollte. Dieser Abstand würde dem bereits Garage an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechen. Bei einer solchen Lösung wäre sowohl dem Wunsch der Antragsteller nach Überdachung von Stellplatzflächen Rechnung getragen, als auch dem städtebaulichen Ziel, den Grad der Versiegelung möglichst gering und einen Vorgartenbereich von Bebauung frei zu halten.
Die Antragsteller griffen diese Inaussichtstellung jedoch nicht auf, sondern stellten den nun vorliegenden Antrag.
Die beantragte Abweichung ist auf Grund der damit verbundenen höheren Versiegelung städtebaulich nicht vertretbar. Aus Sicht der Verwaltung wird eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes deshalb nicht befürwortet. Weiterhin vorstellbar erscheint aber eine Befreiung für die Errichtung eines Carports im Abstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie (gemessen ab der Carport-Vorderkante) über dem vorhandenen Stellplatz.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Anlagen:
1. Auszug aus der Liegenschaftskarte
2. Antrag auf Befreiung vom 20.09.2013 (Lageplan)
3. Luftbild (Stand 2009)