Der Höchstbetrag
des Kassenkredites für den Gemeindehaushalt Kleinmachnow für das Jahr 2014 wird
auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gemäß § 76 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
ist der Höchstbetrag der Kassenkredite nicht mehr Bestandteil der Festsetzung
der Haushaltssatzung. Musste bislang der Höchstbestand des Kassenkredites in
der Haushaltssatzung festgesetzt werden und von der Kommunalaufsicht ab einer
bestimmten Höhe genehmigt werden, so wird künftig von den bisherigen
Festsetzungen abgesehen.
Nunmehr ist über den Höchstbetrag des Kassenkredites in Anwendung des §
76 Abs. 2 BbgKVerf – möglichst zeitgleich, aber außerhalb der eigentlichen
Haushaltssatzung – ein gesonderter Beschluss der Gemeindevertretung
herbeizuführen. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht unverzüglich
anzuzeigen.
Die Höhe des Kassenkredites soll unverändert gegenüber des Vorjahres
bleiben und 1.000.000,00 EUR betragen.
Eine Änderung des Beschlusses und somit des Höchstbetrages des
Kassenkredites zieht nicht die Notwendigkeit eines Nachtragshaushaltsplanes
nach sich.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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