Sehr geehrter Herr
Bürgermeister,
ich nehme Bezug auf
· den
Bebauungsplan KLM-BP-007 "Altes Dorf", Neubau Gemeindekirche der ev.
Kirchengemeinde Kleinmachnow, Vertragskonzeption (Entwurf), Rechtsanwalt Dr.
Eckart Scharmer, Berlin, 7.10.2013
· das
Gutachten über den fiktiven Verkehrswert (Marktwert) i. S. d. § 194 BauGB für
eine unbebaute Teilfläche in 14532 Kleinmachnow, Gemarkung Kleinmachnow Flur
13, Flurstück 51, ca. 1.020 qm, des Sachverständigenbüros Hänicke-Hurlin:
Potsdam, 13.9.2013
und bitte um
Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
1. Nach
der o.g. Vertragskonzeption Scharmer ist für den Kauf/Tausch der Teilfläche
K1-K3 (1.020 qm) der Verkehrswert anzusetzen (S. 2, Abs. 2). Im Gutachten
Hänicke-Hurlin wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass für
Gemeinbedarfsflächen kein Markt besteht, da "Flächen für kirchliche
Zwecke...keinen Verkehrswert haben" (S. 15, Abs. 2). Warum ist dennoch in
der Vertragskonzeption mehrfach vom Verkehrswert die Rede?
2. Wie
ist der Widerspruch im Gutachten zu erklären, dass es sich bei der Grundstückslage
"um eine normale Wohnlage" (S. 6, Abs. 6) handele und die
"gehobene Wohnlage von Berlin" ausstrahle, andererseits aber sei die
"Lage nicht bevorzugt" (S. 19, Abs. 8).
3. Der
Bodenrichtwert liegt 2013 in Kleinmachnow (ohne Gewerbegebiete und ohne
Dreilinden) zwischen 200 und 300 €/qm, im direkt benachbarten Gebiet Am
Weinberg bei 210 €/qm. Warum wird im Gutachten (S. 19) der 1 Kilometer
entfernte Dorfplatz von Stahnsdorf mit 140 €/qm als
"Ausgangsbodenwert...bestimmt"? Wer hat in Umkehrung der bisherigen
städtebaulichen Absichten "bestimmt", dass sich die neue Kirche zur
Gemeinde Stahnsdorf ausrichten soll? (S. 19, Abs. 2 u. 3)
4. Hat
die Kommunalaufsicht dem weit unter dem Kleinmachnower Verkehrswert liegenden
Verkaufswert von nur noch 34,00 €/qm gem. § 90 (3) der Gemeindeordnung des
Landes Brandenburg zugestimmt?
5. Wer
wird laut Gutachten (S. 20) die Kosten für die "Anpassung an die
Grundstücksgestalt" und die "Erschließung nach Angaben der Ver- und
Entsorgungsträger" übernehmen? Wer wird die "Aufwendungen zur
Sicherung/Freilegung des Bodendenkmals" (S. 11, Abs. 3) übernehmen?
6. Welche
Gründe gibt es, der evangelischen Kirchengemeinde die Flächen ST, BST und F1
"dauerhaft kostenlos" zu überlassen? (Vertragskonzeption S. 2, Abs.
6)
7. Warum
soll die Fläche F2 durch die Gemeinde Kleinmachnow hergestellt und unterhalten
werden? Wird auch sie der Kirchengemeinde kostenlos zur Nutzung überlassen?
(Vertragskonzeption S. 3, Abs. 1)
8. Gemäß
Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. § 43 Brandenburgische Bauordnung in
Verbindung mit der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze der
Gemeinde Kleinmachnow ist grundsätzlich der Bauherr zur Herstellung der
notwendigen Stellplätze auf seinem Grundstück verpflichtet. Wenn die
Kirchengemeinde von dieser Verpflichtung (22 Stellplätze und 28
Bedarfsstellplätze bzw. 1 Stellplatz/15 Besucher) teilweise befreit wird, wie
hoch ist der Ablösebetrag, den die Kirchengemeinde zahlen soll?
9. Wird
der Realisierungswettbewerb zum Neubau der Kirche gem. "Richtlinie für
Planungswettbewerbe (RPW 2013)" von der Kirchengemeinde durchgeführt?
Umfasst der Realisierungswettbewerb auch das Freiflächengestaltungskonzept?
(Vertragskonzeption S. 3, 2. Abs.)
10. Die
evangelische Kirchengemeinde Kleinmachnow will das 3.724 qm große
"Medonwäldchen" zwischen Medonstraße und Eichenweg an die Gemeinde
Kleinmachnow verkaufen bzw. eintauschen (Vertragskonzeption S. 2, 3. Abs.).
Dieses war seit 1906 als Gemeinbedarfsfläche auch für einen Kirchenbau
reserviert (Bröcker/Kress: Südwestlich siedeln, S.75). Zu welchem Bodenwert
wird die Gemeinde Kleinmachnow kaufen/tauschen? Welche bauleitplanerische
Absicht verbindet die Gemeinde mit dem Kauf?