Betreff
Aufhebung von Höhenbegrenzungen bei Einfriedungen
Vorlage
DS-Nr. 007/14/1
Art
Antrag
Referenzvorlage

Die in den Bebauungsplänen der Gemeinde Kleinmachnow festgesetzten Höhenbeschränkungen für Einfriedungen von Grundstücken sind wie folgt zu ändern:

 

straßenseitig:                                    maximal zulässige Höhe von 1,50 m

seitlich und rückwärtig                     maximal zulässige Höhe von 2,00 m


Die in den Bebauungsplänen der Gemeinde festgelegten Höhenbegrenzungen von Einfriedungen werden in der Regel nicht beachtet. Entweder sind die Einfriedungen über 1,30 Meter hoch oder sie werden ergänzt bzw. ersetzt durch blickdichte Matten oder Hecken. Eine juristische Durchsetzung der Bebauungspläne würde mehr als die Hälfte der Haushalte mit Klagen überziehen.

 

Es ist an der Zeit, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mit einer generellen Legalisierung der bestehenden Einfriedungen und der Aufhebung der Höhenbeschränkungen für Einfriedungen würde für Gemeinde und Bürgerschaft Rechtssicherheit geschaffen. Zudem könnte die Verwaltung ihre begrenzten Ressourcen auf die Ahndung gravierender Verstöße gegen den B-Plan (Carports außerhalb der Baugrenzen, übermäßige Versieglung usw.) konzentrieren. Städtebauliche Gründe stehen individuellen Höhen von Einfriedungen nicht entgegen.

 

In der Sitzung des Bauausschusses am 31.03.2014 wurde der Antrag DS-Nr. 007/14 nach eingehender Diskussion durch den Einreicher geändert. Statt einer generellen Aufhebung der Höhenbeschränkung für Einfriedungen in Bebauungsplänen wurden Höhen straßenseitig und für den seitlichen und rückwärtigen Bereich vorgegeben. Diese Änderung findet sich in der DS-Nr. 007/14/1 wieder.