Die in den Bebauungsplänen der Gemeinde Kleinmachnow
festgesetzten Höhenbeschränkungen für Einfriedungen von Grundstücken sind wie
folgt zu ändern:
straßenseitig: maximal
zulässige Höhe von 1,50 m
seitlich
und rückwärtig maximal
zulässige Höhe von 2,00 m
Die in den Bebauungsplänen der
Gemeinde festgelegten Höhenbegrenzungen von Einfriedungen werden in der Regel
nicht beachtet. Entweder sind die Einfriedungen über 1,30 Meter hoch oder sie
werden ergänzt bzw. ersetzt durch blickdichte Matten oder Hecken. Eine
juristische Durchsetzung der Bebauungspläne würde mehr als die Hälfte der
Haushalte mit Klagen überziehen.
Es ist an der Zeit, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mit einer generellen Legalisierung der bestehenden Einfriedungen und der Aufhebung der Höhenbeschränkungen für Einfriedungen würde für Gemeinde und Bürgerschaft Rechtssicherheit geschaffen. Zudem könnte die Verwaltung ihre begrenzten Ressourcen auf die Ahndung gravierender Verstöße gegen den B-Plan (Carports außerhalb der Baugrenzen, übermäßige Versieglung usw.) konzentrieren. Städtebauliche Gründe stehen individuellen Höhen von Einfriedungen nicht entgegen.
In der Sitzung des Bauausschusses am 31.03.2014 wurde der Antrag DS-Nr. 007/14 nach eingehender Diskussion durch den Einreicher geändert. Statt einer generellen Aufhebung der Höhenbeschränkung für Einfriedungen in Bebauungsplänen wurden Höhen straßenseitig und für den seitlichen und rückwärtigen Bereich vorgegeben. Diese Änderung findet sich in der DS-Nr. 007/14/1 wieder.