Betreff
Neufassung der Straßenreinigungssatzung
Vorlage
DS-Nr. 057/15
Art
Antrag

Die am 19. Februar 2015 beschlossene Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow wird dahingehend abgeändert, dass weiterhin eine maschinelle Reinigung auch von unbefestigten oder mit Mosaikpflaster befestigten Fußwegen grundsätzlich zulässig ist (Wegfalls des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt).

 

Im Einzelnen werden

1.    in dem neugefassten § 5 der Satzung

·       im Absatz 1 die letzten beiden Unterabsätze gestrichen,

·       der Absatz 2 gestrichen,

·       im Absatz 6 (neu Absatz 5) als Satz 1 neu eingefügt: „ Die Schneereinigung hat so zu erfolgen, dass unbefestigte oder mit Mosaikpflaster befestigte Gehwege höhenmäßig nicht verändert oder beschädigt werden.“,

2.    in dem neugefassten § 8 der Satzung

·       im Absatz 1 Nr. 6 nach § 5 Absatz 1 „und  Absatz 2 “ neu eingefügt,

·       der Absatz 1 Nr. 8 gestrichen,

·       im Absatz 1 Nr. 9 (neu Absatz 1 Nr. 8) § 5 Absatz 5 durch „§ 5 Absatz 4“ ersetzt,

·       im Absatz 1 Nr. 10 (neu Absatz 1 Nr. 9) § 5 Absatz 1 durch „§ 5 Absatz 5“ ersetzt und im Folgendem „entgegen § 5 Absatz 6“ gestrichen und

·      die Anlage 2 gestrichen.     


Die Gemeindevertretung Kleinmachnow hat in ihrer Sitzung vom 19. Februar 2015 eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde beschlossen. Es hat sich gezeigt (vgl. z. B. Bericht PNN vom 21. Februar 2015, Bürgerinnenzuschrift vom 05. März 2015), dass das erst im laufenden Beschlussverfahren neu eingeführte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einer maschinellen Winterreinigung von unbefestigten oder mit Mosaikpflaster befestigten Gehwegen gerade ältere, behinderte und berufstätige Einwohner Kleinmachnows unverhältnismäßig stark belastet und die tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung schlicht übersehen worden sind.

 

Tatsächlich haben insbesondere die jahrelangen Erfahrungen des Bauhofes gezeigt, dass eine maschinelle Reinigung der Gehwege keineswegs regelmäßig mit einer Substanzschädigung verbunden ist. Bei modernen Kehrmaschinen ist der Anpressdruck der Reinigungswalzen einstellbar, was, bei den ohnehin fast ausschließlich gefrorenen Böden, eine höhenmäßige Veränderung oder eine Beschädigung von Gehwegen wirksam ausschließt. Nicht zuletzt aus diesem Grund waren die in der Vergangenheit eingetretenen Schäden auch im Verhältnis zur gereinigten Fläche so gering. Hier reicht die Verpflichtung nach § 5 Absatz 5 (neu) vollständig aus.

 

Viele Bürgerinnen und Bürger Kleinmachnows sind zudem aus den unterschiedlichsten Gründen auf eine Übertragung ihrer Reinigungspflicht auf gewerbliche Anbieter angewiesen. Es kann nicht im Interesse unserer Gemeinde sein, dass insbesondere sozial Schwächere, aber auch viele Mieterinnen und Mieter, sich eine solche Dienstleistung zukünftig nicht mehr leisten können. Die Vorhaltekosten von gewerblichen Reinigungsunternehmen sind wirtschaftlich nicht darstellbar und stehen – wie ausgeführt - in einem krassen Missverhältnis zum bezweckten Ziel der Neuregelung. Angesichts der Nähe zu Berlin wäre Folge der Neuregelung, dass gewerbliche Anbieter gezwungen sind, ihre vorhandenen Maschinen außerhalb des Satzungsgebiets einzusetzen und Kleinmachnowerinnen und Kleinmachnower mit einem von der Gemeinde künstlich geschaffenen Problem allein gelassen werden.

 

Hinzu kommt, dass die getroffene Regelung schlechterdings kontraproduktiv ist. Wer den Charakter unserer Gemeinde erhalten will sollte alles daran setzen, einer weiteren Flächenversiegelung entgegenzuwirken. Genau dies wird aber der Fall sein. Es dürfte ermessensfehlerfrei kaum zu verhindern sein, Erlaubnisse zur maschinellen Reinigung zu versagen, wenn bisher unbefestigte Gehwege im breiten Umfang in Eigenregie „befestigt“ werden.

 

Da es ist nicht Ziel der Gemeinde ist, möglichst viele Bußgelder zu verhängen und gleichzeitig die umlagefinanzierten eigenen Kosten des Winterdienstes künstlich zu erhöhen, ist die jetzt quasi im Schnellverfahren getroffene und nicht ausreichen valide geprüfte Regelung politisch nicht vermittelbar, unverhältnismäßig und noch vor Inkrafttreten der Satzung unverzüglich wie beantragt zu ändern. Es reicht nicht aus abzuwarten, bis die vorhandenen Winterwartungsverträge auf breiter Front gekündigt werden.