Die am
19. Februar 2015 beschlossene Neufassung der Straßenreinigungssatzung der
Gemeinde Kleinmachnow wird dahingehend abgeändert, dass weiterhin eine
maschinelle Reinigung auch von unbefestigten oder mit Mosaikpflaster
befestigten Fußwegen grundsätzlich zulässig ist (Wegfalls des Verbots mit
Erlaubnisvorbehalt).
Im
Einzelnen werden
1. in dem neugefassten § 5 der
Satzung
· im Absatz 1 die letzten beiden
Unterabsätze gestrichen,
· der Absatz 2 gestrichen,
· im Absatz 6 (neu Absatz 5) als
Satz 1 neu eingefügt: „ Die Schneereinigung hat so zu erfolgen, dass
unbefestigte oder mit Mosaikpflaster befestigte Gehwege höhenmäßig nicht
verändert oder beschädigt werden.“,
2. in dem neugefassten § 8 der
Satzung
· im Absatz 1 Nr. 6 nach § 5 Absatz
1 „und Absatz 2 “ neu eingefügt,
· der Absatz 1 Nr. 8 gestrichen,
· im Absatz 1 Nr. 9 (neu Absatz 1
Nr. 8) § 5 Absatz 5 durch „§ 5 Absatz 4“ ersetzt,
· im Absatz 1 Nr. 10 (neu Absatz 1
Nr. 9) § 5 Absatz 1 durch „§ 5 Absatz 5“ ersetzt und im Folgendem „entgegen § 5
Absatz 6“ gestrichen und
· die Anlage 2 gestrichen.
Die
Gemeindevertretung Kleinmachnow hat in ihrer Sitzung vom 19. Februar 2015 eine
Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde beschlossen. Es hat sich
gezeigt (vgl. z. B. Bericht PNN vom 21. Februar 2015, Bürgerinnenzuschrift vom
05. März 2015), dass das erst im laufenden Beschlussverfahren neu eingeführte
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einer maschinellen Winterreinigung von
unbefestigten oder mit Mosaikpflaster befestigten Gehwegen gerade ältere,
behinderte und berufstätige Einwohner Kleinmachnows unverhältnismäßig stark
belastet und die tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung schlicht übersehen
worden sind.
Tatsächlich
haben insbesondere die jahrelangen Erfahrungen des Bauhofes gezeigt, dass eine
maschinelle Reinigung der Gehwege keineswegs regelmäßig mit einer
Substanzschädigung verbunden ist. Bei modernen Kehrmaschinen ist der
Anpressdruck der Reinigungswalzen einstellbar, was, bei den ohnehin fast
ausschließlich gefrorenen Böden, eine höhenmäßige Veränderung oder eine
Beschädigung von Gehwegen wirksam ausschließt. Nicht zuletzt aus diesem Grund
waren die in der Vergangenheit eingetretenen Schäden auch im Verhältnis zur
gereinigten Fläche so gering. Hier reicht die Verpflichtung nach § 5 Absatz 5
(neu) vollständig aus.
Viele
Bürgerinnen und Bürger Kleinmachnows sind zudem aus den unterschiedlichsten
Gründen auf eine Übertragung ihrer Reinigungspflicht auf gewerbliche Anbieter
angewiesen. Es kann nicht im Interesse unserer Gemeinde sein, dass insbesondere
sozial Schwächere, aber auch viele Mieterinnen und Mieter, sich eine solche
Dienstleistung zukünftig nicht mehr leisten können. Die Vorhaltekosten von
gewerblichen Reinigungsunternehmen sind wirtschaftlich nicht darstellbar und
stehen – wie ausgeführt - in einem krassen Missverhältnis zum bezweckten Ziel
der Neuregelung. Angesichts der Nähe zu Berlin wäre Folge der Neuregelung, dass
gewerbliche Anbieter gezwungen sind, ihre vorhandenen Maschinen außerhalb des
Satzungsgebiets einzusetzen und Kleinmachnowerinnen und Kleinmachnower mit
einem von der Gemeinde künstlich geschaffenen Problem allein gelassen werden.
Hinzu
kommt, dass die getroffene Regelung schlechterdings kontraproduktiv ist. Wer
den Charakter unserer Gemeinde erhalten will sollte alles daran setzen, einer
weiteren Flächenversiegelung entgegenzuwirken. Genau dies wird aber der Fall
sein. Es dürfte ermessensfehlerfrei kaum zu verhindern sein, Erlaubnisse zur
maschinellen Reinigung zu versagen, wenn bisher unbefestigte Gehwege im breiten
Umfang in Eigenregie „befestigt“ werden.
Da es ist
nicht Ziel der Gemeinde ist, möglichst viele Bußgelder zu verhängen und
gleichzeitig die umlagefinanzierten eigenen Kosten des Winterdienstes künstlich
zu erhöhen, ist die jetzt quasi im Schnellverfahren getroffene und nicht
ausreichen valide geprüfte Regelung politisch nicht vermittelbar,
unverhältnismäßig und noch vor Inkrafttreten der Satzung unverzüglich wie
beantragt zu ändern. Es reicht nicht aus abzuwarten, bis die vorhandenen
Winterwartungsverträge auf breiter Front gekündigt werden.