Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung v. 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) – BauGB ‑ i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) v. 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes v. 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) wird die in der Anlage beigefügte
Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „Mittebruch“
beschlossen.
Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 09.07.2015 (DS-Nr. 080/15) die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung KLM-BP-050 „Bereich Mittebruch“ beschlossen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.
Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: B-Plan KLM-BP-050 „Bereich Mittebruch“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen könnten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
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Satzung
über die Veränderungssperre für den Bereich „Mittebruch“ (Bebauungsplan-Gebiet
KLM-BP-050 „Bereich Mittebruch“) mit anliegender Karte zur Abgrenzung des
Geltungsbereiches.