Betreff
Parkplatzsituation am Weinberggymnasium
Vorlage
DS-Nr. 115/15
Art
Anfrage

Das Weinberg-Gymnasium Kleinmachnow erfreut sich großer Nachfrage. Die CDU Kleinmachnow hat sich wiederholt für eine Erweiterung der Kapazitäten zur Deckung des Bedarfs an gymnasialer Bildung ausgesprochen. Es ist erfreulich, dass die momentane Unterbringung einiger Klassen in Containern bzw. an anderen Standorten mit dem bevorstehenden Anbau beendet werden kann, so dass ein geordnetes Schulleben an einem einheitlichen und adäquat ausgestatteten Standort ermöglicht wird.

Im Zuge der baulichen Veränderungen stellt sich die Frage, ob und wo die notwendigen Stellplätze errichtet werden. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow sieht vor, dass bei der Änderung baulicher Anlagen die notwendigen Stellplätze entsprechend der Anlage 2 der Stellplatzsatzung hergestellt werden müssen. Gerade bei öffentlichen Gebäuden erscheint es auch wegen der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zwingend, dass die Vorgaben der Satzung auch eingehalten werden, wie sie von privaten Bauherren eingefordert werden. Durch die Vorgaben der Stellplatzsatzung soll gewährleistet werden, dass die Bauherren auch die Kosten der notwendigen Stellplätze tragen und diese nicht durch die Allgemeinheit (insbesondere durch die Gemeinde und andere Straßenanlieger) erbracht werden müssen.

Es sind daher nach Anlage 2 Nr. 8.2 (sonstige allgemeinbildende Schulen) jeweils 2 Stellplätze pro Klasse zu errichten. Nach einer ersten überschlägigen Rechnung (in der Regel 5 Klassen je Schuljahr plus der Leistungs- und Begabungsklasse in den Jahrgängen 5 und 6, also rd. 32 Klassen) müssten 64 Stellplätze hergestellt werden. Dies erscheint angesichts von 51 Lehrkräften und 766 Schülerinnen und Schülern (Zahlen des Schuljahres 2014/15) auch angemessen, um den Bedarf an Stellplätzen für das Gymnasium zu decken.

Wir fragen den Bürgermeister,

ob und wie sichergestellt ist, dass die notwendigen Stellplätze auf dem Gelände des Weinberg-Gymnasiums errichtet werden, so dass bei privaten und öffentlichen Gebäuden nicht mit zweierlei Maß gemessen wird.