"Bürgerhaussiedlung Süd", Aufstellungsbeschluss
(Grundstück Am Fuchsbau 37)
1. Der Bebauungsplan KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“, rechtswirksam seit 16.11.2007, soll geändert werden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-033 soll sich beschränken auf eine Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) auf dem Grundstück Am Fuchsbau 37 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 971; Geltungsbereich vgl. Anlage 1).
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Entwurf erarbeiten zu lassen und der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“ (Textbebauungsplan) trat mit
Bekanntmachung am 16.11.2007 in Kraft (Amtsblätter für die Gemeinde
Kleinmachnow Nr. 12/2007 v. 16.11.2007 und Nr. 04/2008 v. 31.03.2008).
Der
Eigentümer des Grundstückes „Am Fuchsbau 37“ hat mit Schreiben vom 19.01.2016
beantragt, den rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-033 für sein Grundstück zu
ändern (Antragsunterlagen vgl. Anlage 2).
Auf dem
Grundstück befindet sich ein Bungalow im rückwärtigen Bereich. Dieser soll
abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Eine entsprechende
Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus und eine Garage wurde am 10.06.2015
(Aktenzeichen Bauaufsicht 00317-15-20) erteilt. Der Antragsteller bittet nun um
eine Verschiebung des Baufensters in Richtung der Straße Hohe Kiefer analog der
Baugrenzen auf dem Nachbargrundstück Hohe Kiefer 31.
Bisher
verläuft die vordere (straßenseitige) Baugrenze in einem Abstand von 4,5 m
und die rückwärtige Baugrenze in einem Abstand von 17,5 m zur Straßenbegrenzungslinie
der Straße Am Fuchsbau sowie die seitliche Baugrenze im Abstand von 17,5 m
bezogen auf die Straße Hohe Kiefer (vgl. Anlage
3, Auszug B-Plan). Diese Festsetzung des Baufensters auf der rückwärtigen
Teilfläche erfolgte, um bauliche Veränderungen am Bestandsgebäude
planungsrechtlich zu ermöglichen und zugleich einer zusätzlichen Bebauung auf
der Teilfläche zur Hohen Kiefer vorzubeugen. Derzeit ist hier eine Neubebauung
planungsrechtlich unzulässig.
Um den genehmigten
Neubau an einem Standort in der Bauflucht der Hohen Kiefer zulassen zu können,
ist das Baufenster zu verschieben, so dass die vordere (straßenseitige)
Baugrenze künftig in einem Abstand von 5,0 m und die rückwärtige Baugrenze
im Abstand von 21,0 m zur Straßenbegrenzungslinie der Hohen Kiefer verlaufen.
Parallel wird vertraglich abzusichern sein, dass das rückwärtige
Bestandsgebäude spätestens nach Fertigstellung des Neubaus vollständig
abgerissen wird und dass die erteilte Baugenehmigung bzgl. einer rückwärtigen
Bebauung nicht ausgenutzt wird. Der entsprechende Vertrag ist vor Billigung des
Bebauungsplan-Entwurfes abzuschließen.
Eine Anordnung des Neubaus unmittelbar an der Hohen Kiefer, verbunden mit dem Abriss des rückwärtigen Bestandes, ist städtebaulich wünschenswert, da dies der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken entsprechen würde. Das Blockinnere könnte von baulichen Anlagen zugunsten gärtnerischer Nutzungen freigehalten werden. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag deshalb gefolgt und ein entsprechendes Bebauungsplan-Änderungsverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB eingeleitet werden. Die Änderung des Baufensters entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Innenentwicklung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes trägt zur Anpassung vorhandener Ortsteile bei (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-033 sollen von der Änderung
unberührt bleiben.
Der Antragsteller hat die
Kostenübernahme für das Änderungsverfahren zugesichert.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Abgrenzung Geltungsbereich 3. Änderung KLM-BP-033
2. Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes vom 19.01.2016 mit Lageplan
3. Bebauungsplan KLM-BP-033, rechtswirksame Fassung, Auszug textliche Festsetzungen Teil 2 (Tabelle)