1.
Der
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer
Villenkolonie“ (für genehmigungsfreie Vorhaben und für das Grundstück Erlenweg
29), bestehend aus Blatt 1 und 2 (vgl. Anl. 2
und 3) sowie die Begründung werden gebilligt.
2.
Der
Entwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist
rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3.
Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Sie sollen außerdem von der Auslegung benachrichtigt werden.
4.
Das
Änderungsverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt, von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen.
Die Gemeindevertretung hat am
05.05.2011 (DS-Nr. 064/11) beschlossen, den Bebauungsplan KLM-BP-022 „Alte
Zehlendorfer Villenkolonie“ (in Kraft getreten am 30.10.2001) erneut zu ändern.
Sie präzisierte die für diese 2. Änderung angestrebten städtebaulichen
Ziele für Einfriedungen und Nebenanlagen mit dem Auslegungsbeschluss
DS-Nr. 020/12 vom 08.11.2012. Der seinerzeit gebilligte Entwurf wurde
jedoch nicht ausgelegt. Das Verfahren wird nun, entsprechend der von der
Gemeindevertretung am 01.10.2015 (DS-Nr. 073/15) beschlossenen Ergänzung
des Aufstellungsbeschlusses um das Grundstück Erlenweg 29, fortgesetzt. Der
Entwurf der 2. Änderung wurde dementsprechend überarbeitet.
Erläuterungen zum Grundstück Erlenweg 29
Die 2. Änderung des
Bebauungsplanes soll sich für das Grundstück Erlenweg 29 auf die Änderung der „Fläche für den Gemeinbedarf“ in „reines Wohngebiet“ sowie die Übernahme
der für die angrenzenden Wohnbauflächen geltenden Festsetzungen beschränken.
Die Nutzungsmaße des Grundstücks „max.
200 m² Grundfläche“ sowie „max.
zwei Vollgeschosse“ bleiben hierbei unverändert. Die Beschränkung der Zahl
der Wohnungen auf „max. vier Wohnungen“
wird ebenfalls übernommen.
Der Begriff „Vollgeschoss“
bestimmt sich weiterhin nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.1998 (Grundlage des seit dem 30.10.2001
rechtswirksamen Bebauungsplanes).
Der nun erarbeitete Teil A
des Bebauungsplan-Entwurfes ist als Anlage 2
beigefügt. In dem Entwurf erfolgt ergänzend die Gegenüberstellung der bisher
für das Grundstück geltenden Festsetzungen mit den künftigen.
Erläuterungen zur Zulässigkeit
von Nebenanlagen
Im rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-022 (i. d. F. der 1. Änderung) sind „Garagen, überdachte
Stellplätze und offene Stellplätze“ nur ab einem Mindestabstand von
6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig. Zu Nebenanlagen
i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z. B. Schuppen oder
Gartenhäuser, werden keine Festsetzungen getroffen.
Städtebauliches Ziel ist es, den
Vorgartenbereich von baulichen Anlagen weitgehend frei zu halten, um das Orts-
und Landschaftsbild zu bewahren und eine offene und durchgrünte Bebauungsstruktur
zu erreichen.
Aus diesem Grund sollen auch
Nebenanlagen wie Schuppen und Gartenhäuser etc., nicht jedoch Einfriedungen und
Müllboxen, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes künftig nur ab einem
Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sein.
Teil B des
Bebauungsplan-Entwurfes sowie die Gegenüberstellung der bisher geltenden Textlichen
Festsetzungen sind als Anlage 3
beigefügt.
Erläuterungen zur Zulässigkeit
von Einfriedungen
Vor dem Hintergrund des Bestandes sowie der Vorgaben des Antrages
DS-Nr. 001/15 vom 19.02.2015 (zu Höhenbegrenzungen bei Einfriedungen)
wurden die Regelungen zur Höhe und Gestaltung von Einfriedungen überarbeitet
(vgl. ebenfalls Anlage 3).
Die von dem Änderungsverfahren nicht berührten Festsetzungen sollen
unverändert beibehalten werden.
Sonstige Hinweise
Der Eigentümer des Grundstücks Erlenweg 29 wird sich in einem Städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde dazu verpflichten, die mit dem Verfahren verbundenen externen Kosten mit einem Anteil von 50 vom Hundert zu tragen. Das entspricht einem Betrag von etwa 3.500,00 €.
Das Verfahren 2. Änderung
des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ wird im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, d.h. ohne frühzeitige
Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Trägern
öffentlicher Belange und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, durchgeführt.
Nach Billigung des Entwurfes durch
die Gemeindevertretung soll dieser auf die Dauer eines Monats öffentlich
ausgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
(1)
Abgrenzung
des Geltungsbereiches 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte
Zehlendorfer Villenkolonie“
Bebauungsplan-Entwurf,
bestehend aus:
(2)
Teil A - Planzeichnung,
Stand 22.02.2016 (Blatt 1)
(3)
Teil B - Gegenüberstellung:
Entwurf Textl. Festsetzungen, Stand 22.02.2016 und derzeit wirksame Fassung der
zu ändernden/zu ergänzenden Festsetzungen, Stand 30.10.2001 (Blatt 2)