Wir stellen den Antrag, in der Wappensatzung im § 3
Absatz 2 deutlich zu machen, dass das Wappen auch in der Signatur der E-Mails
verwendet werden darf, die man in der Eigenschaft als Gemeindevertreterin oder
Gemeindevertreter versendet. Es wird darum die veränderte Formulierung
beschlossen:
§
3 Abs. 2 (rot neu)
Die Genehmigung der Verwendung des Gemeindewappens wird jeder Gemeindevertreterin/jedem Gemeindevertreter erteilt. Die Genehmigung gilt mit Annahme des Mandates als erteilt und erlischt mit dessen Ende. Die Genehmigung ist beschränkt auf die Verwendung auf einem privaten Briefkopf bzw. in der Signatur einer E-Mail, soweit dort gleichzeitig auf die Stellung als Gemeindevertreterin/Gemeindevertreter hingewiesen wird und soweit der entsprechende Schriftverkehr nicht rein privat, sondern in der Funktion als Gemeindevertreterin/Gemeindevertreter geführt wird. Die Genehmigung gilt ebenfalls als erteilt für die Verwendung des Wappens auf einer Visitenkarte; Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
Die Kommunikation geht heute meistens über E-Mail und
kaum noch über Brief mit Kopfbogen. Damit muss auch die Wappensatzung dem
entsprechen.
Die Verwendung in der Homepage oder in Facebook oder Twitter haben wir auch mit
Fachleuten besprochen. Allerdings ist auf der Ebene der Gemeindevertretung eine
eigenständige Homepage bzw. Facebook- oder Twitter-Auftritt explizit nur in der
Eigenschaft als Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter wenig realistisch.
Damit ist eine solche Erweiterung nicht notwendig.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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