Betreff
Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB für den Geltungs-bereich des Bebauungsplanes KLM-BP-045 "BBIZ Kleinmachnow", hier: Aufhebung des Satzungsbeschlusses DS-Nr. 122/11 v. 08.09.2011
Vorlage
DS-Nr. 015/16
Art
Beschlussvorlage

Der Satzungsbeschluss
über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“
vom 08.09.2011 (DS-Nr. 122/11)
wird aufgehoben.

 


 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.12.2010 mit DS-Nr. 180/10 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“ beschlossen (vgl. Anl. 3, Auszug Aufstellungsbeschluss). Die innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke Stahnsdorfer Damm 1 / Machnower Schleuse 1-17, auf denen sich u. a. das Berufs­bildungs­zentrum Kleinmachnow der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (BBiZ) und die denkmal­geschütz­te Kanalsiedlung (Machnower Schleuse 1-16) befinden, sind derzeit noch nicht überplant.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen (15. Änderung des FNP Kleinmachnow für Flächen im Bereich BBiZ Kleinmachnow KLM-FNP-15).

 

Mit DS-Nr. 122/11 vom 08.09.2011 beschloss die Gemeindevertretung eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Plangebiet (vgl. Anl. 2, Auszug Satzungsbeschluss Veränderungssperre).

 

Die Geltungsdauer einer Veränderungssperre ist gemäß § 17 Abs. 1 BauGB auf zwei Jahre beschränkt, die Gemeinde kann sie um ein Jahr verlängern. Die somit im Regelfall auf drei Jahre begrenzte Geltungsdauer beginnt mit Inkraftsetzung der Satzung durch Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow.

 

Die 2011 beschlossene Satzung wurde jedoch nicht in Kraft gesetzt. Da keinerlei Überlegungen zu (insbesondere genehmigungspflichtigen) Bautätigkeiten im Plangebiet KLM-BP-045 bekannt wurden, brauchte von der Veränderungssperre auch kein Gebrauch gemacht werden. Die gesetzlich eingeräumte Frist von bis zu drei Jahren hat noch nicht zu laufen begonnen.

 

Nun soll das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren im Frühjahr 2016 nach längerem Stillstand wiederaufgenommen und fortgesetzt werden.

 

Auch der (private) Eigentümer der sog. Kanalsiedlung (Machnower Schleuse 1-16) und des Grundstücks Machnower Schleuse 17 beabsichtigt, im Jahr 2016 mit der baulichen Entwicklung seiner Liegenschaft zu beginnen. Noch unklar ist, ob in den Gesprächen mit dem Eigentümer bzw. seinen Architekten die mit dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ordnung erreicht werden kann. Aus diesem Grund soll die Veränderungssperre zur Absicherung der gemeindlichen Planungsziele nunmehr in Kraft gesetzt werden.

 

Seit dem Satzungsbeschluss vom 8. September 2011 ist jedoch ein so langer Zeitraum verstrichen, dass sein Vollzug nicht mehr rechtssicher möglich erscheint. Er soll deshalb aufgehoben und die Veränderungssperre (erneut) als Satzung beschlossen werden. Hierzu ist ein Beschlussvorschlag erarbeitet und der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zur Beratung und Billigung vorgelegt worden (siehe DS-Nr. 010/16).

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1)        Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“, Geltungsbereich der Veränderungssperre

2)        DS-Nr. 122/11 vom 08.09.2011 (ohne Anlage)

nur zur Information:

3)        Auszug aus DS-Nr. 180/10 vom 16.12.2010, Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“ (Aufstellungsbeschluss)