Betreff
Brandenburgisches Standarderprobungsgesetz - Weiterführung der Wahrnehmung der Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde
Vorlage
DS-Nr. 023/16
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die weitere Wahrnehmung der ihr auf Grundlage von § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung übertragenen Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde. Die Zuständigkeit soll über den 31. August 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2019 wahrgenommen werden.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, gem. § 8a BbgSTEG  vom 28. Juni 2006 (GVBl. I/06,[Nr. 07] S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 5 des  Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 25. Januar 2016 (GVbl. I/16, [Nr. 5] einen entsprechenden Antrag an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung zu richten.

 

 

Anlage

Auszug Gesetz vom 25. Januar 2016


Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. September 2007 hin gemäß § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 1. November 2007 für ihr Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer Straßenverkehrsbehörde übertragen. Auf die Anträge der Gemeinde Kleinmachnow vom 6. April 2011 und 9. Mai 2012 wurde diese Genehmigung bis zum 30. Juni 2012 bzw. 31. August 2016 verlängert.

Durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2016 mitgeteilt, dass auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 25. Januar 2016 (GVBl. I [Nr. 5]) der § 8a des BbgStEG geändert und verlängert worden ist. Durch die Verlängerung besteht für die Gemeinden, die bisher Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 5 BbgStEG in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung wahrgenommen haben, die Möglichkeit, auf Antrag diese Zuständigkeit über den 31. August 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin wahrzunehmen.

Hierfür ist jedoch ein Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf erforderlich. Weiterhin kann der Antrag nur für die bisher wahrgenommene Zuständigkeit gestellt werden, dass heißt, eine Aufgabenerweiterung infolge des Übersteigens der Einwohnerzahl von 20.000 ist nicht möglich. Ausgehend von den seit 2007 gesammelten guten Erfahrungen wird empfohlen, einen solchen Verlängerungsantrag beim MIL zu stellen.  


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

12.20

Teilhaushalt/Budget:

20.38

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

2016 ff.

EURO:

70.000,00

Finanz-HH

2016 ff.

EURO:

70.000,00

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein