Die Änderung soll sich
beschränken auf die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung von Empfangs- und Pförtnergebäuden auf dem Grundstück Schopfheimer
Allee 10 (Schulgrundstück der BBIS – Berlin-Brandenburg International
School GmbH) entsprechend der Darstellung in Anl. 4 – Blatt Anlage B-1).
2.
Der
Gemeindevertretung sind konkretisierte Überlegungen zum künftigen Planinhalt in
einem Bebauungsplan-Entwurf zur Beratung und Billigung vorzulegen.
3.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Ein Verfahren zur
1. Änderung, die Stellplatzflächen der Freien Waldorfschule Kleinmachnow
e.V. betreffend, konnte Anfang 2013 abgeschlossen werden (Amtsblatt für die
Gemeinde Kleinmachnow v. 31.01.2013).
Eine
2. Änderung des Bebauungsplanes „Seeberg“ ‑ sowie eine parallele
Änderung des Flächennutzungsplanes Kleinmachnow (KLM-FNP-16) ‑ wurde mit
Beschluss vom 13.12.2012 eingeleitet. Dieses Verfahren wird unter der
Bezeichnung KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ geführt und wird gegenwärtig
fortgesetzt.
Mit
Schreiben vom 08.06.2016 trat die BBIS ‑ Berlin-Brandenburg International
School GmbH, Eigentümerin des Grundstücks Schopfheimer Allee 10 (ehem.
Forschungsanstalt der Dt. Reichspost), mit der Bitte an die Gemeinde heran, den
Bebauungsplan für ihr Grundstück zu ändern.
Ziel
der Änderung soll es sein, die Errichtung von dauerhaften Empfangs- und
Pförtnergebäuden für das Schulgrundstück zu ermöglichen. Anstelle der
bisherigen Containerlösung soll eine auch architektonisch ansprechendere
Neugestaltung der Zugangsbereiche umgesetzt werden. Mit den geplanten Anlagen wird
die bauliche Möglichkeit geschaffen, dass die BBIS den im Städtebaulichen
Vertrag mit der Gemeinde eingegangenen Verpflichtungen zur Durchwegung stets ‑ und
unabhängig von der jeweiligen Sicherheitslage ‑ nachkommen kann
(vgl. Anl. 4, Antrag mit Begründung
u. Planunterlagen).
Insbesondere
das angedachte Empfangs- und Pförtnerhaus nördlich Haus 9 (ehem.
Heizhaus), an der Zufahrt aus Richtung Schopfheimer Allee, ist aber bisher
bauplanungsrechtlich unzulässig.
Der
Bebauungsplan soll deshalb geändert werden. Das Verfahren soll unter der
Bezeichnung KLM-BP-025-3 „Empfangs- und Pförtnergebäude BBIS“ geführt werden
(Geltungsbereich vgl. Anl. 1).
Die im Städtebaulichen Vertrag
getroffenen Festlegungen, das Grundstück Schopfheimer Allee 10 zwischen Am
Hochwald im Westen und Schopfheimer Allee im Osten als Fußgänger und als
Radfahrer durchqueren zu können, werden von dem
Bebauungsplan-Änderungsverfahren nicht unberührt und bleiben unverändert.
Die BBIS hat eine Übernahme der für
das Verfahren KLM-BP-025-3 „Empfangs- und Pförtnergebäude BBIS“ anfallenden,
insbesondere stadtplanerischen Kosten zugesagt, so dass der Gemeinde keine
Kosten für die erforderlichen externen Planungsleistungen entstehen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|
1)
Abgrenzung
des Geltungsbereiches KLM-BP-025-3 „Empfangs- und Pförtnergebäude BBIS“
2)
ders.,
mit Luftbild Stand 04/2016
3)
B-Plan
KLM-BP-025 „Seeberg“ in seiner rechtswirksamen Fassung, Auszug Planzeichnung
4)
Antrag
der Grundstückseigentümerin vom 08.06.2016 mit Anlagen
(Begründung und Planunterlagen)