Betreff
Jahresabschluss 2016 der Eigenbetriebe der Gemeinde Kleinmachnow Jahresabschlussprüfung Hier: Vorschlag einer zu beauftragenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vorlage
DS-Nr. 170/16
Art
Beschlussvorlage

Hinsichtlich der gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durchzuführenden Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe, macht die Gemeindevertretung von ihrem, ihr laut § 11 (2) der Betriebssatzungen für den Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow und  für den Eigenbetrieb KITA-Verbund der Gemeinde Kleinmachnow, i.V.m. § 29 (1) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, übertragenen Vorschlagsrecht Gebrauch und schlägt vor, die

 

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Vertreten durch Herrn Witing

Kapelle-Ufer 4

10117 Berlin

 

mit der Jahresabschlussprüfung des Jahres 2016, der Eigenbetriebe der Gemeinde, Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow und KITA-Verbund der Gemeinde Kleinmachnow, zu beauftragen.

 


Gemäß § 105 ff. BbgKVerf  i.V.m. § 29 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden und § 11 Abs. 2 der Betriebssatzungen ist eine Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vorzunehmen.

 

Die Zuständigkeit für diese Prüfung ergibt sich aus § 106 (2) S.1 der BbgKVerf.

Hier wird auf § 105 (3) der BbgKVerf verwiesen. Danach obliegt diese Prüfung dem Landrat als Allgemeine Untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

§ 106 (2) der BbgKVerf ermöglicht der zuständigen Stelle (Rechnungsprüfungsamt des Landkreises) sich bei der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bedienen. Weiterhin eröffnet § 106 (2) S. 3 BbgKVerf, i.V.m. § 29 (1) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, den Gemeinden ein Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

 

Die BbgKVerf eröffnet der zuständigen Stelle die Möglichkeit zuzulassen, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 hat der Landrat für Prüfverträge, die nach dem                     01. Januar 2009 abgeschlossen werden, festgelegt, dass diese nur noch zweiseitig abgeschlossen werden. Das heißt, der Eigenbetrieb kann mit dem vorgeschlagen Wirtschaftsprüfer/der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nach Empfehlung durch die Gemeindevertretung, selbständig den Vertrag zur Prüfung abschließen.

Dem Landrat sind nach Abschluss der Prüfung zwei endgültige Prüfberichte zuzustellen.

Für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2013 bis 2015 wurde von der Gemeinde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

vertreten durch Herrn Witing

Kapelle-Ufer 4

10117 Berlin

 

vorgeschlagen und von der Gemeindevertretung genehmigt (DS-Nr.: 190/12).

 

Seitens der geprüften Eigenbetriebe der Gemeinde sowie der Prüfbehörde gab es gegenüber dem Abschlussprüfer bisher keinerlei Beanstandungen.

 

Die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die letzten drei Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe geprüft. Für die Prüfung des Jahresabschlusses 2016 wird der Gemeindevertretung letztmalig die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgeschlagen. Für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2016 ff ist dann eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzuschlagen.

 

Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Abschnittes 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde.

 

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind an die Gebührenregelung für die Jahres-abschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe gebunden.

 

Laut § 29 (2) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde hat die Bestellung des Wirtschaftsprüfers jährlich zu erfolgen, wobei eine erneute Bestellung zulässig ist.

Damit soll erreicht werden, dass der Wirtschaftsprüfer sich mit den Betriebsabläufen sowie den inneren Strukturen des Eigenbetriebes nicht jährlich neu bekannt machen muss. Dies würde den Zeitaufwand für den Prüfenden erhöhen und ist damit automatisch mit höheren Kosten für den zu Prüfenden verbunden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein