Betreff
Gründung des Zweckverbandes Bauhof
Vorlage
DS-Nr. 018/17
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1.       Die drei Kommunen Teltow, Kleinmachnow und Stahnsdorf (TKS) gründen den Zweckverband Bauhof.

2.       Der gegründete Zweckverband Bauhof soll seine Tätigkeit spätestens zum 1. Januar 2019 aufnehmen.

3.       Der Bürgermeister wird beauftragt gemeinsam mit den Bürgermeistern der Stadt Teltow und der Gemeinde Stahnsdorf die für die Zweckverbandsgründung notwendigen Unterlagen und Vereinbarungen zu erstellen und der Gemeindevertretung möglichst im IV. Quartal 2017 zur Behandlung vorlegen.

 


Die Gründung eines gemeinsamen Zweckverbandes für die Region TKS wird seit längerer Zeit verfolgt. Mit der DS-Nr. 076/11 hat die Gemeindevertretung Kleinmachnow am 05.05.2011 beschlossen, eine gemeinsame Organisationsform des Bauhofs der Gemeinde Kleinmachnow für die Kommunen Kleinmachnow und Teltow zu untersuchen. Der gleichartige Beschluss wurde unter der Drucksache DS-Nr. 047/11/neu am 25.05.2011 in der Stadtverordneten Versammlung der Stadt Teltow beschlossen. Die auf Grund der Beschlusslage erfolgte Prüfung der verschiedenen möglichen Organisationsformen

 

·       Eigenbetrieb,

·       Zweckverband,

·       AöR,

·       GmbH

 

kam zum Ergebnis, dass der Zweckverband die geeignete Organisationsform ist. Um die wirtschaftlichen  Auswirkungen zu beleuchten wurde durch die Firma Heyder & Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH eine Betrachtung zum interkommunalen Baubetriebshof Kleinmachnow/Teltow vorgelegt, welche erstmals auch konkrete Zahlenbeispiele beinhaltete. Im Weiteren sind dann die bisherigen Untersuchungsergebnisse zur Prüfung einer gemeinsamen Organisationsform des Bauhofs zusammengefast worden (Info 011/13), mit dem Ergebnis, dass weitergehende  Untersuchungen notwendig sind.  Diesen Auftrag zur weitergehenden und vertiefenden Untersuchung hat wiederum das Büro Heyder & Partner erhalten und im November 2013 eine umfangreiche Projektstudie vorgelegt, erstmals auch konkrete Zahlen zu  Umsätzen, Mitarbeitern  usw. enthielt. Die Studie ist den Vertretungen der Gemeinde Kleinmachnow und der Stadt Teltow übergeben worden. Weiterhin wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit, insbesondere durch die mit dessen Artikel 1 vorgenommene Neufassung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKGBbg [GVBl. I Nr. 32]) vom 10.07.2014 klargestellt, dass Zweckverbände auch gebildet werden können, wenn sie lediglich mit der Durchführung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder beauftragt werden (sog. Mandatierung) und nicht nur für Fälle der Wahrnehmung von Aufgaben in eigener Zuständigkeit die übertragen worden sind(Delegierung).

 

Die nunmehr ins Licht gerückte Rechtsprechung der Europäischen Union hinsichtlich der Mehrwertsteuerfreiheit von Zweckverbänden hatte alle weiteren Aktivitäten zur Untersuchung und Gründung eines Zweckverbandes erstmals gestoppt. Ziel der Unterbrechungen war es, zunächst  Klarheit darüber zu erhalten, ob Zweckverbände in Deutschland weiterhin steuerlich so behandelt werden wie Eigen- bzw. Regiebetriebe. Am 25.09.2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem Gesetz auch zugestimmt. Mit diesem Gesetz wurde § 2 b, Umsatzsteuergesetz, grundlegend geändert und die Möglichkeit eröffnet, dass Zweckverbände zukünftig weiterhin von der Mehrwertsteuer steuerbefreit sind. Trotz dieser Gesetzesänderung sind Steuerberater und Finanzämter noch nicht einig, wie dieses Gesetz umgesetzt werden soll, da es bisher keine Rechtsprechung und keine Durchführungsbestimmungen gibt. Diese wurde bis Ende des Jahres 2016 erwartet (und liegt nun vor [Anlage 1]). Da der Gesetzestext für die Steuerfreiheit der Zweckverbände genaue Angaben enthält und man davon ausgeht, dass diese genauen Vorgaben eingehalten werden und die Steuerfreiheit weiterhin besteht, hat man sich entschlossen den Weg der Zweckverbandsgründung weiter voranzuschreiten.

Vor diesem Hintergrund wurde eine Absichtserklärung zur Gründung eines Zweckverbandes Bauhof durch die Kommunen Teltow und Kleinmachnow mit der DS-Nr. 014/15 am 26.03.2015 in Kleinmachnow beschlossen. Den gleichlautenden Beschluss DS-Nr. 37/15 hat die Stadt Teltow am 7.10.2015 in der Stadtverordnetenversammlung gefasst, mit dem Zusatz, vorher eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu beauftragen. Um den Regionalcharakter der Region TKS  zu wahren, wurde die Gemeindevertretung Stahnsdorf ebenfalls gefragt, ob sie solch einen Beschluss ebenfalls fassen möchte. Diese hat am 10.12.2015 unter der DS-Nr. B-15/163, 1. Änderung, gleichlautenden Beschluss gefasst. Ebenfalls mit dem Zusatz, dass in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung die zur Gründung notwenigen Vorbereitungen getroffen werden sollen. Daraufhin wurde eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch die drei Bürgermeister beauftragt. Die  PSPC – Public Sector Project Consultants  GmbH hat mit Stand vom 15.07.2016 die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt. Allen Stadtverordneten und Gemeindevertretern in der Region wurde dieses Ergebnis elektronisch zugestellt. Am 12.10.2016, 18:30 Uhr wurden alle Stadtverordneten und Gemeindevertreter der Region in das Rathaus Kleinmachnow eingeladen. An diesem Termin stellte PSPC die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und das Ergebnis öffentlich vor. Es  wurde festgestellt, dass die Gründung eines Zweckverbandes für die Stadt Teltow und die Gemeinde Kleinmachnow wirtschaftlich ist. Für die Gemeinde Stahnsdorf ist es unter den Annahme, dass die gleichen quantitativen und qualitativen Leistungen wie in Kleinmachnow und Teltow zu erbringen sind, derzeit nicht wirtschaftlich, da die Ausgaben bedeutend steigen würden. Aufgrund dessen hat der Finanzausschuss der Gemeinde Stahnsdorf am 22.11.2016 sich  nochmals die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorstellen lassen. Die Gemeindevertreter stellten fest, dass sie eine Ergänzung zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung benötigen um den positiven Nutzen für die Gemeinde Stahnsdorf zu ermitteln unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden Leistungsumfanges in Stahnsdorf.

 

Unter der Annahme, dass die Problematik der Umsatzsteuer per Gesetz letztendlich geregelt ist, sind nun durch die Gemeindevertreter und Stadtverordneten die Weichen zu stellen, ob die Region TKS einen gemeinsamen Bauhof zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Interessen gründen möchte oder ob andere Formen gewünscht werden. Diese Beschlussvorlage soll Klarheit schaffen, damit für die Kommunen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jetzigen Bauhofs Kleinmachnow dauerhafte Perspektiven eintreten können.

 

Bei einem positiven Votum für diesen Beschluss sind bis zur Gründung des Zweckverbandes die nachfolgend genannten Punkte abzuklären:

 

·       verbindliche Festlegung der Aufgaben die der Zweckverband für die Kommunen wahrnehmen soll,

·       Festlegung der Quantitäten und Qualitäten mit Untersetzung der damit zu erwartenden Kosten für den Zweckverband und die Begleichung dieser durch die Kommunen,

·       Prüfung der Anzahl der Übernahme der Mitarbeiter aus den Kommunen und Rechtliche Würdigung des Übergangs der Arbeitnehmer von den Kommunen zum  Zweckverband,

·       Prüfen der Möglichkeiten zum Standort 'Neuer Zweckverband'; hierzu ist unbedingt die Mitarbeit und Hilfe der Kommunen und der Bürgermeister notwendig, Klärung des Kaufpreises,

·       Anfangsfinanzierung des Zweckverbandes, Einbringung von Maschinen, Geräten und Grundstücken in den Zweckverband durch die Kommunen, Wertermittlung dieser,

·       Konkrete Baukostenermittlung zur Errichtung der Gebäude und Anlagen für den zukünftigen Zweckverband,

·       Ermittlung der Verrechnungssätze des Zweckverbandes,

·       Externe Prüfung der Steuergesetzmäßigkeit § 2b, UStG,

·       Satzung des Zweckverbandes.

 

Um die dazu erforderlichen externen Fachmeinungen einzuholen, sind finanzielle Mittel notwendig. Es wird eingeschätzt, dass ca. 15.000 Euro/Kommune (Dreipartnermodell) ausreichend sind. Beim Zweipartnermodel werden die Kosten nur geringfügig unter 45.000 Euro insgesamt liegen. 

 

 

Anlagen

Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand;

Anwendungsfragen des § 2b UStG (BMF-Schreiben vom 16.12.2016)


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein