Der
Hebesatz für die Grundsteuer B der Gemeinde Kleinmachnow wird von derzeit 300
v. H. auf 365 v. H. ab 01. Januar 2011 erhöht.
Die
Selbstverwaltung und damit die Aktivität der Gemeinde sind durch zwei Pole
geprägt. Auf der einen Seite stehen die Aufgaben, die öffentliche Infrastruktur
und die Dienstleistungen der Kommune. Auf der anderen Seite stehen die
Einnahmen, die dieses Angebot und die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Leistungen erst ermöglichen. Beide Seiten gehören eng zusammen, werden aber
regelmäßig getrennt diskutiert.
Die
finanzielle Ausstattung und die damit verbundenen Aufgaben der Städte und
Gemeinde in Deutschland befinden sich in einer nicht endenden Diskussion. Seit
der Gründung der Bundesrepublik Deutschland streiten Experten aus Politik und
Wissenschaft über die adäquate finanzielle Ausstattung der Kommunen. Den
Rahmen, in dem sich die Diskussion bewegt, gibt das Grundgesetz (GG) mit
Artikel 28 vor. Dieses bestimmt ausdrücklich die kommunale Selbstverwaltung und
benennt mit Artikel 28 Abs. 2 GG hierzu als Grundlagen die finanzielle
Eigenverantwortung:
- Den Gemeinden muss das
Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln. … Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch
die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört
eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
Auf
der Seite der kommunalen Einnahmen sind die Steuereinnahmen die gewichtigste
Einnahmequelle. Daneben tragen auch die eigene wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
sowie die den Nutzern zuordenbare kommunale Leistung über Gebühren zu einem
erheblichen Teil zur kommunalen Finanzierung bei.
Neben
der Gewerbesteuer, der Grundsteuer, dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und den Steuerzuweisungen im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs spielen die sonstigen kommunalen Steuern aus
finanzwirtschaftlicher Sicht nur eine untergeordnete Rolle.
Die
Grundsteuer ist für die Kommune nicht so bedeutsam wie die Gewerbesteuer, da
das Aufkommen normalerweise deutlich niedriger ist. Für die Finanzplanung ist
sie allerdings als Substanzsteuer von Bedeutung, da die Grundsteuer eine
verlässliche Größe ist. Die Einheitswerte der Grundstücke sind wenig
veränderlich bzw. entwickeln sich durch weitere Bebauung eher nach oben. Zudem
gibt es durch dingliche Haftung und persönliche Haftung praktisch keine
Steuerausfälle zu beklagen.
Die
Grundsteuer ist eine Realsteuer deren Aufkommen der Gemeinde nach Artikel 106
Abs. 6 GG zusteht. Die Besonderheit besteht darin, dass es den Gemeinde
überlassen ist, die Grundsteuer zu erheben (§ 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz).
Die
Erhebung der Grundsteuer knüpft an das Halten von Grundbesitz an. Sie richtet
sich in der Höhe nach dem Wert des Grundstücks.
Schuldner
der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes.
Die
Grundsteuer wird unabhängig von dem persönlichen Verhältnis des Eigentümers und
unabhängig von individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben.
Die
Gemeinde ermittelt die Grundsteuerschuld indem sie auf den vom Finanzamt
errechneten Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Hebesatz anwendet, und
erteilt dem Eigentümer einen Grundsteuerbescheid. Der Hebesatz ist ein für alle
Grundstücke geltender Vomhundertsatz, dessen Festsetzung allein in die
Zuständigkeit der Gemeinde fällt.
Bei
der Festlegung der Grundsteuer bedienen sich die Kommunen unterschiedlicher
Hebesätze. Das führt dazu, dass die Grundsteuer in manchen Städten und
Gemeinden relativ, in anderen hingegen eher niedrig ausfällt.
Der
Hebesatz der Gemeinde Kleinmachnow für die Grundsteuer B beträgt 300 von
Hundert (v. H.).
Im
Gegensatz zu vielen anderen Brandenburger Gemeinden wurde vor (mindestens seit
den 60-er Jahren des vorigen Jahrhunderts), mit und nach der Wiedervereinigung
keine Änderung des Hebesatzes vorgenommen.
Laut
Information des Ministeriums der Finanzen zur Haushaltsplanung 2010 beträgt der
landesdurchschnittliche Hebesatz für das Haushaltsjahr 2008 für die Grundsteuer
B 374 v. H..
Die
Betrachtung einiger ausgewählter Kommunen im „Speckgürtel“ von Berlin zeigt
eine schwankungsbreite bei den Hebesätzen der Grundsteuer B von 342 v. H. bis 450 v. H..
Anhand
der angefügten statistischen Aufstellung (Teil) der Hebesätze der Realsteuern
2009 für das Land Brandenburg (Anlage 1), wurde für die Städte und Gemeinden
mit einer Einwohnerzahl 10.000 – 24.000 ein durchschnittlicher Hebesatz von 365
v. H. errechnet.
Ein
erheblicher Unterschied ergibt sich beim Vergleich des Kleinmachnower
Hebesatzes mit den Hebesätzen der beiden Nachbarkommunen:
a.)
Teltow 400 v. H.
b.) Stahnsdorf 420 v. H..
Die
Gemeinde Kleinmachnow rangiert neben einigen anderen Gemeinden (97 von 419/rd.
23,4 %), mit einem Hebesatz von 300 v. H. für die Grundsteuer B im untersten
Level der grundsteuererhebenden Gemeinden im Land Brandenburg. Mit einem
Hebesatz von 250 v. H. werden diese Gemeinden nur von der Gemeinde Hirschfeld
im Elbe-Elster-Kreis (rd. 1.400 Einwohner) unterboten.
Da
1.) seit mindestens 50 Jahren keine
Hebesatzänderung für die Grundsteuer B in der
Gemeinde Kleinmachnow erfolgt ist und
2.) die Einwohnerentwicklung sich nicht nur
zahlenmäßig sondern auch hinsichtlich
der Finanzkraft positiv entwickelt hat und
3.) sich der Ansiedlungsdruck im
„Speckgürtel“ nicht durch einen hohen Hebesatz
für die Grundsteuer (siehe Beispiel Gemeinde Stahnsdorf) steuern lässt,
schlägt die Gemeindeverwaltung vor,
den Hebesatz für die Grundsteuer B auf den
ermittelten durchschnittlichen Hebesatz (2009) für Gemeinden im Land Brandenburg, mit einer Einwohnerzahl zwischen
10.000 und 24.000, von 365 v. H. anzuheben.
In
der Anlage 2 sind einige Grundstücke exemplarisch aufgeführt, für die die derzeitige Grundsteuerlast und die
mögliche zukünftige Grundsteuerlast ausgewiesen wurde.