2) Der Bürgermeister wird beauftragt, den für die gemeindeeigenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen in baulicher Hinsicht zuständigen Fachdienst Tiefbau/Gemeindegrün/Stadtwirtschaft im Fachbereich Bauen/Wohnen zu veranlassen, die damit vorgegebene Priorität der Bearbeitung zu beachten und umzusetzen.
3) Das zu jeweils zu erarbeitende Ausbauprogramm ist der Gemeindevertretung bzw. ihren Fachausschüssen vorab zur Information und in einem zweiten Schritt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Bei der Erarbeitung ist die frühzeitige Einbeziehung aller von der Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sicherzustellen.
4) Die daraus entstehenden Maßnahmen sollen in den kommenden vier Haushaltsjahren (Zeitraum 2018-2022) geplant und zur Umsetzung gebracht werden. Im Haushalt sind entsprechende Mittel für Planungs- und Baukosten vorzusehen.
Zahlreiche Gehwege in den Siedlungsgebieten der Gemeinde Kleinmachnow befinden sich derzeit noch in einem ungenügenden oder jedenfalls nicht barrierefrei nutzbaren Zustand.
Die Verkehrsflächen, auf denen gegangen wird, sind in diesen Fällen für den Zweck des Gehens nicht für jedermann geeignet. Ihre Oberflächengestaltung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Viele Abschnitte sind mit baulich ungebundenen Wegedecken angelegt oder gar nicht befestigt (sogenannte „Sandwege“). Ein Winterdienst auf diesen Flächen kann oftmals lediglich manuell und unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden.
Wegen dieser Ausgangssituation hat die Verwaltung die Problematik aufgegriffen und eine erneute Untersuchung im Bestand durchgeführt. Dabei wurden im Wesentlichen die bisher unbefestigten Gehwege hinsichtlich ihrer Ausbaunotwendigkeit anhand von fünf Kriterien bewertet (vgl. Anlage 1, Ausführungen zum Grundsatzbeschluss, S. 12, Kap. 4.1). Diese fünf Kriterien sind:
· Bedeutung nach Erschließungskategorie,
· Schulweg,
· Zustand,
· Hinweise von Seniorinnen u. Senioren, Seniorenbeirat, AWO,
· Bürgerhinweise.
Aus dieser Bewertung ergaben sich Prioritäten für die Notwendigkeit eines Ausbaus von Gehwegen. Die Prioritäten ausbedürftiger Gehwege sind tabellarisch (vgl. Anlage 1, S. 14) und in einem Lageplan (vgl. Anlage 1, S. 16 sowie Anlage 2) wiedergegeben.
Die Prioritätenliste soll der Verwaltung als Handlungsleitfaden für einen künftigen systematischen Ausbau von Gehwegen dienen. Es soll ermöglicht werden, Planungen unkompliziert und entsprechend den Bedürfnissen der Allgemeinheit nach verkehrssicheren und barrierefreien Gehwegen, beauftragen zu können. Maßgeblich soll der schrittweise Ausbau eines für breite Kreise der Einwohnerschaft nutzbaren Gesamtnetzes sein.
Aus der Grundlage dieses Beschlusses sollen straßen- bzw. straßenabschnittsweise detaillierte Ausbauprogramme vorbereitet und der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zunächst mittels Vorab-Information und daran anschließend mittels Errichtungsbeschluss zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.
In dem jeweiligen Ausbauprogramm wird dann dargestellt, in welcher Art und in welchem Umfang bestimmte Abschnitte ausgebaut werden. Von Art und Umfang wird auch abhängig sein, ob und in welcher Höhe umlagepflichtige Kosten entstehen.
Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der Planungsarbeiten auch eine frühzeitige Einbindung der jeweils betroffenen Anwohnerschaft sicherzustellen sein, insbesondere, wenn aus der Ausbaumaßnahme auf die Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke umzulegende Kosten resultieren.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
60.000 EUR (HH
2018) |
1) Ausarbeitung zum Grundsatzbeschluss 2017 (26 Seiten)
2) Lageplan der Gehwege nach Priorität (Format DIN A 3)
nur zur Information:
3) DS-Nr.129/12 „Weiterführung Prioritätenliste zur Herstellung/Erneuerung/Verbesserung der gemeindlichen Straßen für den Zeitraum bis 2020“ vom 06.09.2012 (ohne Anlagen)