Das Vorhaben entspricht nicht den bisher beabsichtigten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-045 „BBiZ Kleinmachnow“.
2. Die Gemeinde Kleinmachnow versagt das Einvernehmen gem. § 37 i. V. m. § 36 Abs. 2 BauGB.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ‑ hier in ihrer Funktion als Baudienststelle des Bundes ‑ plant, auf dem Grundstück Stahnsdorfer Damm 1 Wohnmodule für Unterkunftszwecke für das Berufsbildungszentrum Kleinmachnow (BBiZ) aufzustellen. Dazu ist eine Bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 77 BbgBO beim Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) als der Obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Im Vorfeld der Antragstellung hat die WSV die Gemeinde mit Schreiben vom 02.08.2017, Posteingang am 21.08.2017 aufgefordert, zu dem Vorhaben bis zum 21.10.2017 (Fristablauf) Stellung zu nehmen (vgl. Anl. 2, Antrag).
Das Vorhaben fällt unter die Bestimmungen der Veränderungssperre. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ein Lageplan, Grundrisse und Ansichten des Vorhabens sind diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt. Die Aufstellung der Wohnmodule ist nach Auskunft der WSV für die Dauer von fünf Jahren geplant.
Im Rahmen eines Bebauungsplan-Verfahrens, das im Jahr 2010 eingeleitet wurde, hat die Gemeindevertretung zuletzt mit DS-Nr. 032/17 vom 06.04.2017 einen Bebauungsplan-Vorentwurf gebilligt (vgl. Anl. 4, B-Plan-Vorentwurf). Darin ist die jetzt für die Wohnmodule vorgesehene Fläche als „Untersuchungsbereich ergänzendes Schulgebäude“ / „Untersuchungsbereich Stellplatzanordnung“ gekennzeichnet.
Konkrete Überlegungen
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (als
Verwalterin des Grundstücks) und dem BBiZ (als Nutzer des Grundstücks) sind der
Gemeinde nicht bekannt. In einem Gespräch am 11.04.2016 deutete das BBiZ an, an
einem Konzept für die weitere (bauliche) Entwicklung des Standortes zu
arbeiten. Mit Schreiben vom 19.06.2017 informierte die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, dass sich die Erstellung des neuen Standortkonzeptes
seitens des BBiZ in Abstimmung mit dem GDWS [Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt] nach wie vor in Arbeit befindet.
Inwieweit dieses Konzept die städtebaulichen Belange der Gemeinde berücksichtigt und das hier beantragte Vorhaben damit vereinbar ist, bleibt deshalb offen.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Zustimmung zu einem zunächst auf fünf Jahre befristeten Vorhaben nicht sinnvoll. Vielmehr sollte zunächst eine Abstimmung zum Standortkonzept erfolgen und auf dieser Grundlage über temporäre Lösungen gesprochen werden. Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zu der Ausnahme deshalb nicht erteilt werden.
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EURO: |
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zu veranschlagen: |
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1) Auszug aus der Liegenschaftskarte
2) Antrag auf Zustimmung
3) Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Grundriss, Ansichten o. ä.)
4) Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-045, Vorentwurf Stand 09.03.2017