Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 001/18
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahre 2018 wird beschlossen.

 

Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2018.  


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006  (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).

 

Diese Tage, die Öffnungszeiten und das betroffene Stadtgebiet sind mittels Ordnungsbehörd-licher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2018 festzusetzen.

 

Für das Jahr 2018 gingen unter anderem folgende Vorschläge von Vertretern des Einzelhandels für Verkaufssonntage ein:

 

-          Winzerfest am 6.05.2018   von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

-          Adventsmarkt am 2.12.2018  von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr.

 

Es ist beabsichtigt, die Ladenöffnung auf die Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zu beschränken.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Gewerkschaft ver.di, die IHK Potsdam, der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.  sowie das Landesamt für Arbeitsschutz anzuhören.

 

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und die IHK Potsdam erheben keine Einwände. Das Landesamt für Arbeitsschutz gab keine Stellungnahme ab.

 

Die Geschäftsführung der ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg lehnt die zusätzlichen Öffnungen der Verkaufsstellen an Sonntagen wiederum ab, da aus ihrer Sicht die angeführten Anlässe nicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden erfüllen.

 

Das seit mehreren Jahren begangene Winzerfest sowie der traditionelle Adventsmarkt auf dem Rathausmarkt der Gemeinde Kleinmachnow ziehen in der Regel viele Besucher an. Deshalb sind die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten dazu angetan, den Bedürfnissen der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen.

 

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist eine positive Entscheidung der Gemeindevertreter in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 BbgLöG zulässig.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein