2)
Der Entwurf und die Begründung sind gemäß
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen.
Der Zeitraum der Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3)
Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Sie sollen außerdem von der Auslegung benachrichtigt werden.
4)
Das Aufstellungsverfahren wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, durchgeführt.
Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer Sitzung am 28.09.2017
(DS-Nr. 139/17), ein Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-6 „nördlich Stolper Berg“ einzuleiten. Dieser
Aufstellungsbeschluss wird mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
KLM-BP-006-c-2 "östliches Kerngebiet" (DS-Nr. 031/18) angepasst.
Der Geltungsbereich für das Änderungsverfahren wird nach
Süden erweitert, so dass nun durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
KLM-BP-006-c-2 der Bebauungsplan KLM-BP-006-c-2 „Fashion Park / östliches Kerngebiet“, rechtswirksam seit 28.06.2002, insgesamt modifiziert wird. Mit
diesem Bebauungsplan war der Ursprungsbebauungsplan KLM-BP-006-c „Fashion
Park“, rechtswirksam seit 27.03.1997, überplant worden. Eine insgesamt rund
7.000 m² große Fläche östlich der Fahrenheitstraße wurde dabei als
Kerngebiet festgesetzt.
Das Bebauungsplan-Gebiet (vgl. Anlage 1) gehört
zum städtebaulichen Entwicklungsbereich „Wohnen und Arbeiten nördlich und
südlich der BAB A 115“ (DS-Nr. 189/91 vom 05.09.1991).
Mit dem Grundsatzbeschluss DS-Nr. 137/15/2 vom 17.12.2015 änderte
die Gemeindevertretung die städtebaulichen Ziele für den Entwicklungsbereich
„Wohnen und Arbeiten …“. Auf Flächen beiderseits Stahnsdorfer Damm, auf
denen bisher nur gewerbliche Nutzungen vorgesehen waren, sollen die
Voraussetzungen für Wohnungsbau geschaffen werden. Hintergrund dieser
Entscheidung ist, dass es in Kleinmachnow zunehmend Handlungsbedarf beim
Wohnungsangebot gibt.
Eine dieser potentiellen Wohnbauflächen, das Bebauungsplangebiet KLM-BP-006-c-5 „östlich Pascalstraße“, grenzt unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich des KLM-BP-006-c-2. Um eine Sichtachse zwischen geplanter neuer Wohnbebauung und dem Erholungsareal des Stolper Berges dauerhaft sicherzustellen, soll das momentan mögliche Baurecht innerhalb des Geltungsbereiches des KLM-BP-006-c-2 in Hinblick auf die Höhe reduziert werden. Konkret bedeutet dies, dass künftig Neubauten nicht mehr mit bis zu VI Vollgeschossen und maximal 22,00 m Firsthöhe realisiert werden dürfen, sondern höchstens mit IV Geschossen und maximal 16,00 m. Entsprechend wird die festgesetzte GFZ von 2,0 auf 1,4 verringert. Für eine gefällige optische Erscheinung wird zusätzlich eine Textliche Festsetzung zur gestalterischen Ausführung des vierten Geschosses als Staffelgeschoss ergänzt.
Für das südliche Grundstück (Flur 1, Flurstücke 4445, 4448
und 3079) erfolgt außerdem ein Neuzuschnitt der überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“).
Hintergrund ist, dass der
Eigentümer an die Gemeinde heran trat und - aufgrund der künftigen
Einschränkung der Vollgeschosse - um die Erweiterung des Baufensters innerhalb
seines Grundstückes bat. Die maximal zulässige GRZ von 0,7 für die Haupt- und
Nebenanlagen ändert sich dabei nicht.
Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entfällt. Dafür wird die Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entsprechend
erweitert (vgl. Anlage 2).
Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „Fashion
Park / östliches Kerngebiet“ sollen im
Rahmen der 1. Änderung unverändert beibehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“
2) Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“ (Stand 16.04.2018)