Gemäß § 68 BbgKVerf kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden.
Dies ist für das aktuelle Haushaltsjahr erforderlich, da der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 3 der Haushaltssatzung 2018 geändert werden musste. Die neue Festsetzung liegt bei 2.885.100 EUR.
Ursächlich für die Einleitung des Nachtragsplanverfahrens war eine sich verbindlich abzeichnende Fehlentwicklung des Gemeindehaushaltes bei den Erträgen. Die Einkommenssteueranteile reduzierten sich nach Berechnungen aufgrund neuer Landesschätzungen und neuer festzusetzender Schlüsselzahlen und hätten einen Fehlbetrag oberhalb der zulässigen Grenze gemäß § 5 Nr. 4a verursacht.
Dieser Grund ist zwischenzeitlich entfallen. Eine Fehlbetragsentwicklung zeichnet sich nicht mehr ab.
Einzelheiten zu den Veränderungen werden im Vorbericht zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2018 näher erläutert (siehe Anlage).
Die von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht enthalten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2018 der Gemeinde Kleinmachnow