1. Der Hauptverwaltungsbeamte als kommunaler
Wahlbeamter erhält gem. §§ 6 und 7 der Brandenburgischen
Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018 (GVBl. II – 2018,
[Nr. 10]) mit Wirkung vom 1. Juli 2018 eine monatliche
Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 210,00 Euro zur Abdeckung des mit dem übertragenen
Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes.
2. Die Höhe der gewährten
Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019
auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. Der Hauptverwaltungsbeamte wird gebeten, in
diesem Zeitraum die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen
persönlichen Aufwendungen gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung
nachzuweisen.
Entsprechend §§ 2 und 3 der
Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) vom 1. Dezember 1994
(GVBl. II/94 [Nr. 83]), geändert durch Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl. II/01[Nr. 24]) erhält der hauptamtliche Bürgermeister als
kommunaler Wahlbeamter eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung i. H. v.
150,00 Euro. Die KomDAEV ist am 7. Februar 2018 auf Grund der BbgKomBesV außer
Kraft getreten.
Nach § 6 (Umfang des Leistungsanspruchs auf
Dienstaufwandsentschädigungen) der am 7. Februar 2018 neu in Kraft getretenen BbgKomBesV
können die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten für die durch das Amt bedingten
Mehraufwendungen eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des
mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes nach
Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten.
Neu aufgenommen wurde u. a. die Regelung, dass die Höhe der
Dienstaufwandsentschädigung nunmehr zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss
der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen der
Verordnung festgesetzt wird. Die Dienstaufwandsentschädigung ist bei einer
wesentlichen Änderung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere
der Einwohnerzahl, unverzüglich anzupassen.
In § 7 (Dienstaufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und
Hauptverwaltungsbeamte) der BbgKomDAEV sind die Höchstbeträge, die nicht
überschritten werden dürfen auf der Basis der Einwohnerzahl geregelt. Danach
darf die Dienstaufwandsentschädigung der
hauptamtlichen Bürgermeisterinnen (in kreisfreien Städten der
Oberbürgermeisterinnen) oder der hauptamtlichen Bürgermeister (in kreisfreien
Städten der Oberbürgermeister) monatlich in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis zu 10.000 den Betrag in Höhe von 160 Euro,
bis zu 15.000 den Betrag in Höhe von 195 Euro,
bis zu 25.000 den Betrag in Höhe von 225 Euro,
bis zu 40.000 den Betrag in Höhe von 260 Euro,
bis zu 60.000 den Betrag in Höhe von 295 Euro,
bis zu 100.000 den Betrag in Höhe von 335 Euro,
bis zu 150.000 den Betrag in Höhe von 375 Euro,
über 150.000 den Betrag in Höhe von 420 Euro
nicht überschreiten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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