1. Der Hauptverwaltungsbeamte als kommunaler Wahlbeamter erhält gem.
§§ 6 und 7 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) vom
2. Februar 2018 (GVBl. II – 2018, [Nr. 10]) mit Wirkung vom 1. Juli 2018 eine
monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 210,00 Euro zur Abdeckung
des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen
Aufwandes.
2. Die Höhe der gewährten Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum
vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 auf Aktualität überprüft und ggf.
angepasst werden. Der
Hauptverwaltungsbeamte wird gebeten, in diesem Zeitraum die mit dem ihm
übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwendungen gegenüber
dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung nachzuweisen.
Anlagen
1. Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung – BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018
2. Rundschreiben MIK zur Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 28. Februar 2018
Entsprechend §§ 2 und 3 der
Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) vom 1. Dezember 1994
(GVBl. II/94 [Nr. 83]), geändert durch Verordnung vom 28. November 2001
(GVBl. II/01[Nr. 24]) erhält der hauptamtliche Bürgermeister als
kommunaler Wahlbeamter eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung i. H. v.
150,00 Euro. Die KomDAEV ist am 7. Februar 2018 auf Grund der BbgKomBesV außer
Kraft getreten.
Die Verordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung – BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018 (GVBl. II/18, [Nr.10]) (Anlage 1) ist am 7. Februar 2018 in Kraft getreten. Mit ihr wurden die bisherigen Regelungen der Einstufungsverordnung (EinstVO) und der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) unter Vornahme von materiell-rechtlichen Änderungen überwiegend sowie die der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes teilweise, an die bestehenden Verhältnisse im Land Brandenburg angepasst.
Entsprechend § 6 der BbgKomBesV können die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenden Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten. Dies entspricht im Wesentlichen den Regelungen der außer Kraft getretenen Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung. Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung nunmehr zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft festgesetzt wird.
Nach § 7 der BbgKomBesV sind die Höchstbeträge, die nicht überschritten werden dürfen auf der Basis der Einwohnerzahl geregelt. Danach darf die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterinnen) oder der hauptamtlichen Bürgermeister (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister) monatlich in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis zu 10.000 den Betrag in Höhe von 160 Euro,
bis zu 15.000 den Betrag in Höhe von 195 Euro,
bis zu 25.000 den Betrag in Höhe von 225 Euro,
bis zu 40.000 den Betrag in Höhe von 260 Euro,
bis zu 60.000 den Betrag in Höhe von 295 Euro,
bis zu 100.000 den Betrag in Höhe von 335 Euro,
bis zu 150.000 den Betrag in Höhe von 375 Euro,
über 150.000 den Betrag in Höhe von 420 Euro
nicht überschreiten.
Nähere Informationen können auch dem vom Ministerium des Innern und für Kommunales am 28. Februar 2018 herausgegeben Rundschreiben zur Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (Anlage 2) entnommen werden.
Hinweis zu rechtlichen
Regelungen
· Einstufungsverordnung (EinstVO) vom 3. Februar 1992 (GVBl. II S.76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 7) [außer Kraft]
· Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) vom 1. Dezember 1994 (GVBl. II S. 991), geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638) [außer Kraft]
· Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468)
· Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung – BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018 (GVBl. II/18, [Nr.10])
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