Die Gemeinde Kleinmachnow erlässt eine Satzung, nach der Wohngrundstücke in der Ortslage grundsätzlich einzufrieden sind.
Nach wie vor ist die Wildschweinpopulation in den Wäldern um
Kleinmachnow so groß, dass sich die normalerweise menschenscheuen Wildtiere auf
den Weg in die Wohnstraßen und Gärten machen, um Futter zu suchen. Trotz aller
Anstrengungen gelang es Jagdpächter Hemmerden und 11 weiteren Jägern bislang
nicht dies zu verhindern, wie der bisherige Frühsommer gezeigt hat. Um die
Jäger bei ihrer Arbeit zu unterstützen, soll eine Abschussprämie gezahlt werden
(siehe Antrag Kleinmachnow vor Wildschweinen schützen I - Abschussprämie). Das
reicht aber nicht aus. Im Gemeindegebiet
gibt es eine erhebliche Anzahl von unbewohnten und verwilderten Grundstücken
innerhalb der Ortslage. Auf diesen Grundstücken halten sich Wildschweine,
insbesondere Bachen mit Jungen, gerne tagsüber auf, bevor sie nachts auf
Beutezug in den umliegenden Gärten gehen. Diese Grundstücke stellen eine Gefahr
für Kinder, ältere Mitbürger und Hunde dar, wenn sie nämlich unverhofft –
insbesondere frühmorgens oder abends - Wildschweinen auf dem Weg zu diesen
Grundstücken auf der Straße begegnen.
Deshalb sollen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichtet werden,
ihre Grundstücke straßenseitig einzufrieden.
Da eine gesetzliche Einfriedungspflicht nicht besteht und eine
ordnungsbehördliche Verfügung des Ordnungsamtes auf der Grundlage der
ordnungsbehördlichen Generalklausel mangels konkreter Gefahr in der Regel nicht
möglich ist, muss zunächst mit Hilfe des gemeindlichen Satzungsrechts eine
generelle straßenseitige Einfriedungspflicht geschaffen werden. Diese generelle
Verpflichtung nach Ortsrecht kann das Ordnungsamt der Gemeinde dann im
Einzelfall mit einer Verfügung auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen
Generalklausel durchsetzen. Die konkrete
Gefahr liegt dann in dem Verstoß gegen „geschriebenes Recht“. Erfüllt der
Eigentümer die gegen ihn ergangene Ordnungsverfügung nicht, kann die Behörde
die Ersatzvornahme androhen und den Zaun mit Hilfe eines Unternehmers setzen
lassen und sodann die Kosten vom Eigentümer anfordern. Zahlt dieser nicht, kann
das Grundstück im äußersten Fall zwangsversteigert werden oder es kann
einvernehmlich eine Sicherungshypothek eingetragen werden.
Da es in Kleinmachnow eine Reihe von bewohnten Grundstücken gibt, die
straßenseitig nicht eingefriedet sind, sollte die Satzung vorsehen, dass die
straßenseitige Einfriedungspflicht ausnahmsweise auch so erfüllt werden darf,
dass eine einer Einfriedung gleichkommende Wirkung durch das Wohnhaus und
weitere Nebenanlagen (Garage, Carport, Tore; Teilzäune, Hecken) erzielt wird.
Unbewohnte Grundstücke in der Ortslage müssen aber immer an der straßenseitigen
Grundstücksgrenze eingefriedet werden.
§ 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauOBrdbg
enthält die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung über
die „Notwendigkeit … von Einfriedungen“. Eine Verknüpfung der
Einfriedungspflicht mit den bestehenden Bebauungsplänen ist nicht erforderlich,
die Satzung kann selbstständig ergehen (§ 87 Abs. 8 und Abs. 9 BauOBrdbg). Der
Geltungsbereich muss abgegrenzt werden, weitere Verfahrensvorschriften enthält
§ 87 Abs. 8 S. 3 BauOBrdbg. Es ist in den Ausschüssen und mit den Bürgern zu
diskutieren, ob die straßenseitige Einfriedungspflicht in allen Ortsteilen
gelten soll. Entgegen seinem
missverständlichen Wortlaut enthält § 87 Abs. 1 S. 2 BauOBrdbg keine Einengung
der Ermächtigungsgrundlage auf baugestalterische oder städtebauliche Zwecke.
Die Einfriedungspflicht kann selbstverständlich auch aus Gründen der Sicherheit
und Ordnung festgelegt werden (vgl. Simon/Busse, Kommentar für die BayBauO, §
71 Rn. 190). Die seitliche
Einfriedungspflicht braucht nicht geregelt werden, sie folgt schon aus §§ 28 ff
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz.
Finanzielle Auswirkungen: |
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