Betreff
Kleinmachnow vor Wildschweinen schützen II - Einfriedungspflicht
Vorlage
DS-Nr. 082/18
Art
Antrag

Die Gemeinde Kleinmachnow erlässt eine Satzung, nach der Wohngrundstücke in der Ortslage grundsätzlich einzufrieden sind.  


Nach wie vor ist die Wildschweinpopulation in den Wäldern um Kleinmachnow so groß, dass sich die normalerweise menschenscheuen Wildtiere auf den Weg in die Wohnstraßen und Gärten machen, um Futter zu suchen. Trotz aller Anstrengungen gelang es Jagdpächter Hemmerden und 11 weiteren Jägern bislang nicht dies zu verhindern, wie der bisherige Frühsommer gezeigt hat. Um die Jäger bei ihrer Arbeit zu unterstützen, soll eine Abschussprämie gezahlt werden (siehe Antrag Kleinmachnow vor Wildschweinen schützen I - Abschussprämie). Das reicht aber nicht  aus. Im Gemeindegebiet gibt es eine erhebliche Anzahl von unbewohnten und verwilderten Grundstücken innerhalb der Ortslage. Auf diesen Grundstücken halten sich Wildschweine, insbesondere Bachen mit Jungen, gerne tagsüber auf, bevor sie nachts auf Beutezug in den umliegenden Gärten gehen. Diese Grundstücke stellen eine Gefahr für Kinder, ältere Mitbürger und Hunde dar, wenn sie nämlich unverhofft – insbesondere frühmorgens oder abends - Wildschweinen auf dem Weg zu diesen Grundstücken auf der Straße begegnen.  Deshalb sollen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichtet werden, ihre Grundstücke straßenseitig einzufrieden.

 

Da eine gesetzliche Einfriedungspflicht nicht besteht und eine ordnungsbehördliche Verfügung des Ordnungsamtes auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel mangels konkreter Gefahr in der Regel nicht möglich ist, muss zunächst mit Hilfe des gemeindlichen Satzungsrechts eine generelle straßenseitige Einfriedungspflicht geschaffen werden. Diese generelle Verpflichtung nach Ortsrecht kann das Ordnungsamt der Gemeinde dann im Einzelfall mit einer Verfügung auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel durchsetzen.  Die konkrete Gefahr liegt dann in dem Verstoß gegen „geschriebenes Recht“. Erfüllt der Eigentümer die gegen ihn ergangene Ordnungsverfügung nicht, kann die Behörde die Ersatzvornahme androhen und den Zaun mit Hilfe eines Unternehmers setzen lassen und sodann die Kosten vom Eigentümer anfordern. Zahlt dieser nicht, kann das Grundstück im äußersten Fall zwangsversteigert werden oder es kann einvernehmlich eine Sicherungshypothek eingetragen werden.

 

Da es in Kleinmachnow eine Reihe von bewohnten Grundstücken gibt, die straßenseitig nicht eingefriedet sind, sollte die Satzung vorsehen, dass die straßenseitige Einfriedungspflicht ausnahmsweise auch so erfüllt werden darf, dass eine einer Einfriedung gleichkommende Wirkung durch das Wohnhaus und weitere Nebenanlagen (Garage, Carport, Tore; Teilzäune, Hecken) erzielt wird. Unbewohnte Grundstücke in der Ortslage müssen aber immer an der straßenseitigen Grundstücksgrenze eingefriedet werden.

 

§ 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauOBrdbg  enthält die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung über die „Notwendigkeit … von Einfriedungen“. Eine Verknüpfung der Einfriedungspflicht mit den bestehenden Bebauungsplänen ist nicht erforderlich, die Satzung kann selbstständig ergehen (§ 87 Abs. 8 und Abs. 9 BauOBrdbg). Der Geltungsbereich muss abgegrenzt werden, weitere Verfahrensvorschriften enthält § 87 Abs. 8 S. 3 BauOBrdbg. Es ist in den Ausschüssen und mit den Bürgern zu diskutieren, ob die straßenseitige Einfriedungspflicht in allen Ortsteilen gelten soll.  Entgegen seinem missverständlichen Wortlaut enthält § 87 Abs. 1 S. 2 BauOBrdbg keine Einengung der Ermächtigungsgrundlage auf baugestalterische oder städtebauliche Zwecke. Die Einfriedungspflicht kann selbstverständlich auch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung festgelegt werden (vgl. Simon/Busse, Kommentar für die BayBauO, § 71 Rn. 190).  Die seitliche Einfriedungspflicht braucht nicht geregelt werden, sie folgt schon aus §§ 28 ff Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein