Betreff
Stellungnahme zur Petition-Nr. 001/2018 vom 24.02.2018, Behinderung der Ausfahrt vom Grundstück und der Wendemöglichkeit auf der Zufahrt zu den Grundstücken Steinweg 18 a - 18 c
Vorlage
DS-Nr. 098/18
Art
Beschlussvorlage

Mit Schreiben vom 24.02.2018 wandten sich die Eigentümer der Grundstücke Steinweg 18b und 18c mit der Bitte an die Gemeinde, das Wenden und Abstellen von Kfz auf der vor ihren Grundstücken gelegenen gemeindeeigenen Fläche Flurstück 766/2 (Wegeflurstück) und Flurstück 921/6 (Wald) zu erleichtern (vgl. Anlage 1, Petition).

Die in Rede stehenden Flurstücke befinden sich gegenüber der Steinweg-Schule ‑ östlich der Straße Steinweg – und im Einzugsbereich des Bannwaldes.

Die Verwaltung hat eine Vorortbesichtigung vorgenommen, die Sachlage geprüft und kommt zu folgenden Ergebnissen:

Einer Nutzung von Flurstück 766/2 zum Zwecke der Erschließung des Grundstücks Steinweg 18a und der beiden Grundstücke der Petenten (Steinweg 18b und 18c) steht nichts entgegen. Allerdings sollten der Umfang der Nutzung sowie Fragen der künftigen Pflege und Unterhaltung vertraglich geregelt werden. Die Verwaltung strebt deshalb an, mit den drei betroffenen Eigentümern zeitnah einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

Einer Nutzung von Flurstück 921/6 – Teil des Bannwaldes – als Wendestelle für Pkw steht vor dem Hintergrund der besonderen Grundstückssituation ausnahmsweise auch nichts entgegen. Eine Ausweitung dieser Wendestelle, wie von den Petenten gewünscht, um leichter wenden und zusätzlich Fahrzeuge abstellen zu können, ist jedoch nicht vorstellbar. Hier ist dem Schutz des Bannwaldes im Sinne der Pflege- und Entwicklungskonzeption von 2008 Vorrang einzuräumen.

Die zurzeit vorhandene Wendestelle reicht für notwendige Wendemanöver eines Pkw vollkommen aus. Außerdem sind, wie bei vergleichbaren Situationen mit rückwärtiger Bebauung ablesbar, Wendeflächen sowie Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen (Stellplätze) grundsätzlich auf dem jeweiligen privaten Grundstück vorzusehen, nicht auf angrenzenden (öffentlichen) Flächen. Eine entsprechende Forderung ist im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen durch den Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Jahren 2003 und 2005 allerdings offenbar nicht erhoben worden.

Im Falle einer neuen Bauantragstellung für die Grundstücke in der Zukunft sollte aber geprüft werden, ob diese bauordnungsrechtlich gebotene Forderung dann zu erheben wäre.

Bis dahin kann die zurzeit bestehende und von Baumstämmen begrenzte Wendestelle auf einem Teil des Flurstücks 921/6 bestehen bleiben und weiter genutzt werden.

 

Ergänzende Erläuterung:

Diese Beschlussvorlage konnte nicht rechtzeitig zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten (UVO-Ausschuss) fertiggestellt werden.

Die Mitglieder des UVO-Ausschusses haben die Beratung der Vorlage in ihrer Sitzung vom 22.08.2018 deshalb auf den Hauptausschuss (HA) verschoben. Um eine Beantwortung nicht länger zu verzögern, wird die Vorlage direkt dem HA zugeleitet. Die HA-Mitglieder haben so die Möglichkeit, sie zur Beratung in der Gemeindevertretung am 20.09.2018 zu empfehlen oder sie in den nächsten Durchlauf, beginnend mit der Sitzung des UVO-Ausschusses am 10.10.2018 zurückzuverweisen (Sitzung Gemeindevertretung dann am 08.11.2018).


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1)        Petition-Nr. 001/2018 vom 24.02.2018

2)        Stellungnahme zur Petition-Nr. 001/2018 (Anschreiben)