1)
Für
das Grundstück Ringweg 41 - vgl. Anlage 1, Abgrenzung des Geltungsbereiches – soll
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-VEP-005 „Ringweg 41“
aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
2)
Mit
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-005 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Zulässigkeit von Dauerwohnen auf dem Grundstück Ringweg 41 geschaffen
werden.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan soll den hier bisher rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-044 ersetzen und insoweit ändern.
3)
Der
Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeiten zu
lassen. Im Vorentwurf sollen die wesentlichen Inhalte des Vorhaben- und
Erschließungsplans des Vorhabenträgers (Antragstellers) aufgegriffen und
weiterentwickelt werden.
Der Vorentwurf ist der Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Der Eigentümer des Grundstücks Ringweg 41 hat beantragt, für seine Fläche einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Verfahren soll unter der Bezeichnung KLM-VEP-005 „Ringweg 41“ geführt werden (Geltungsbereich vgl. Anl. 1, Antrag vom 30.06.2018 vgl. Anl. 2).
Das künftige Bebauungsplan-Gebiet umfasst eine Fläche von 1.023 m²
und liegt innerhalb des Bebauungsplanes KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow
Süd-Ost“, rechtswirksam seit
12.01.2018.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Mit seinem Antrag greift der Eigentümer die Empfehlung in DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017 auf (vgl. Anl. 3). Darin wurde den Eigentümern von fünf Grundstücken empfohlen, jeweils einzeln ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 7 BauGB zu beantragen, um ihr dort bereits bestehendes Dauerwohnen planungsrechtlich dauerhaft zu sichern.
Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass die heutigen Bewohner auf diesen fünf Grundstücken schon vor 2010, als das Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-044 förmlich eingeleitet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bauaufsichtliche Genehmigungen oder vergleichbare Unterlagen für das Dauerwohnen können die Eigentümer aber keine vorweisen. Somit konnte auf Grundlage des Bebauungsplanes KLM-BP-044 keine planungsrechtliche Sicherung der Wohnnutzung erfolgen.
Mit der Novelle des Baugesetzbuches 2017 wurde § 12 BauGB um einen neuen Absatz 7 ergänzt. Er lautet: „Soll in bisherigen Erholungsgebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesem Gebiet regelt.“
Hierdurch kann ein Dauerwohnrecht für solche Grundstücke planungsrechtlich gesichert werden, die tatsächlich bereits für ‑ bislang nicht genehmigtes ‑ Dauerwohnen genutzt werden.
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-005 „Ringweg 41“ soll der rechtswirksame Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“ für das Grundstück Ringweg 41 ersetzt und insoweit geändert werden.
Der Bebauungsplan KLM-BP-044 legt die Grundstücke innerhalb der Gartensiedlung überwiegend als Sondergebiet, Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet sowie für 15 Grundstücke ausnahmsweise das Dauerwohnen fest.
Auf dem Grundstück Ringweg 41 ist ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche (GR) von höchstens 30 m² und einer Geschossfläche (GF) von ebenfalls höchstens 30 m² zulässig. Ausnahmsweise können auf geeignetem Baugrund und bei Nachweis ausreichender Entwässerung zugelassen werden: Wochenendhäuser mit höchstens 60 m² Grundfläche (GR) und höchstens 60 m² Geschossfläche (GF).
Weitere Schritte
Bei der Erarbeitung des Bebauungsplan-Vorentwurfes sollen die wesentlichen Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans der Vorhabenträgerin aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Der Vorentwurf soll der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen im Herbst 2018 zur Beratung und Billigung vorgelegt werden. Angestrebt wird, die verbindliche Bauleitplanung nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte in der ersten Jahreshälfte 2019 abzuschließen.
Die Planungs- und Erschließungskosten des Bebauungsplanverfahrens werden von dem Antragsteller auf Grundlage eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu tragen sein.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|
Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-VEP-005 „Ringweg 41“
2) Antrag des Grundstückseigentümers vom 30.06.2018
3) Empfehlung
zu weiteren bauplanungsrechtlichen Schritten für einzelne Grundstücke im künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow
Süd-Ost" (DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017)