Der Abschluss des in der Anlage beigefügten Vertrages
„Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg““
zwischen der Hakeburg Grundbesitz GmbH mit Sitz in Berlin und der Gemeinde Kleinmachnow wird genehmigt.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ trat kurz darauf, mit Bekanntmachung im
Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow am 16.04.2010 in Kraft.
Im Jahr 2012 beantragte die Grundstückseigentümerin, den Bebauungsplan für Burg und Torhaus zu ändern, um die Gebäude statt als Hotel und Gaststätte künftig ausschließlich für Wohnzwecke nutzen zu können.
Nach intensiver Diskussion entsprach die Gemeindevertretung diesem Antrag der Grundstückseigentümerin. Sie leitete ein entsprechendes Änderungsverfahren ein, das unter der Bezeichnung KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ geführt wird (Geltungsbereich vgl. Anlage 1). Mit Beschlussfassung vom 20.07.2016 präzisierte die Gemeindevertretung ihre städtebaulichen Ziele für das Planänderungsverfahren (Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 007/16/2). Insbesondere dieser Aufstellungsbeschluss, das durchgeführte Workshop-Verfahren zur ergänzenden Wohnbebauung westlich der denkmalgeschützten Burganlage und der erarbeitete Bebauungsplan-Entwurf (vgl. DS-Nr. 006/17 v. 23.02.2017) machen es erforderlich, den Städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer zu ändern und an die neuen Vorgaben anzupassen.
In ihrer Sitzung vom 23.02.2017 beauftragte die Gemeindevertretung den Bürgermeister deshalb auch damit, auf der Grundlage eines Konzeptes zur 1. Änderung des Städtebaulichen Vertrages Verhandlungen mit der Grundstückseigentümerin aufzunehmen (DS-Nr. 016/17, vgl. Anlage 2).
Die Verhandlungen mit der Eigentümerin konnten inzwischen abgeschlossen werden. Bestandteil des Vertrages sind unter anderem auch Geh –und Radfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit, die im Wesentlichen schon im Vertrag von 2009 so enthalten waren und beibehalten werden. Die Bezeichnungen dieser Geh- und Radfahrrechte, soweit sie das Grundstück Zehlendorfer Damm 185 ‑ Neue Hakeburg betreffen (G7, G8, G11, G12; GL1, GL2 und FL2), sind in Anlage 3 dargestellt.
Der ausgehandelte Vertragsentwurf(vgl. Anlage 4) ist vor der abschließenden Beschlussfassung über die Bauleitplanung zu beurkunden. Der Städtebauliche Vertrag bedarf außerdem der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
Die Grundstückseigentümerin hat
sich in einem Kostenübernahmevertrag mit der Gemeinde dazu verpflichtet, die
durch die Änderung der Bauleitpläne anfallenden externen Planungskosten (insbesondere: stadtplanerische u.
landschaftsplanerische Leistungen) sowie die Kosten des Städtebaulichen
Vertrages zu tragen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1)
Bebauungsplan
KLM-BP-025-2, Abgrenzung des Geltungsbereiches
2)
DS-Nr. 016/17
vom 23.02.2017, Änderung des Städtebaulichen Vertrages, ohne Anlagen
3)
Geh- und
Radfahrrechte, Übersicht
4)
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan
KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“, Stand 08/2018 einschl. Anlagen