1. Die
Gemeinde Kleinmachnow beschließt, gemeinsam mit der Stadt Teltow und der
Gemeinde Stahnsdorf den Zweckverband „Bauhof TKS“ zu gründen.
1.1 Der
Zweckverband wird die Aufgaben eines kommunalen Bauhofs wahrnehmen. Näheres zu
den wahrzunehmenden Aufgaben ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser
Beschlussvorlage ist.
1.2 Die
Gründung des Zweckverbands wird zum 01.07.2019 wirksam. Ab 01.11.2020 wird der
Zweckverband mit der Aufgabenerfüllung beginnen.
1.3 Zum
01.11.2020 wird das bisher im Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow
tätige Personal auf den Zweckverband übergeleitet.
1.4 Zum
01.11.2020 wird das bisher beim Eigenbetrieb vorhandene Anlagevermögen auf den
Zweckverband übergehen.
1.5 Die
Gemeinde Kleinmachnow erbringt eine Einlage in Höhe von 400 T Euro bei Gründung
des Zweckverbands. Zum Beginn der Tätigkeitsaufnahme am 01.11.2020 ist eine
weitere Einlage in Höhe von 1,6 Mio. Euro zu leisten. Auf die zu erbringende
Einlage ist das in den Zweckverband gemäß Beschluss-Ziff. 1.4 übertragene
Anlagevermögen wertmäßig anzurechnen.
1.6 Auf
den als Anlage 2 beigefügten
Gründungsbericht sowie die als Anlage 3 beigefügte
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird verwiesen.
2. Dem
Abschluss der in Anlage 4
beigefügten Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Teltow und der Gemeinde
Stahnsdorf zur Gründung des Zweckverbands wird zugestimmt.
3. Dem
Abschluss der in Anlage 5_1
beigefügten Gründungsvereinbarung mit der Stadt Teltow und der Gemeinde
Stahnsdorf wird zugestimmt. Die als Anlage
5_2 beigefügte Verbandssatzung des Zweckverbands wird gebilligt.
4. Dem
Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und
dem Zweckverband nach dessen Gründung entsprechend der als Anlage 6 beigefügten Muster-Leistungsvereinbarung wird zugestimmt.
5. Der
Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, das Vermögensverzeichnis
für das von der Gemeinde an den Zweckverband zu übertragende Vermögen, das
Personalverzeichnis für die von der Gemeinde auf den Zweckverband übergehenden
Mitarbeiter und das Verzeichnis für die von der Gemeinde auf den Zweckverband
überzuleitenden Verträge, die zusammen mit den Verzeichnissen aus Teltow und
Stahnsdorf als Anlagen der Kooperationsvereinbarung beigefügt werden, zu
erstellen.
6. Die
Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse durch den Bürgermeister bzw. die
Verwaltung soll erst erfolgen, wenn die Gemeinde Stahnsdorf und die Stadt
Teltow vergleichbare Beschlüsse gefasst haben und die Gemeinde Stahnsdorf den
Beschluss gefasst hat, dem zukünftigen Zweckverband das für den neuen Bauhof in
Stahnsdorf erforderliche Grundstück in 14532 Stahnsdorf, Hamburger Str.,
Teilfläche des Flurstücks 784 der Flur 5, im Wege der Erbbaupacht zur Verfügung
zu stellen.
7. Der
Bürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit den Bürgermeistern der Stadt
Teltow und der Gemeinde Stahnsdorf die sonst für die Umsetzung der Beschlüsse
zu 1. bis 4. erforderlichen Maßnahmen, Willenserklärungen und Rechtserklärungen
vorzunehmen, insbesondere die kommunalaufsichtliche Genehmigung zu beantragen.
Er hat über den Stand der laufenden Umsetzung regelmäßig bzw. nach Umsetzung
abschließend in der Gemeindevertretung zu informieren.
8. Falls
sich aufgrund rechtlicher Änderungen oder aufgrund von Beanstandungen durch die
zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Änderungen an den Verträgen als notwendig
erweisen sollten, werden der Bürgermeister bzw. die Verwaltung ermächtigt,
diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses
Beschlusses nicht verändert wird. Über die Änderungen ist die
Gemeindevertretung zu informieren.
Anlagen
Anlage 1: Leistungsverzeichnis
Anlage 2: Gründungsbericht
Anlage 3: Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Präsentation
Anlage 4: Kooperationsvereinbarung
Anlage 5_1: Gründungsvereinbarung
Anlage 5_2: Verbandssatzung
Anlage 6: Muster-Leistungsvereinbarung
Anlage 7: Präsentation
Vorstellung Gründungsunterlagen
II. Bisher vorliegende Beschlüsse und
Untersuchungen, Chronologie
Die Gründung eines
gemeinsamen Zweckverbands im Gebiet der Gemeinden Kleinmachnow und Stahnsdorf
sowie der Stadt Teltow ist seit längerer Zeit beabsichtigt. Ihr liegt folgende
Chronologie zugrunde:
II.1.1 So beschlossen die Gemeindevertretung
Kleinmachnow mit Beschluss DS-Nr. 076/11 vom 5. Mai 2011 als auch die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow mit Beschluss DS-Nr. 047/11/neu
vom 25. Mai 2011 zunächst, eine gemeinsame Organisationsform des Bauhofs der
Gemeinde Kleinmachnow für die Kommunen Kleinmachnow und Teltow zu untersuchen.
Geprüft wurden hierbei die Organisationsformen Eigenbetrieb, Zweckverband,
Anstalt des öffentlichen Rechts und GmbH mit dem Ergebnis, dass der
Zweckverband die geeignete Organisationsform sei. Es folgten weitergehende
Untersuchungen, insbesondere zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, durch die
Firma Heyder & Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH.
Sodann beschloss die Gemeinde
Kleinmachnow mit Beschluss DS-Nr. 014/15 vom 26. März 2015 eine
Absichtserklärung zur Gründung eines Zweckverbands „Bauhof“ durch die Kommunen
Teltow und Kleinmachnow. Einen gleichlautenden Beschluss DS-Nr. 137/2015 fasste
die Stadt Teltow am 7. Oktober 2015 mit dem Zusatz, vorher eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchführen zu lassen. Hierfür entschied sich
auch die Gemeinde Stahnsdorf mit Beschluss DS-Nr. B-15/163, 1. Änderung, vom
10. Dezember 2015.
II.1.2 Daraufhin wurde die Public Sector Project
Consultants GmbH (PSPC) durch die drei Bürgermeister mit einer
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beauftragt. Diese wurde am 15. Juli 2016
vorgelegt und am 12. Oktober 2016 allen Stadtverordneten und Gemeindevertretern
der Gemeinden vorgestellt. Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung war,
dass die Gründung eines Zweckverbands für die Stadt Teltow und die Gemeinde
Kleinmachnow wirtschaftlich sei. Unter der Annahme, dass die gleichen
quantitativen und qualitativen Leistungen wie für Teltow und Kleinmachnow zu
erbringen seien, konnte die Wirtschaftlichkeit für Stahnsdorf jedoch nicht bestätigt werden, da die Ausgaben
bedeutend steigen würden.
Der Finanzausschuss der Gemeinde
Stahnsdorf ließ sich deshalb am 22. November 2016 die nunmehr mit Stand vom 12.
Oktober 2016 fortgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erneut vorstellen
und stellte fest, dass eine Ergänzung zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
notwendig ist, um den positiven Nutzen für die Gemeinde Stahnsdorf unter der
Voraussetzung eines gleichbleibenden Leistungsumfangs zu ermitteln.
Nach Fortschreibung der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch PSPC mit Stand vom 10. März 2017 und
erneuter Vorstellung im Finanzausschuss der Gemeinde Stahnsdorf am 4. Mai 2017
beschloss die Gemeinde Stahnsdorf mit Beschluss DS-Nr. B-17/081, 2. Änderung,
vom 13. Juli 2017 die Gründung des Zweckverbands ‚Bauhof TKS‘ mit dem Zusatz,
dem Zweckverband ein noch zu erarbeitendes ökologisches Pflegekonzept als
Auftrag zu erteilen. Dieses soll Art, zeitlichen Verlauf und Intensität aller
Pflege- und Sicherungsmaßnahmen in den Kommunen bestimmen.
Durch die Stadt
Teltow wurde mit Beschluss DS-016/2017 vom 15. März 2017 und durch die Gemeinde
Kleinmachnow mit Beschluss DS-Nr. 018/17/1 vom 06. April 2017 die Gründung des
Zweckverband ‚Bauhof TKS‘ beschlossen. Zur weiteren Vorbereitung der
Zweckverbandsgründung wurde eine Arbeitsgruppe Bauhof gebildet, der die drei
Bürgermeister, die Leiter der Tiefbauämter, der Werkleiter Bauhof sowie
Vertreter von PSPC angehören, gebildet. Die Arbeitsgruppe hat 2017/2018
insgesamt vier Mal getagt und alle Angelegenheiten rund um die Gründung des
Zweckverbandes intensiv und ausführlich besprochen. Ab Mai 2018 wurden unter
juristischer Beratung und Begleitung durch die
Anwaltskanzlei DOMBERTRECHTSANWÄLTE, Potsdam, die maßgeblichen Vertragswerke
(Gründungsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung, Leistungsvereinbarung) und
die Verbandssatzung entworfen.
II. Aufgaben
und Ziele der Zweckverbandsgründung
Mit den
vorliegenden Beschlüssen soll die Gründung des gemeinsamen Zweckverbands
‚Bauhof TKS‘ nunmehr umgesetzt werden.
II.2.1 Der zu gründende Zweckverband soll Betrieb
und Leistungen eines kommunalen Bauhofs für alle drei Gemeinden sicherstellen.
Auf diese Weise soll die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben, die den
beteiligten Gemeinden insbesondere in den Bereichen Unterhaltung von Straßen
und Wirtschaftswegen sowie Unterhaltung von Regenwassereinrichtungen und
Grünanlagen, beim Winterdienst, in der Grünpflege, in der Spielplatz- und
Gebäudeunterhaltung, der Straßenbeleuchtung sowie beim Unterhalt öffentlicher
Einrichtungen und Ausstattung obliegt, für die Zukunft gemeinsam sichergestellt
werden.
Umfasst sein sollen auch sog.
Nebenleistungen, die nur mittelbar vom öffentlichen Zweck der Hauptleistung
gedeckt, jedoch in engem Zusammenhang mit dieser stehen und von
untergeordneter, unselbständiger oder bloß unterstützender Bedeutung sind.
II.2.2 Der Zweckverband ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Die bisherigen Bauhöfe der Gemeinden stellen zum Zeitpunkt
der Tätigkeitsaufnahme des Zweckverbands ihre Tätigkeit ein.
II.2.3 Die Gründung des Zweckverbands erfolgt mit
dem Ziel, das Leistungsspektrum – nicht zuletzt durch zusätzliche Ressourcen –
zu erweitern, die Spezialisierung bei der Leistungserbringung voranzutreiben,
Synergieeffekte durch die Aufgabenwahrnehmung in größerem Umfang besser zu
nutzen sowie den Verlust von Know-how bei Fremdvergabe einzugrenzen. Durch die
mit der Gründung des Zweckverbands einhergehende verbesserte
Kapazitätsauslastung, wie z.B. beim Personaleinsatz oder der Maschinennutzung,
können außerdem Kosten gesenkt und mittelfristig eingespart werden. Mit der
Einrichtung des Bauhofs an einem neuen Standort soll bei dessen Ausstattung
aktuellen und dem Stand der Technik genügenden Anforderungen entsprochen
werden.
II.3 Anlagen (siehe Beschlussvorschlag)
II.4 Zu den Beschluss-Ziffern im Einzelnen:
II.4.1 Ziff. 1 enthält den Gründungsbeschluss.
Ziff. 1.1 legt die
Aufgabenwahrnehmung eines kommunalen Bauhofs fest. Der konkrete Aufgabenkatalog
ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage
1).
Ziff. 1.2. bestimmt, dass die
Gründung des Zweckverbands zum
01.07.2019 wirksam werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass die
kommunalaufsichtliche Genehmigung bis dahin vorliegt. Angesichts des
verbleibenden Zeitraums ist davon auszugehen.
Ab 01.11.2020 soll der Zweckverband
dann mit der Aufgabenerfüllung beginnen. Der dazwischenliegende Zeitraum von knapp
eineinhalb Jahren dient der Vorbereitung der Aufgabenerfüllung, insbesondere
der Errichtung des neuen Bauhofs in Stahnsdorf auf dem von der Gemeinde
Stahnsdorf zur Verfügung gestellten Grundstück.
Ziff. 1.3 bestimmt, dass das zum
01.11.2020 bisher im Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow tätige
Personal auf den Zweckverband übergeleitet wird. Da die Gemeinde Kleinmachnow
ab 01.11.2020 mit der Aufgabenerfüllung den Zweckverband beauftragt, zudem auch
die bisher beim Eigenbetrieb vorhandenen Geräte und Sachmittel auf den
Zweckverband übertragen werden, liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB
vor. Das dafür erforderliche Verfahren zur Beteiligung der Mitarbeiter soll
nach der Gründung des Zweckverbands bis zum 01.06.2020 und damit rechtzeitig vor
November 2020 durchgeführt werden.
Ziff. 1.4 legt fest, dass zum
01.11.2020 das bisher beim Eigenbetrieb vorhandene Anlagevermögen auf den
Zweckverband übergehen soll. Dafür wird ein entsprechendes Anlagenverzeichnis
erstellt und das übergehende Anlagenvermögen auch wertmäßig mit Stichtag
01.11.2020 erfasst.
Ziff. 1.5 regelt die finanzielle
Ausstattung des Zweckverbands für die Gründungsphase. Entsprechend der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage
3) soll jede Gemeinde eine Einlage von 2,0 Mio. Euro erbringen; davon einen
ersten Anteil von 400 T Euro zum Gründungszeitpunkt 01.07.2019. Die restliche
Einlage ist zum 01.11.2020 zu erbringen, wobei das eingebrachte Anlagevermögen
entsprechend seiner wertmäßigen Erfassung zu verrechnen ist. Die weitere Finanzierung
des Zweckverbands erfolgt sodann durch das entsprechende Leistungsentgelt, das
er auf der Grundlage der abzuschließenden Leistungsvereinbarung (Anlage 6) von jeder Gemeinde erhält
bzw. durch die Erhebung von Umlagen.
Ziff. 1.6 verweist für weiteres auf
den Gründungsbericht (Anlage 2) bzw.
die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage
3).
II.4.2 Ziff. 2 legt fest, dass Grundlage der
Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Gründung des Zweckverbandes die
Kooperationsvereinbarung (Anlage 4)
ist. Sie hält die Abstimmungen zwischen den Gemeinden fest. Nähere
Erläuterungen dazu enthält der Gründungsbericht (Anlage 2).
II.4.3 Ziff. 3 enthält die Zustimmung zur
eigentlichen Gründungsvereinbarung, mit deren Abschluss die Gründung des
Zweckverbands bewirkt wird. Zugleich legt sie die Verbandssatzung des
zukünftigen Zweckverbands fest. Nähere Erläuterungen dazu enthält der
Gründungsbericht (Anlage 2).
II.4.4 Ziff. 4 betrifft die zukünftige
Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband und der Gemeinde Kleinmachnow. Da es
sich um eine mandatierende Zusammenarbeit handelt, d.h. die Aufgaben selbst bei
der Gemeinde verbleiben und der Zweckverband nur mit der Durchführung
beauftragt wird, soll dies mit dem Abschluss einer entsprechenden
Leistungsvereinbarung (Anlage 6) erfolgen.
II.4.5 Das Vermögens-, Personal und
Vertragsverzeichnis soll durch Bürgermeister bzw. Verwaltung erstellt und
sodann mit den Verzeichnissen aus Teltow und Stahnsdorf zusammengeführt werden.
Die Gesamtverzeichnisse werden sodann Anlagen zur Kooperationsvereinbarung.
II.4.6 Die Zweckverbandsgründung setzt
vergleichbare Beschlussfassungen in der Gemeindevertretung Stahnsdorf und der
Stadtverordnetenversammlung Teltow voraus. Erst nach Vorliegen aller Beschlüsse
kann die Umsetzung der Beschlüsse erfolgen. Dazu verhält sich Ziff. 6 der
Beschlussvorlage.
II.4.7 Die Gründung des Zweckverbands bedarf der
kommunalaufsichtlichen Genehmigung nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit Brandenburg (GKGBbg). Mit deren Einholung wird
der Bürgermeister nach beauftragt. Zudem sind weitere Schritte zu veranlassen,
etwa der Abschluss der vorgenannten Verträge. Dazu wird der Bürgermeister in
Ziff. 7 ermächtigt.
II.4.8 Mit der Ermächtigung in Ziff. 8 soll dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des kommunalaufsichtlichen
Genehmigungsverfahrens ggf. Änderungen durch die Kommunalaufsicht verlangt
werden. Soweit es sich um Änderungen handelt, die den Inhalt des hier gefassten
Beschlusses nicht wesentlich berühren, wird der Bürgermeister dazu ermächtigt,
hat darüber aber in der Gemeindevertretung zu berichten.
II.5 Das weitere Vorgehen ist wie folgt geplant:
·
3./4. Quartal 2018: Beschlussfassungen in den Gemeinden
·
4. Quartal 2018: Abschluss
der Vereinbarungen
·
1./2. Quartal 2019: Beantragung kommunalaufsichtliche Genehmigung
·
01.07.2019: Wirksamkeit
Gründung des Zweckverbands
·
ab 01.07.2019:
Vorbereitung
Aufgabendurchführung
·
ab 01.11.2020: Beginn
Aufgabendurchführung Zweckverband
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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