Betreff
Abschluss eines Vergleiches im gerichtlichen Verfahren Gemeinde Kleinmachnow ./. Steinbeck
Vorlage
DS-Nr. 013/19
Art
Beschlussvorlage

Der Abschluss des Vergleiches im Verfahren Gemeinde Kleinmachnow  ./.  Steinbeck (Kammergericht 7U 101/16) i. H. v. 120.000,00 EURO wird genehmigt.

 

 

Anlage:

Protokoll der Sitzung des Kammergerichtes Berlin vom 08.01.2019


Die Gemeinde Kleinmachnow macht gegenüber der Architektin Frau Steinbeck aus dem Architektenvertrag von 1998 Schadensersatzansprüche i. H. v. 419.553,73 EURO geltend.

Frau Steinbeck war im Jahr 1998 mit einem Vertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt, die Kindertagesstätte –Ameisenburg- zu errichten.

Die Kita –Ameisenburg- wurde im September 1999 fertiggestellt und ab 01.10.1999 genutzt. Nach einigen Jahren traten an den Wänden im Erdgeschoss Feuchtigkeitsschäden auf. Die Ursachen wurden anhand von Gutachten der Sachverständigen Dr. Flohrer Beratende Ingenieure GmbH und Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH durch Privatgutachten in den Jahren 2007 und 2008 ermittelt. Ein selbstständiges Beweisverfahren fand nicht statt.

 

Die Beseitigung der Schäden in den Jahren 2007 und 2008 veranschlagte insgesamt 419.553,73 EURO.

Die Gemeinde Kleinmachnow hat, nachdem Frau Steinbeck bzw. ihre Versicherung die Schadensregulierung abgelehnt hat, Zahlungsklage im Jahr 2009 erhoben. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Schadensursache, wie die Gutachter nahelegen, aus Verletzung der Bauüberwachungspflichten und auf Planungsfehler zurückzuführen sind.

Frau Steinbeck trägt vor, für den Schaden nicht verantwortlich zu sein und im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Des Weiteren seien die Mängelbeseitigungskosten nicht so entstanden.

Das Landgericht Berlin hat das Verfahren aufgeteilt und im Jahr 2016 ein Teilurteil erlassen und der Klage im Grundsatz stattgegeben und die Verjährungseinrede abgewiesen. Zu der Höhe der Schadensersatzansprüche, welche Schäden auf die Fehler von Frau Steinbeck zurückzuführen sind, hat das Landgericht Berlin keine Ausführungen gemacht. Hierfür ist ein Beweisverfahren noch durchzuführen.

Gegen das Teilurteil ist Frau Steinbeck vor dem Kammergericht Berlin in die Berufung gegangen.

 

Im Termin beim Kammergericht am 08.01.2019 hat dann das Gericht folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet (Anlage).

 

Die Annahme des Vergleiches ist aus folgenden Gründen zu empfehlen:

 

1.         Die Beklagte Frau Steinbeck hat angekündigt, wegen der Rechtsfrage auch vor den          Bundesgerichtshof zu ziehen. Damit würde sich das Verfahren weiter verlängern.

 

2.         Erst nach Abschluss der Revision vor dem Bundesgerichtshof wird im Erfolgsfalle das            Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin beginnen. Die Verfahrensdauer kann noch        einige Jahre dauern.

 

3.         Für alle im Jahre 2007 und 2008 bestehenden Schäden, und ob dies im Einzelnen auf die    Schlechtleistung (Planungs- oder Überwachungsfehler) von Frau Steinbeck     zurückzuführen sind, ist die Gemeinde beweispflichtig. Auch für die Höhe, Erforderlich-          bzw. Notwendigkeit der Kosten muss die Gemeinde den Beweis erbringen. Dies ist 12     Jahre später schwierig bis unmöglich. Das Verfahren wird auch hier über mindestens 2        Instanzen gehen.

 

Es wird deshalb empfohlen, dem Vergleich zuzustimmen. Auch die Gegenseite hat ein Widerrufsrecht bis zum 29.01.2019.

 

Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung ergibt sich aus § 28 Absatz 2 Ziffer 18 der Brandenburger Kommunalverfassung.