Betreff
Plakatwerbung in Kleinmachnow
Vorlage
DS-Nr. 118/19
Art
Antrag

 

1.   Der Bürgermeister wird beauftragt, eine „Satzung der Gemeinde Kleinmachnow zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbungssatzung)“ erarbeiten zu lassen. Als Vergleichsmaßstab könnte hierbei z. B. die Satzung von Bad Schandau oder ähnlichen Orten dienen (siehe Anhang).

2.   Die Satzung soll im Wesentlichen beinhalten, dass für jede Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber/in nur maximal 100 Plakate (Personen und Themenplakate zusammengenommen) und nur maximal drei Großplakate aufgestellt werden dürfen.

3.   Aus Gründen der Ortsgestaltung soll hierbei der Rathausmarkt ausgeschlossen bleiben.

4.   Die Beschränkung soll sich auf jeweils einen Wahlvorgang beziehen, d. h. bei einer gleichzeitigen Kommunalwahl und Europawahl würde sich die zu genehmigende Zahl an Wahlplakate verdoppeln, bei drei Wahlen gleichzeitig dementsprechend verdreifachen.

 

 

Anlage


 

Die jetzige Verfahrensregelung ohne Begrenzung von Wahlwerbung hat vier gravierende Nachteile:

 

1.   die Aufhängung und Produktion der Wahlkampfplakate stellt eine zusätzliche ökologische Belastung dar.

2.   die übermäßige Aufhängung und Aufstellung von Plakaten ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes, die von weiten Teilen der Bevölkerung kritisiert und negativ bewertet wird.

3.   es werden erhebliche finanzielle Mittel gebunden.

4.   die positive Wirkung von überproportionaler Wahlwerbung ist durch keine Wahlauswertung und begründete Studien nachweisbar.

 

Die Frage von Einschränkungen zur Wahlwerbung beschäftigt viele Kommunen und deren Bürger/innen vor allem aus Gründen der Ortsgestaltung schon seit vielen Jahrzehnten. Vor allem Kommunen, die als Erholungsorte und Bäder einen großen Fokus auf die kulturelle Gestaltung ihres Ortes nehmen müssen, haben deswegen Satzungen und Regelungen geschaffen, ihr Ortsbild in Wahlkampfzeiten nicht über ein vertretbares Maß zu belasten. Dem steht natürlich das überaus demokratisch wichtige Recht zur ausreichenden Bewerbung aller Bewerber/innen für die parlamentarischen Gremien auf allen Ebenen gegenüber.