Der Höchstbetrag des Kassenkredites für den Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow wird für das Jahr 2020 auf 140.000 Euro festgesetzt.
Gemäß § 14 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 26. März 2009 ist der Höchstbetrag der Kassenkredite nicht mehr Bestandteil der Festsetzung des Wirtschaftsplanes.
Der Höchstbetrag des Kassenkredites ist in Anwendung des § 86 Abs. 2 i. v. m. § 76 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – möglichst zeitgleich, aber außerhalb des eigentlichen Wirtschaftsplanes – mit einem gesonderten Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
Zum eventuellen Ausgleich von Zahlungsengpässen, verursacht durch Verzögerung der Rechnungsempfänger, ist der Aufnahme eines Kassenkredites erforderlich. Die Höhe des Kassenkredites soll sich, entsprechend den Vorgaben des Werksausschusses Bauhof, an den monatlichen Personalkosten orientieren. Damit soll im Ernstfall die Bezahlung der Beschäftigten gesichert werden.
Eine Änderung des Beschlusses und somit des Höchstbetrages des Kassenkredites zieht nicht die Notwendigkeit eines Nachtragswirtschaftsplanes nach sich.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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