Der
Verkauf der Teilfläche Flur 7 Flurstück 88/1 mit 495 m² an die Eigentümer der
Teilfläche Flur 7 Flurstück 88/2 - Unterberg 7 - wird genehmigt.
Der
Anspruch der Nutzer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1c SachenRBerG wird anerkannt.
Entspr.
§ 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2010
zu Grunde gelegt.
Der
Kaufpreis beträgt 52.549,20 €.
Nach
§ 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen. Die
Grunderwerbsteuer tragen die Erwerber.
Die
Ankaufsfläche ist mit dem Eigenheimgrundstück zu vereinigen.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages beauftragt.
Die
Gemeinde ist Eigentümerin des Flurstücks 88/1 in der Flur 7, eingetragen im
Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 6127 lfd. Nr. 5. Das Grundstück ist 495 m²
groß.
Die
Verfahren nach dem Vermögensgesetz und dem Vermögenszuordnungsgesetz sind
abgeschlossen. Alteigentümeransprüche bestehen nicht.
Das
Grundstück ist jedoch belastet mit dem Recht des Nutzers, der mit staatlicher
Genehmigung auf dem vorderen Grundstücksteil von Unterberg 7 (Flur 7 Flurstück
88/2 mit 485 m²) 1975 ein Eigenheim errichtete und die hintere Fläche als Gebäude-
und Gebäudenebenfläche sowie für die Ausübung seines Handwerks nutzt. Somit ist
das Rechtsverhältnis entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1c SachenRBerG zu regeln, denn
der Nutzer hat mit Billigung staatlicher Stellen das Grundstück für die
Errichtung eines Mehrzweckgebäudes mit Anbau in Anspruch genommen. Hierfür
wurde auf dem hinteren Grundstücksteil (Vertragsgegenstand) am 16.07.1985 die
Zustimmung erteilt.
Der
Nutzer hat am 29.11.2010 den Antrag zum Ankauf nach SachenRBerG gestellt,
deshalb ist der Bodenwert nach diesem Zeitpunkt zu ermitteln.
Das
Grundstück liegt lt. Bebauungsplan KLM-BP-040 in einem reinen Wohngebiet
(WR). Nichtstörende Handwerksbetriebe
sind hier zulässig. Das Grundstück ist einzeln nicht bebaubar, bildet jedoch
bauplanungsrechtlich mit dem Flurstück 88/2 eine Einheit und damit eine
anrechenbare Fläche für die Wohnbebauung.
Hiervon
ausgehend, ist der Bodenrichtwert zum 01.01.2010 in Höhe von 220 €/m² bei einer
zu Grunde liegenden Fläche von 1000 m² zur Wertermittlung heranzuziehen. Bei
der Zusammenführung nach dem Ankauf entsteht damit wieder das ursprüngliche
Grundstück mit 970 m².
Die
gegenseitig nicht eingetragenen Rechte wie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und
Brandabstandsflächerechte heben sich wertmäßig gegeneinander auf.
Vom
Bodenrichtwert ist zur Ermittlung des Bodenwertes der Abzug für die durch den
Nutzer getragene Erschließung in Höhe von 7,67 € abzusetzen. Der volle
Bodenwert beträgt also 212,33 €/m² (§
19 SachenRBerG).
Demnach
ist der regelmäßige Preis nach § 68 SachenRBerG die Hälfte des Bodenwertes,
also 106,16 € x 495 m², und entspricht damit einem Kaufpreis in Höhe von
52.549,20 €.
Es
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplan KLM-BP-040, das Grundstück mit
dem Eigenheimgrundstück zu vereinen.
Das
Grundstück wird für kommunale Zwecke nicht benötig.
Gemäß
§ 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde
entscheidet der Hauptausschuss.
Anlagen:
Lageplan
B-Plan
Auskunft