Der Bürgermeister wird beauftragt, einen
Vorschlag auszuarbeiten, wie eine Ungleichbehandlung von selbstständiger und
unselbstständiger Tätigkeit in der Entgeltordnung gem. § 17 des Kita-Gesetzes
für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte
Tagespflegestellen in Kleinmachnow zugunsten der nichtselbstständig Tätigen
aufgehoben werden kann. Der Vorschlag ist der Gemeindevertretung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
In seiner Antwort auf die schriftliche
Anfrage der FDP-Fraktion für die Sitzung der Gemeindevertretung am 18.11.2010
(DS-Nr. 174/10) hat der Bürgermeister bestätigt, dass Personen, die über
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb verfügen, alle
nachweisbaren gesetzlichen oder freiwilligen Zahlungen zur
Rentenversicherung oder sonstigen Altersvorsorge bei der
Einkommensermittlung in Abzug bringen dürfen. Darüber hinaus dürfen diese
Personen die Aufwendungen für die private Krankenversicherung vollständig
ansetzen.
Das gilt für Personen, die über Einnahmen
aus nichtselbstständiger Tätigkeit verfügen lt. Entgeltordnung offensichtlich
nicht, da diese nur Zahlungen an die Sozialversicherung (Deutsche
Rentenversicherung/gesetzliche Krankenkasse) absetzen dürfen. Da die Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich schlechter sind als die der
privaten Krankenversicherung, schließen viele Bürger z. B. zusätzliche Policen
für Zahnersatz etc. ab. Diese Aufwendungen dürfen Angestellte für die Bemessung
der Entgelte nach der Entgeltordnung nicht in Abzug bringen, die
Selbstständigen hingegen schon (diese Leistungen sind in den privaten
Krankenvollversicherungen enthalten). Angestellte dürfen (siehe DS-Nr. 174/10)
zudem keine freiwilligen Zahlungen für die private Altersvorsorge ansetzen, die
Selbstständigen schon (siehe § 4 Abs. 3 der Entgeltordnung).
Zugunsten der nichtselbstständig Tätigen
ist deshalb dringender Änderungsbedarf gegeben. Der Bürgermeister muss für
seinen Vorschlag auch untersuchen, ob Aufwendungen für Berufsunfähigkeit,
Risikolebensversicherung oder Gesundheitsaufwendungen nicht auch zu
berücksichtigen sind. Die Entgeltordnung gibt hierzu derzeit keine
abschließende Klarheit. Soweit Selbstständigen diese Aufwendungen im Rahmen
ihrer Steuererklärungen einnahmemindernd anerkannt werden, verringern sich die
Entgelte nach der Entgeltordnung.
Zu den so genannten Geschäftswagen:
Aufwendungen für Geschäftswagen
(Leasinggebühren, Treibstoff, Versicherungen, Steuern, Reparaturaufwendungen)
können bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb als
Gewinn mindernd steuerlich voll abgesetzt werden. Geringere Überschüsse führen
anschließend zu reduzierten Entgelten nach der Entgeltordnung. Ein evtl. zu berücksichtigender
geldwerter Vorteil kompensiert diesen Vorteil in der Regel nicht. Auch das ist
unter dem Aspekt der Gleichbehandlung bei der Überarbeitung der Entgeltordnung
zu prüfen.