Betreff
Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Entgelte und des Essengeldes (Entgeltordnung) gemäß § 17 des KITA-Gesetzes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Tagespflegestellen in Kleinmachno
Vorlage
DS-Nr. 198/10
Art
Antrag

Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Vorschlag auszuarbeiten, wie eine Ungleichbehandlung von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit in der Entgeltordnung gem. § 17 des Kita-Gesetzes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Tagespflegestellen in Kleinmachnow zugunsten der nichtselbstständig Tätigen aufgehoben werden kann. Der Vorschlag ist der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.


In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage der FDP-Fraktion für die Sitzung der Gemeindevertretung am 18.11.2010 (DS-Nr. 174/10) hat der Bürgermeister bestätigt, dass Personen, die über Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb verfügen, alle nachweisbaren gesetzlichen oder freiwilligen Zahlungen zur Rentenversicherung oder sonstigen Altersvorsorge bei der Einkommensermittlung in Abzug bringen dürfen. Darüber hinaus dürfen diese Personen die Aufwendungen für die private Krankenversicherung vollständig ansetzen.

Das gilt für Personen, die über Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit verfügen lt. Entgeltordnung offensichtlich nicht, da diese nur Zahlungen an die Sozialversicherung (Deutsche Rentenversicherung/gesetzliche Krankenkasse) absetzen dürfen. Da die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich schlechter sind als die der privaten Krankenversicherung, schließen viele Bürger z. B. zusätzliche Policen für Zahnersatz etc. ab. Diese Aufwendungen dürfen Angestellte für die Bemessung der Entgelte nach der Entgeltordnung nicht in Abzug bringen, die Selbstständigen hingegen schon (diese Leistungen sind in den privaten Krankenvollversicherungen enthalten). Angestellte dürfen (siehe DS-Nr. 174/10) zudem keine freiwilligen Zahlungen für die private Altersvorsorge ansetzen, die Selbstständigen schon (siehe § 4 Abs. 3 der Entgeltordnung).

Zugunsten der nichtselbstständig Tätigen ist deshalb dringender Änderungsbedarf gegeben. Der Bürgermeister muss für seinen Vorschlag auch untersuchen, ob Aufwendungen für Berufsunfähigkeit, Risikolebensversicherung oder Gesundheitsaufwendungen nicht auch zu berücksichtigen sind. Die Entgeltordnung gibt hierzu derzeit keine abschließende Klarheit. Soweit Selbstständigen diese Aufwendungen im Rahmen ihrer Steuererklärungen einnahmemindernd anerkannt werden, verringern sich die Entgelte nach der Entgeltordnung.

Zu den so genannten Geschäftswagen:

Aufwendungen für Geschäftswagen (Leasinggebühren, Treibstoff, Versicherungen, Steuern, Reparaturaufwendungen) können bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb als Gewinn mindernd steuerlich voll abgesetzt werden. Geringere Überschüsse führen anschließend zu reduzierten Entgelten nach der Entgeltordnung. Ein evtl. zu berücksichtigender geldwerter Vorteil kompensiert diesen Vorteil in der Regel nicht. Auch das ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung bei der Überarbeitung der Entgeltordnung zu prüfen.