1)
Für eine östlich Zehlendorfer Damm und
nördlich des Teltowkanals gelegene Fläche, die u.a. die Wohnbebauung und das
Hotel Zehlendorfer Damm 180 bis 190 (gerade Hausnummern) umfasst, soll ein
Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-046 „Wohn- und Hotelanlage
Kiebitzberge“ aufgestellt werden (vgl. Anlage 1, Abgrenzung des
Geltungsbereich).
2)
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen.
3)
Mit dem Bebauungsplan soll der als
unwirksam festgestellte Vorhaben- und Erschließungsplan KLM-V+E/P-001
„Sporthotel Kiebitzberge“ insoweit ersetzt werden, als der inzwischen
realisierte Gebäudebestand planungsrechtlich zu sichern und zu ordnen ist.
4)
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen
Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung
zur Billigung vorzulegen. Danach wird eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen sein.
Für
das erforderliche Planungsrecht wurde auf Antrag der Vorhabenträgerin das
Verfahren zur Aufstellung der Satzung Vorhaben- und Erschließungsplan
KLM-V+E/P-001 „Sporthotel Kiebitzberge“ eingeleitet.
Einen
Durchführungsvertrag, der im Zusammenhang mit Satzungen über einen Vorhaben-
und Erschließungsplan notwendig ist, schlossen Gemeinde und Vorhabenträgerin am
10.12.1992. Gegenstand dieses Vertrags war (nur) die Durchführung von
Erschließungsmaßnahmen.
Am
24.03.1994 (DS-Nr. 102/94) beschloss die Gemeindevertretung eine
1. Änderung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die
Änderung betraf die Erhöhung der GRZ im Allgemeinen Wohngebiet (WA Appartementanlage)
von 0,3 auf 0,4 sowie Veränderungen bei den festgesetzten
Tiefgaragenbereichen. Die 1. Änderung wurde jedoch nicht wirksam, da in
den Akten jeder Nachweis einer Bekanntmachung fehlt und sie somit
offensichtlich nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde. Auch Unterlagen über die
Änderung des Durchführungsvertrags im Rahmen dieser Satzungsänderung liegen
der Gemeinde nicht vor.
Dennoch
erteilte der Landkreis als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde im Jahr 1994
auf Grundlage der 1. Änderung Baugenehmigungen u. a. für die
planungsrechtlich beabsichtigten fünf Baukörper der Appartementanlage. Drei der
Baukörper wurden realisiert. Die Baugenehmigungen für die weiteren zwei Baukörper
sind inzwischen erloschen, nachdem es die Vorhabenträgerin (bzw. deren
Rechtsnachfolger) versäumte, beim Landkreis rechtzeitig einen Antrag auf
Verlängerung zu stellen.
Ein
Antrag der Vorhabenträgerin aus dem Jahr 2007, die erloschenen Baugenehmigungen
erneut zu erteilen, wurde mit Bescheid vom 18.03.2009 vom Landkreis mit dem
Hinweis abgelehnt, dass die das Baurecht begründende Satzung nie wirksam
geworden ist.
Da ein rückwirkendes in
Kraft setzen dieser Satzung nicht möglich war, hob die Gemeindevertretung alle
wesentlichen dazu gefassten Beschlüsse mit DS-Nr. 182/10 vom 16.12.2010
auf. Die Aufhebung der Beschlüsse und die Tatsache, dass Ursprungssatzung und 1. Änderung
unwirksam sind, wurden daraufhin öffentlich bekannt gemacht.
Damit fehlt es an einer
planungsrechtlichen Grundlage für den Gebäudebestand „Zehlendorfer Damm 180 –
190 (gerade Hausnummern)“. Aus Sicht der Verwaltung ist es deshalb
erforderlich, einen neuen, diesen Bestand schützenden Bebauungsplan für das
Gebiet aufzustellen.
Anlagen
1)
Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-046
„Wohn- u. Hotelanlage Kiebitzberge“
2)
Auszug aus dem FNP Kleinmachnow i. d. F.
der 10. Änderung vom 15.10.2009